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Wem gehört der Gartenwasserzähler?

Fragen & Antworten der MAWV

Der Gartenwasserzähler gehört dem Grundstückseigentümer. Dieser weist die nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermenge nach, die zuvor über den Hauswasserzähler als gelieferte Trinkwassermenge gemessen wurde. Der Gartenwasserzähler wird als Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr herangezogen (Abzugsmenge). Der Gartenwasserzähler muss den Vorschriften des deutschen Eichgesetzes (Mess- und Eichgesetz in der Fassung vom 25.07.2013, BGBl. I S. 2722, 2723) und der gültigen Abgabensatzung des Zweckverbandes /der Kommune entsprechen. Die Gültigkeitsdauer der Eichung (Mess- und Eichverordnung vom 11.12.2014, BGBI. I. S. 2010, 2011 Abschnitt 5/ § 34/ Anlage 7/ Ordnungsnr. 5.5.1) beträgt längstens 6 Jahre. Darauf ist bereits bei Anschaffung des Gartenwasserzählers zu achten.

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