Warum wurden zum 1. Januar 2019 gesplittete Gebühren eingeführt?

In der Verbandsversammlung des MAWV am 13. Dezember 2018 beschlossen die Mitgliedskommunen des Verbandes die Einführung von gesplitteten Gebühren für Frisch- und Schmutzwasser zum 1. Januar 2019. Danach bleibt für so genannte Beitragszahler alles beim Alten, für Nicht-Beitragszahler gelten jedoch zukünftig höhere Gebühren als bisher. Daraus ergeben sich Fragen, die der Verband beantworten möchte.
Warum gibt es gesplittete Gebühren?
Das Finanzierungsmodell des MAWV sieht eine Mischfinanzierung aus einmaligen Anschlussbeiträgen und mengenabhängigen Gebühren vor. Die gezahlten Anschlussbeiträge wirken gebührenmindernd. Werden Anschlussbeiträge zurückerstattet, können zukünftig für diese Grundstücke keine abgeminderten Gebühren mehr in Anspruch genommen werden. Es wird also zukünftig in Beitragszahler (abgeminderte Gebühren) und Nicht-Beitragszahler (keine abgeminderten und somit höhere Gebühren) unterschieden.
Wer ist Beitragszahler und wer Nicht-Beitragszahler?
Sind für ein Grundstück Anschlussbeiträge gezahlt worden, zählt der Eigentümer als Beitragszahler. Das gilt vorerst auch, wenn auch nur Teilbeträge gezahlt wurden. Endgültige Beschlüsse dazu hat sich die Verbandsversammlung des MAWV noch vorbehalten. Wurden für ein Grundstück keine Anschlussbeiträge gezahlt oder wurden diese vollständig vom MAWV zurückerstattet, gelten die Eigentümer als Nicht-Beitragszahler.
Wie lange müssen gesplittete, also unterschiedlich hohe Gebühren gezahlt werden?
Die Höhe der Gebühren wird in regelmäßigen Abständen durch den MAWV kalkuliert und neu festgelegt. Der Verband geht davon aus, dass unter Beachtung der derzeitigen Rechts- und Wirtschaftslage mindestens in den nächsten zehn Jahren gesplittete Gebühren erhoben werden müssen.
Peter Sczepanski
Verbandsvorsteher