Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zugunsten des Wasserzweckverbandes Rottenburger Gruppe, einem kommunalen Wasserversorger aus Bayern, der sein Wasser auch weiterhin als „gesund“ bezeichnen darf.
Im letzten Jahr hatte der Verband der Deutschen Mineralbrunnen e.V. eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem lokalen Wasserversorger untersagte, sein Wasser als „gesund“ zu bezeichnen. Anfang Mai 2020 wurde diese Verfügung in zweiter Instanz vom OLG München aufgehoben.
Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei der Bezeichnung „gesund“ nicht um eine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetztes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Trinkwasserversorgung gehöre zur Daseinsvorsorge der Kommune und unterliegt den Veröffentlichungspflichten des § 21 TrinkwV.
„Auch für den Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverband ist das Urteil des OLG München ein wichtiges Signal. Wir als kommunaler Wasserversorger unterliegen ebenfalls den Veröffentlichungspflichten des § 21 TrinkwV. Unser Trinkwasser wird unter Einhaltung strenger gesetzlicher Anforderungen aufbereitet und an die ca. 40.000 Haushalte im Verbandsgebiet abgegeben. Trinkwasser ist ein reines Naturprodukt. Zusätze gibt es nicht. Mit unserem Trinkwasser genießen Sie also Natur pur und ernähren sich gesund.“, sagt Peter Sczepanski, Verbandsvorsteher.
Melina Schniegler-Dagge
Öffentlichkeitsarbeit