Der MAWV weist auf Grund des durch den Bundestag und den Bundesrat am 29. Juni 2020 beschlossenen 2. Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfs-maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (2. Corona-Steuerhilfegesetz) auf Folgendes hin:
Mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz gilt für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ein verminderter Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 % auf die Trinkwasser-gebühren und sonstigen Leistungen (z.B. Hausanschlusskostenerstattungen) im Trinkwasserbereich.
Der MAWV gibt die reduzierte Umsatzsteuer unaufgefordert an seine Kunden weiter. Anträge der Kunden sind hierzu nicht notwendig.
Der verminderte Steuersatz erfordert ebenfalls keine Anpassung der Vorauszahlungen, da der verminderte Umsatzsteuersatz spätestens in der Jahresverbrauchsabrechnung durch den MAWV berücksichtigt wird.
Bei den Schmutzwassergebühren ergeben sich keine Änderungen, da diese nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Peter Sczepanski
Verbandsvorsteher