Schon immer vertrat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass die Bescheidung von so genannten Altanschließern nicht rechtswidrig war, sondern nur der Zeitpunkt. Hätten die Verbände eine Bescheidung vor 2000 vorgenommen, wäre dies jedenfalls nicht grundsätzlich rechtswidrig gewesen.
Rechtsanwälte und Interessenverbände, wie der VDGN, sahen dennoch Rechtslücken und forderten viele Bürgerinnen und Bürger auf, auf der Grundlage des in Brandenburg weiterhin geltenden Staatshaftungsgesetzes der DDR, Schadenersatzansprüche gegen die Wasserverbände durch Klagen durchzusetzen.
Allein beim MAWV sind bisher annähernd 8.000 entsprechende Anträge registriert worden.
Hatten schon die Landgerichte in Cottbus und Potsdam, das Oberlandesgericht Brandenburg und auch der Bundesgerichtshof keine Grundlagen für Schadenersatzanforderungen gesehen, musste nun das Bundesverfassungsgericht über eine entsprechende Verfassungsbeschwerde von Altanschließern aus Brandenburg entscheiden.
Im Ergebnis hat nun die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Verfassungsgericht begründet die ablehnende Entscheidung damit, dass die Zivilgerichte nicht an die Entscheidung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und auch nicht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 gebunden seien. Die Zivilgerichte hätten daher eigene vertretbare Auslegungen vorgenommen, die zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zudem führt das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss aus, dass die in § 19 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetz Brandenburg geregelte Höchstfrist von maximal 25 Jahren für die Erhebung von Beiträgen für die Wasserver- und Schmutzwasserentsorgung in Anbetracht der Sondersituation der neuen Länder und angesichts des in die Zukunft fortwirkenden Vorteils eines Anschlusses nicht verfassungswidrig sei.
Peter Sczepanski, Verbandsvorsteher des MAWV kommentiert das Urteil so: „Es ist gut, dass nun eine Entscheidung gefallen ist. Mit dieser wird uns bescheinigt, dass unser Handeln rechtskonform war und ist. Das ist mir wichtig. “
Mit der Entscheidung ist das Thema Staatshaftung bei „Altanschließern“ in Brandenburg abgeschlossen. Andere grundsätzliche Rechtsprechungen in dieser Angelegenheit kann es nicht mehr geben.
Nicole Waelisch-Rätke
Syndikusanwältin