Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr entschieden, dass der Wechsel des Rechtsträgers durch den Beitritt einer Gemeinde in einen Zweckverband keine Auswirkungen auf den Vertrauensschutz und somit auf die Verjährung hat. Vielmehr ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (Az: 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) auch auf Gemeinden anwendbar, die erst später einem Verband beigetreten sind.
Betroffen sind von dieser Entscheidung die Grundstücke, bei denen die sachliche Beitragspflicht vor dem 01.01.2000 entstanden ist und in einem Beitrittsgebiet liegen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 12.11.2015 entschieden, dass Beitragsforderungen, bei denen die sachliche Beitragspflicht vor dem 01.01.2000 entstanden ist, hypothetisch verjährt sind, auch wenn die Satzung des Verbandes unwirksam ist. Eine spätere wirksame Satzung kann auf Grund der Grundsätze des Vertrauensschutzes keine spätere sachliche Beitragspflicht entstehen lassen. Vielmehr ist in diesen Fällen eine – hypothetische - Verjährung eingetreten.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der aktuellen Entscheidung die damaligen Grundsätze des Vertrauensschutzes auf die Beitrittsgebiete übertragen. Für die Beitrittsgemeinden gelten daher die gleichen Grundsätze wie für die Gründungsgemeinden, so dass dort unabhängig von dem Zeitpunkt des Beitritts eine hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten und der Beitragsbescheid rechtswidrig ist.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das für den MAWV zuständige Verwaltungsgericht Cottbus hatten die Rechtsfrage bis zum Jahr 2021 stets anders beurteilt. Bereits im Jahr 2021 entschied jedoch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 06.10.2021 (Az: BVerwG 9 C 9.20), dass ein Vertrauensschutz hinsichtlich der Verjährung von Beiträgen unabhängig von der Rechtsträgerschaft besteht und daher ein Beitritt grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Frage der Verjährung hat. Daher sind auch Beiträge verjährt, wenn die Grundstücke in Beitrittsgebieten liegen und die sachliche Beitragspflicht bereits vor dem 01.01.2000 entstanden ist.
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2021 hat der MAWV alle betroffenen noch nicht bestandskräftigen Bescheide in den Beitrittsgemeinden aufgehoben und somit vollumfänglich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2021 umgesetzt.
Die nunmehr ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat daher – bis auf den betroffenen Einzelfall – keine weiteren Auswirkungen auf den MAWV.
Nicole Waelisch-Rätke
Rechtsabteilung