Wasserversorgungsbeitragssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)
Bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 13 vom 16.05.2012, im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming Nr. 14 vom 11.05.2012 und im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 4 vom 15.05.2012
Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I. S. 202, 207), der §§ 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I, S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I. 202, 206), der §§ 1, 2, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I, S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2009 (GVBl. I. 160) hat die Verbandsversammlung des MAWV in ihrer Sitzung am 03. Mai 2012 diese Satzung beschlossen.
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Allgemeines
- § 2 Grundsatz
- § 3 Gegenstand der Beitragspflicht
- § 4 Beitragsmaßstab
- § 5 Beitragssatz
- § 6 Beitragspflichtige
- § 7 Entstehung der Beitragspflicht
- § 8 Vorausleistungen
- § 9 Veranlagung und Fälligkeit
- § 10 Ablösung durch Vertrag
- § 11 Umsatzsteuer
- § 12 Auskunfts- und Duldungspflicht
- § 13 Anzeigepflicht
- § 14 Datenverarbeitung
- § 15 Ordnungswidrigkeiten
- § 16 Sprachform
- § 17 Inkrafttreten
§ 1
Allgemeines
(1) Der MAWV betreibt nach Maßgabe der Wasserversorgungssatzung jeweils eine rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtung
a) zur zentralen Wasserversorgung im Versorgungsgebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes Alt-Schadow (WAVAS) mit den Gemeinden Märkische Heide für die Ortsteile Plattkow, Pretschen, Hohenbrück-Neu Schadow und Alt-Schadow, Krausnick-Groß Wasserburg, Storkow für die Ortsteile Limsdorf und Kehrigk, Märkisch Buchholz, Münchehofe, Unterspreewald und Tauche für den Ortsteil Werder (Versorgungsgebiet WAVAS).
b) zur zentralen Wasserversorgung im übrigen Verbandsgebiet des MAWV.
(2) Der MAWV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge zur Deckung seines Aufwandes für die öffentliche Wasserversorgungsanlage ausschließlich der Kosten für den Hausanschluss.
§ 2
Grundsatz
(1) Der Verband erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Wassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung Wasserversorgungsbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile.
(2) Der Wasserversorgungsbeitrag deckt nicht die Kosten für den Hausanschluss.
§ 3
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden können und für die
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen,
c) bereits eine bauliche oder gewerbliche Nutzung besteht.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Befindet sich das Grundstück im Außenbereich, unterliegt es der Beitragspflicht, soweit für dieses die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung besteht und dem Grundstück dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der Eintragung im Grundbuch - der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann und selbständig an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann.
§ 4
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird für die Wasserversorgung nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet. Dabei ist die aufgrund dieser Satzung ermittelte Grundstücksfläche im Sinne des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes mit einem Faktor je Vollgeschoss zu multiplizieren.
Zur Ermittlung des Beitrages werden im übrigen Verbandsgebiet des MAWV für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 25 % der anrechenbaren Grundstücksfläche in Ansatz gebracht (Vollgeschossmaßstab).
Im Versorgungsgebiet WAVAS beträgt der Nutzungsfaktor bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss: 1,0; für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0,5 erhöht.
Als Vollgeschoss gelten alle oberirdischen Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse), gelten nicht als Vollgeschoss.
(2) Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt:
b) bei Grundstücken, die über die Grenzen eines Bebauungsplanes in den Außenbereich (§ 35 BauGB) hineinreichen, die Fläche, für die im Bebauungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;
g) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage anzuschließenden Baulichkeiten (gemessen an den Außenmauern) dividiert durch die Grundflächenzahl 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeit verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. Sollte die so ermittelte Fläche im Einzelfall dem wirtschaftlichen Vorteil nicht entsprechen, wird die anrechenbare Grundstücksfläche, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes baulich oder gewerblich nutzbar ist, zu Grunde gelegt.
(3) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1 gilt
a) soweit ein Bebauungsplan besteht
aa) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; ist tatsächlich eine höhere Zahl von Vollgeschossen vorhanden, ist diese zu Grunde zu legen,
bb) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. von § 11 Absatz 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen kaufmännisch gerundet,
cc) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen kaufmännisch gerundet,
dd) die Zahl der tatsächlichen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund vorhandener Bebauung oder aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe aa), die Gebäudehöhe nach Buchstabe bb) oder die Baumassenzahl nach Buchstabe cc) überschritten wird,
b) soweit kein Bebauungsplan besteht,
bb) bei unbebauten Grundstücken die Zahl der baurechtlich zulässigen Vollgeschosse,
cc) wenn es in der näheren Umgebung an einer Bebauung fehlt, anhand derer die überwiegende Zahl der Vollgeschosse ermittelt werden kann, die Zahl der Vollgeschosse, die nach Bauplanungsrecht auf dem jeweiligen Grundstück zulässig wäre, mindestens jedoch die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
dd) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss, mindestens jedoch die Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse,
ff) bei Grundstücken, auf denen nur ein Vollgeschoss besteht, obwohl die vorhandene Gebäudehöhe die Errichtung mehrerer Vollgeschosse erlauben würde, die Zahl der Vollgeschosse, die sich ergibt, wenn man lit. a) bb) entsprechend anwendet.
c) soweit in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Berechnungswert nach Buchstabe b) aa) bis dd),
(4) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
§ 5
Beitragssatz
Der Beitragssatz für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung beträgt
- im Versorgungsgebiet WAVAS: 0,71 €
- im übrigen Verbandsgebiet: 0,96 €
je Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche.
§ 6
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem wirksamen Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Im Falle des § 3 Absatz 2 S. 1 entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeit.
§ 8
Vorausleistungen
Auf die künftige Beitragsschuld können Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahmen begonnen worden ist. Die Vorausleistung darf 60 % der späteren Beitragsschuld nicht übersteigen. Die Vorausleistungen werden nach dem für den Beitrag geltenden Maßstab erhoben. Der § 6 gilt entsprechend. Eine entrichtete Vorausleistung wird bei der Erhebung des endgültigen Beitrages gegenüber dem endgültigen Beitragsschuldner verrechnet.
§ 9
Veranlagung und Fälligkeit
Der Wasserversorgungsbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung.
§ 10
Ablösung durch Vertrag
(1) In den Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.
(2) Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in §§ 4 und 5 bestimmten Beitragsmaßstabes und Beitragssatzes zu ermitteln.
(3) Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
§ 11
Umsatzsteuer
Alle in dieser Satzung genannten Beiträge enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.
§ 12
Auskunfts- und Duldungspflicht
(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem MAWV und dessen Beauftragten die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der MAWV und dessen Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.
§ 13
Anzeigepflicht
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück mit Auswirkungen auf die Abgabenpflicht ist dem MAWV sowohl von dem Veräußerer als auch von dem Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat die oder der Abgabepflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für sie oder ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
§ 14
Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung und Erhebung der Beiträge nach dieser Satzung ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß der Vorschriften der Datenschutzgesetze beim MAWV bzw. bei deren Mitgliedsgemeinden zulässig.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 12 Absatz 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
2. entgegen § 12 Absatz 2 verhindert, dass der MAWV und dessen Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln können und die dazu erforderliche Hilfe verweigert,
3. entgegen § 13 Absatz 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt,
4. entgegen § 13 Absatz 2 nicht schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen,
5. entgegen § 13 Absatz 2 die Neuschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 5.000,00 geahndet werden.
§ 16
Sprachform
Sämtliche in der männlichen Form gebrauchten Personenbezeichnungen gelten auch in der weiblichen Sprachform.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft.
Königs Wusterhausen, 07. Mai 2012
Albrecht
Verbandsvorsteher
