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Satzungen > Schmutzwasserbeseitigungssatzung

Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 39 vom 14.12.2010 und Nr. 40 vom 20.12.2010 , im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming Nr. 34 vom 14.12.2010 und im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 15 vom 17.12.2010.

Aufgrund der §§ 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I, S. 286), ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I 2008, S. 202, 208), der §§ 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I, S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I 2008, S. 202, 208), der §§ 59 ff des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.2004 (GVBl. I, S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2010 (GVBl. I, Nr. 28) hat die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes in ihrer Sitzung am 02. Dezember 2010

diese Satzung beschlossen.

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

II. Besondere Bestimmungen für die zentrale Schmutzwasseranlage

III. Besondere Vorschriften für die dezentrale Schmutzwasseranlage

IV. Schlussvorschriften

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Allgemeines

(1) Der MAWV betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers

a) eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes Alt-Schadow (WAVAS) mit den Gemeinden Märkische Heide für die Ortsteile Plattkow, Pretschen, Hohenbrück-Neu Schadow und Alt-Schadow, Krausnick-Groß Wasserburg, Storkow für die Ortsteile Limsdorf und Kehrigk, Märkisch Buchholz, Münchehofe, Unterspreewald und Tauche für den Ortsteil Werder (Entsorgungsgebiet WAVAS).
b) eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet des MAWV,
c) eine rechtlich selbstständige Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes Alt-Schadow (WAVAS) mit den Gemeinden Märkische Heide für die Ortsteile Plattkow, Pretschen, Hohenbrück-Neu Schadow und Alt-Schadow, Krausnick-Groß Wasserburg, Storkow für die Ortsteile Limsdorf und Kehrigk, Märkisch Buchholz, Münchehofe, Unterspreewald und Tauche für den Ortsteil Werder (Entsorgungsgebiet WAVAS),
d) eine rechtlich selbstständige Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet

als jeweils öffentliche Einrichtung.

(2) Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt mittels zentraler Kanalisations- und Schmutzwasserbehandlungsanlagen im Trennverfahren (zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage) oder mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser einschließlich nicht separierter Fäkalschlamm (dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage). Zu den öffentlichen Einrichtungen gehört auch der Teil der Kläranlage Waßmannsdorf, den der MAWV aufgrund eines Einleitungsvertrages mitbenutzt.

(3) Der MAWV kann die Schmutzwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. Er bedient sich zur technischen und kaufmännischen Betriebsführung der Dahme-Nuthe Wasser-, Abwasserbetriebsgesellschaft mbH (DNWAB), die in seinem Auftrag tätig wird.

(4) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Schmutzwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Sanierung bestimmt der MAWV im Rahmen der ihm übertragenen Schmutzwasserbeseitigungspflicht.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Die Schmutzwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Schmutzwasser sowie die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden nicht separierten Klärschlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers.

(2) Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen, land-wirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser. Das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser ist Niederschlagswasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen und Futtermitteln austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der Eintragung im Grundbuch - der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann.

(4)  Zur zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage gehören das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie das Leitungsnetz für Schmutzwasser und alle zur Schmutzwasserentsorgung betriebenen Anlagen alle Einrichtungen zur Behandlung des Schmutzwassers, wie z.B. Klärwerke und ähnliche Anlagen, die im Eigentum des MAWV stehen, sowie von Dritten hergestellte und unterhaltene Anlagen, deren sich der MAWV bedient.
Nicht zur zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage gehören die Grundstücksanschlüsse.

(5) Die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage für Schmutzwasser endet an der Abzweigstelle des Straßenkanals zum Grundstücksanschluss. Erfolgt die Schmutzwasserbeseitigung mit einem Grundstücksanschluss im Drucksystem, so gilt Satz 1 entsprechend.

(6) Der Grundstücksanschluss besteht aus der Verbindung der öffentlichen Schmutzwasseranlage mit der Grundstücksentwässerungsanlage des Anschlussnehmers. Der Grundstücksanschluss beginnt mit dem Zulauf bzw. der Aufständerung an der öffentlichen Schmutzwasseranlage und endet bei Gefälleleitungen mit dem Kontrollschacht oder dem Reinigungskasten, der Bestandteil des Grundstücksanschlusses sind. Im Falle einer Schmutzwasserbeseitigung des Grundstücks mittels Druckleitung endet der Grundstücksanschluss mit dem Sammelbehälter einschließlich der Hauspumpstation, die Bestandteil des Grundstücksanschlusses ist. Im Falle der Schmutzwasserbeseitigung des Grundstücks mittels Vakuumleitungen endet der Grundstücksanschluss mit dem Hausübergabeschacht einschließlich des Ventils, der Bestandteil des Grundstücksanschlusses ist.

(7) Zur dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage gehören alle Leistungen und Einrichtungen zur Entleerung, Abfuhr und Behandlung von Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben und des nicht separierten Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen außerhalb des zu entwässernden Grundstücks. Klärschlämme sind Schlämme aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen).

Fäkalschlamm ist der Anteil des häuslichen oder in der Beschaffenheit ähnlichen Schmutzwassers, der in der Kleinkläranlage zurückgehalten wird.
Separierter Klärschlamm ist der ausgefaulte Klärschlamm.

(8) Anschlussnehmer sind die natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer eines Grundstücks sind. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte der Anschlussnehmer. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sobald diese ihr Wahlrecht nach § 15 und § 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ausgeübt haben und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind. Wenn für das Grundstück weder der Eigentümer, der Erbbauberechtigte noch der Nutzer im Sinne des § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu ermitteln sind, ist der Anschlussnehmer der sonst dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks. Mehrere Anschlussnehmer haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jeder Anschlussnehmer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an die öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt.

(2) Dauernder Anfall von Schmutzwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Ge-bäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 richtet sich auf den Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage, soweit die öffentliche Kanalisationsanlage für das Grundstück betriebsbereit vorhanden ist und die Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist. Der Anschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Anschlussmöglichkeit vorzunehmen. Der Anschlussnehmer erhält eine entsprechende Mitteilung mit der Aufforderung zum Anschluss seines Grundstücks an die zentrale Schmutzwasseranlage.

(4) Besteht ein Anschluss an die dezentrale Schmutzwasseranlage, kann der MAWV den Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 nachträglich eintreten. Der Anschlussnehmer erhält eine entsprechende Mitteilung mit der Aufforderung zum Anschluss ihres oder seines Grundstücks an die zentrale Schmutzwasseranlage. Der Anschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Anschlussmöglichkeit vorzunehmen.

(5) Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist, sind der Anschlussnehmer und die sonstigen Benutzer des Grundstücks (z.B. Mieter, Pächter) verpflichtet, alles anfallende Schmutzwasser - sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach § 8 gilt - der öffentlichen Schmutzwasseranlage zuzuführen.

(6) Die Anschluss- und Benutzungspflicht besteht auch, wenn kein natürliches Gefälle für die Ableitung der Schmutzwässer besteht und der Anschlussnehmer daher den Anschluss nur mit einer Hebeanlage als Grundstücksentwässerungsanlage ordnungsgemäß herstellen und betreiben kann.

§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Anschlussnehmer eines im Gebiet des MAWV liegenden Grundstücks ist berechtigt, vom MAWV zu verlangen, dass sein Grundstück zur Ableitung von Schmutzwasser nach Maßgabe dieser Satzung an die bestehende öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen wird, soweit dieses dem MAWV wirtschaftlich zumutbar ist.

(2) Nach betriebsfertigem Anschluss des Grundstücks haben der Anschlussnehmer sowie die sonstigen Benutzer des Grundstücks (z.B. Mieter, Pächter) vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung das Recht, die auf ihrem oder seinem Grundstück anfallenden Schmutzwässer in die öffentliche Schmutzwasseranlage einzuleiten, wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften die Einleitung einschränken oder verbieten.

§ 5
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage kann auf Antrag ausgesprochen werden, wenn der Anschluss bzw. die Benutzung für den Anschlussnehmer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist.
Wird die Befreiung ausgesprochen, besteht für das Grundstück die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der dezentralen Schmutzwasseranlage. Der Antrag soll innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zum Anschluss bei dem Verband gestellt werden. In diesem Antrag hat der Anschlussnehmer die zukünftige ordnungsgemäße Schmutzwasserentsorgung nachzuweisen.
Für Befreiungsanträge gilt § 7 Absatz 2 entsprechend. Der MAWV kann bei Bedarf Unterlagen nachfordern.

(2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann auch als Teilbefreiung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden. Sie erlischt, sobald der MAWV hinsichtlich des freigestellten Grundstücks schmutzwasserbeseitigungspflichtig wird.

§ 6
Entwässerungsgenehmigung

(1) Der MAWV erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an die jeweilige öffentliche Schmutzwasseranlage und deren Benutzung (Entwässerungsgenehmigung). Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage, der der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Schmutzwasserverhältnisse oder des Anschlusses an die Schmutzwasseranlage bedürfen ebenfalls einer Entwässerungsgenehmigung. Für das häusliche Schmutzwasser wird auf eine Genehmigung verzichtet.

(2) Entwässerungsgenehmigungen sind von dem Anschlussnehmer schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).

(3) Der MAWV entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Er kann Untersuchungen der Schmutzwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Anschlussnehmer zu tragen.

(4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Anschlussnehmers.
Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.

(5) Der MAWV kann - abweichend von den Einleitungsbedingungen des § 8 - die Genehmigung befristet, unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs sowie der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen.

(6) Der MAWV kann dem Anschlussnehmer die Selbstüberwachung seiner Grundstücksentwässerungsanlage sowie die Verpflichtung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse auferlegen. Er kann ferner anordnen, dass der Anschlussnehmer eine regelmäßige Überwachung und bei der Vermutung einer Überschreitung der Grenzwerte auch zusätzliche Beprobungen und Kontrollbegehungen durch den Verband zu dulden und die dadurch bedingten Kosten zu erstatten hat, wenn die Beprobung den Verdacht einer Grenzwertüberschreitung bestätigt.

(7) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit der MAWV sein Einverständnis erteilt hat.

(8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert werden.

§ 7
Entwässerungsantrag

(1) Der Entwässerungsantrag ist beim MAWV zum gleichen Zeitpunkt einzureichen, zu dem der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt wird, wenn die Entwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird.
In den Fällen des § 3 Absatz 4 und 6 ist der Entwässerungsantrag spätestens einen Monat nach der Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen anderen Vorhaben ist der Entwässerungsantrag einen Monat vor deren geplanten Beginn einzureichen.

(2) Der Antrag für den Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage hat zu enthalten:

a) Erläuterungsbericht mit einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung.
b) Eine Beschreibung des gewerblichen Betriebes, dessen Schmutzwasser eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der Produktion und der Anzahl der Beschäftigten sowie des voraussichtlich anfallenden Schmutzwassers nach Menge und Beschaffenheit.
c) Bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen Angaben über

  •  
    • Menge der Beschaffenheit des Schmutzwassers,
    • Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage,
    • Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z.B. Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe,
    • Anfallstelle des Schmutzwassers im Betrieb.

d) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1 : 200 mit folgenden Angaben:

  • Straße und Hausnummer,
  • Gebäude und befestigte Flächen,
  • Grundstücks- und Eigentumsgrenzen,
  • Lage der Haupt- und Anschlusskanäle,
  • in der Nähe der Schmutzwasserleitungen vorhandener Baumbestand.

e) Einen Schnittplan im Maßstab 1 : 200 durch die Fall- und Entlüftungsrohre des Gebäudes mit den Entwässerungsprojekten. Einen Längsschnitt durch die Grundleitung und durch die Revisionsschächte mit Angabe der Höhenmaße des Grundstücks und der Sohlenhöhe im Verhältnis der Straße, bezogen auf NN.
f) Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1 : 200, soweit dies zur Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich ist.
Die Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmungen der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Abläufe sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber, Rückstauverschlüsse oder Hebeanlagen.

(1) Der Antrag für den Anschluss an die dezentrale Schmutzwasseranlage hat zu enthalten:

a) Angaben über Art und Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage,
b) Nachweise der wasserbehördlichen Einleitungserlaubnis für die Grundstücks-entwässerungsanlage,
c) einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1 : 1000 mit folgenden Angaben

Straße und Hausnummer,

  • vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück,
  • Lage der Kleinkläranlage bzw. Sammelgrube,
  • Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des Grundstücks mit Schächten,
  • Anfahr- und Entleerungsmöglichkeit für das Entsorgungsfahrzeug.

(2) Schmutzwasserleitungen sind mit durchgezogenen, Niederschlagswasserleitungen mit gestrichelten Linien darzustellen. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren. Dabei sind vorhandene Anlagen schwarz, neue Anlagen rot und abzubrechende Anlagen gelb kenntlich zu machen.

Die für Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf nicht verwendet werden.

§ 8
Einleitungsbedingungen

(1) Für die Benutzung der öffentlichen Schmutzwasseranlagen gelten die in den Absätzen 1 - 17 geregelten Einleitungsbedingungen.

Wenn eine Einleitung der Genehmigung nach der Indirekteinleiterverordnung bedarf, treten die in der Indirekteinleitergenehmigung vorgegebenen strengeren Werte und Anforderungen an die Stelle der in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Einleitungsbedingungen. Eine aufgrund der Indirekteinleiterverordnung erteilte Einleitungsgenehmigung ersetzt im Übrigen nicht die Einleitungsgenehmigung nach dieser Satzung.

Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, eine Ausfertigung des Antrages nach der Indirekteinleiterverordnung sowie die Entscheidung über den Antrag dem MAWV auszuhändigen. Die Entscheidung über den Antrag ist dem MAWV innerhalb eines Monats nach Zugang zur Kenntnis zu bringen.

(2) Alle Schmutzwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.

(3) Das Benutzungsrecht beschränkt sich auf die Menge und Zusammensetzung des Schmutzwassers sowie die Einleitungszeiten, die Grundlage der Entwässerungsgenehmigung waren.

(4) In die öffentliche Schmutzwasseranlage darf nur Schmutzwasser und kein Niederschlags-, Oberflächen- oder Grundwasser eingeleitet werden.

(5) Es ist verboten, solche Stoffe (Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase) einzuleiten, welche nach Art und Menge

  • das in öffentlichen Schmutzwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen beschäftige Personal gesundheitlich gefährden können,
  • die öffentlichen Schmutzwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen in ihrem Bestand oder Betrieb nachteilig beeinflussen können,
  • ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können,
  • die Schlammbehandlung oder -verwertung erschweren können,
  • eine erhebliche Geruchsbelästigung verursachen können.

Hierzu gehören insbesondere folgende Stoffe:

  • Feststoffe (z.B. mineralische oder schwer abbaufähige organische Stoffe,
  • Schutt, Sand, Kies, Zementschlämme, Asche, Schlacke, Müll, Textilien oder Schlachtabfälle), auch in verkleinerter Form (z.B. aus Abfallzerkleinerern),
  • Schlämme oder Suspensionen aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen Schmutzwasserbehandlungsanlagen, Carbidschlämme, Farb- und Lackreste,
  • feuergefährliche, explosive, giftige oder infektiöse Stoffe,
  • radioaktive Stoffe,
  • Medikamente, Drogen, Abfälle aus der Produktion pharmazeutischer Erzeugnisse und Pflanzenschutzmittel,
  • der Inhalt von Schmutzwassersammelgruben und Hauskläranlagen,
  • flüssige und feste tierische Abgänge aus Stallungen, insbesondere Jauche, Gülle und Dung.

Die im Hausgebrauch üblichen Wasch- und Reinigungsmittel und dergleichen dürfen nur im Rahmen sachgerechter Verwendung eingeleitet werden.

Verboten ist insbesondere die Einleitung von Feststoffen (wie Küchenabfälle und Textilien, auch soweit sie in Abfallzerkleinerern behandelt worden sind, Katzenstreu, Kehricht, Asche) und von feuergefährlichen explosiven, giftigen oder infektiösen Stoffen (wie Benzin, Öl, organische Lösungsmittel, Farbreste, Medikamente, Pflanzenschutzmittel).

(6) Gegen das unbeabsichtigte Einleiten der genannten Stoffe in die Schmutzwasseranlage sind erforderlichenfalls Vorkehrungen zu treffen. Gelangen solche Stoffe in die Schmutzwasseranlage oder ist dies zu befürchten, so hat der Anschlussnehmer, der durch ihn zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte (z.B. Mieter und Pächter) und der Verursacher den MAWV unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei der Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nicht häuslichen Schmutzwasser in die öffentliche Schmutzwasseranlage sind vorbehaltlich abweichende Regelungen nach den Absätzen 8, 9 und 10 die folgenden Grenzwerte in der Stichprobe oder der qualifizierten Stichprobe (5 Stichproben, die, in einem Zeitraum von höchstens 2 Stunden im Abstand von nicht weniger als 2 Minuten entnommen, gemischt werden) einzuhalten; in der Langzeit-Mischprobe (Entnahmedauer 6 Stunden oder mehr) ist ein um 20 von Hundert verminderter Grenzwert einzuhalten, wovon die Parameter pH-Wert, Temperatur, abfiltrierbare und absetzbare Stoffe ausgenommen sind.

ParameterGrenzwert
1. Allgemeine Parameter
a) Temperatur 35°
b) pH-Wert 6,5 - 10
c) Chemischer Sauerstoffbedarf
Anmerkung: Der Grenzwert ist nur festzusetzen, soweit eine Schlammabscheidung aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Schmutzwasseranlage erforderlich ist.
1.400 mg/l
d) Hydroxide der unter Nr. 2 a) – p) aufgeführten Metalle 0,3 ml/l nach 0,5 Std. Absetzzeit
e) Bei Umgang mit asbesthaltigem Material: 30 mg/l Abfiltrierbare Stoffe
2. Anorganische Stoffemg/l
a) Phosphor, gesamt (P) 30
b) Arsen (As): 0,1 (As): 1
c) Barium (Ba): 5
d) Blei (Pb): 0,2
e) Cadmium (Cd): 0,005
f) Chemischer Sauerstoffbedarf :1.400
g) Chrom, gesamt (Cr): 0,1
h) Cobalt (Co): 2
i) Kupfer (Cu): 0,5
j) Nickel (Ni): 0,1
k) Quecksilber (Hg): 0,005
l) Selen (Se): 1
m) Silber (Ag): 0,1
n) Vanadium (V): 2
o) Zink (Zn): 2
p) Zinn (Sn): 2
q) Ammonium (NH4 +) bzw. Ammoniak (NH3 ) (berechnet als N) : 150
r) Chloride (Cl-): 600
s) Cyanid, leicht festsetzbar (CN) : 1
t) Cyanid, gesamt (CN) : 5
v) Fluorid (F) : 50
w) Nitrit (NO) : 20
x) Sulfat (SO4-) : 600
y) Sulfid (S2-) : 20
3. Organische Stoffe
a) Kohlenwasserstoffe gesamt: (Mineralöl-Verbindungen) 20
b) Schwerflüchtige lipophile Stoffe (z. B. emulgierte oder suspendierte, biologisch abbaufähige Öle, Fette und dergleichen): 150
c) Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX), (berechnet als organisch gebundenes Chlor):
- Einzelstoffe hiervon, z. B. Tetrachlorethen (berechnet als Cl): 0,5
0,5
d) Phenol-Verbindungen (berechnet als C6 H5 OH): 100

Für vorstehend nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitungswerte im Bedarfsfall festgesetzt, wenn dies von der Menge oder der Beschaffenheit des einzuleitenden Schmutzwassers her erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Schmutzwasserbeseitigung sicherzustellen.

(6) Bei der Einleitung von Schmutzwasser mit gefährlichen Stoffen im Sinne von 7 a Absatz 1, Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 26.08.1992 (BGBl. I, S. 1564) aus Herkunfts- oder Verwendungsbereichen, die in den numerierten Anhängen in der Anlage 2 bezeichnet werden, sind die jeweils dort auf der Grundlage des Standes der Technik festgesetzten besonderen sowie die nach den §§ 11 und 12 dieser Satzung festgelegten Anforderungen einzuhalten.
Soweit in den Anhängen nichts anderes geregelt ist, beziehen sich diese Anforderungen auf das Schmutzwasser im Ablauf der Schmutzwasservorbehandlungsanlage. Sie dürfen nicht entgegen den jeweils in Betracht kommenden allgemein anerkannten Regeln der Technik durch Verdünnung oder Vermischung erreicht werden.

(7) Die einzuhaltenden Konzentrationswerte sollen im Einzelfall niedriger festgesetzt werden, wenn die Einhaltung der niedrigeren Werte nach dem Reinigungsvermögen einer Vorklärungs- oder Vorbehandlungsanlage ohne zusätzlichen erheblichen Aufwand möglich ist. Der Grenzwert für die Temperatur nach Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a) dieser Satzung ist niedriger festzusetzen, soweit das für den ordnungsgemäßen Betrieb von Abscheidern (§ 10) erforderlich ist.
Beim pH-Wert nach Absatz 7 Nr. 1 Buchstabe b) dieser Satzung kann im Einzelfall die obere Begrenzung (Alkalität) höher festgelegt werden, wenn danach eine wirksamere Vorbehandlung des Schmutzwassers erreicht wird.

(8) Bei den in dieser Satzung bezeichneten Stoffen sollen in der Erlaubnis Frachtbegrenzungen festgelegt werden, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Schmutzwasserbeseitigung oder Klärschlammverwertung erforderlich ist.

(9) Den Grenzwerten und sonstigen Anforderungen dieser Satzung liegen die in der Anlage 1 bezeichneten Analyse- und Messverfahren zugrunde.

(10) Der MAWV entscheidet über die Art der Probenahme, Stichprobe, qualifizierte Stichprobe oder Langzeit-Mischprobe.

(11) Ist ein produktionsspezifischer Frachtwert festgelegt, bezieht sich dieser auf die der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegende Produktionskapazität.

(12) Ein Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der Überwachung durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 10 vom Hundert übersteigt, bei der Temperatur 38° C nicht überschritten und beim pH-Wert der Bereich 6,0 bis 12,0 eingehalten wird. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. In der Langzeit-Mischprobe gilt dabei der verminderte Grenzwert nach Absatz 7 Satz 1. Die Sätze 1 - 3 gelten entsprechend, wenn die Einleitungswerte im Bedarfsfall festgesetzt werden. (§ 15) Absatz 14 gilt entsprechend, wenn abweichend von den in den Absätzen 7 und 8 vorgesehenen Regelungen Grenzwerte festgesetzt werden.

(13) Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen gemäß den vorstehenden Regelungen entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen zu erstellen und geeignete Rückhaltungsmaßnahmen zu ergreifen.
Der MAWV kann Maßnahmen zur Rückhaltung des Schmutzwassers oder von Schmutzwasserteilströmen verlangen, wenn die Vorbehandlung zeitweise unzureichend erfolgt.

(14) Fällt auf einem Grundstück Schmutzwasser in Teilströmen mit erheblich unterschiedlicher Belastung an, dann können zur Verminderung nachteiliger Wirkungen Anforderungen nach Absatz 7 und 8 auch an einzelne Teilströme gestellt werden.

(15) Werden von dem Grundstück Stoffe oder Schmutzwasser im Sinne von Absatz 4 bis 5 und Absatz 7 bis 8 unzulässigerweise in die öffentlichen Schmutzwasseranlagen eingeleitet, ist der MAWV berechtigt, auf Kosten des Anschlussnehmers die dadurch entstehenden Schäden zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Schmutzwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.

II. Besondere Bestimmungen für die zentrale Schmutzwasseranlage

§ 9
Grundstücksanschluss

(1) Jedes Grundstück muss einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage haben, den der MAWV errichtet und dessen Lage er unter Berücksichtigung der Interessen der Anschlussnehmer bestimmt.
Erfolgt die Entwässerung im Drucksystem, so kann der MAWV für mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Schacht mit Pumpe und elektrischer Steuerungsanlage auf einem der Grundstücke und lediglich einen Anschlussstutzen für die anderen Grundstücke zulassen. Die Lage und lichte Weite des Grundstücksanschlusses und die Anordnung der Revisionsschächte bzw. des Pumpenschachtes bestimmt der MAWV.
Zwischen dem 01.07.2000 und dem 01.01.2002 trägt der Anschlussnehmer die Energiekosten für die Pump- und Steuerungsanlage.

(2) Der MAWV kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Anschlussnehmer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Baulast oder, sofern kein Baulastenverzeichnis geführt wird, einer Grunddienstbarkeit gesichert haben.

(3) Beauftragten des MAWV ist zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung und Erweiterung des Grundstücksanschlusses nach Anmeldung ungehindert Zutritt zum Grundstück zu gewähren.

(4) Ergeben sich bei der Ausführung des Grundstücksanschlusses unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat der Anschlussnehmer den für die Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Aufwand zu tragen. Der Anschlussnehmer kann keine Ansprüche gegenüber dem MAWV geltend machen für Nachteile, Erschwernisse und Aufwand, die durch solche Änderungen des Grundstücksanschlusses beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.

(5) Grundstücksanschlüsse werden ausschließlich vom MAWV hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und von dem Anschlussnehmer vor Beschädigung geschützt sein.

§ 10
Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von dem Anschlussnehmer nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere gemäß DIN 1986 - "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke", Teil 1 bis 4 in der jeweils geltenden Fassung und Teil 30 bis 33 in der jeweils geltenden Fassung (alle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln) und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben. Sie steht in dessen Eigentum und ist nicht Teil der öffentlichen Schmutzwasseranlage.

Ist für das Ableiten der Schmutzwässer in den Kanal ein natürliches Gefälle nicht vorhanden oder besteht Rückstaugefahr, die durch eine Rückstaudoppelvorrichtung nicht sicher beseitigt werden kann, so hat der Anschlussnehmer eine Schmutzwasserhebeanlage auf seine Kosten einzubauen.

(2) Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 - "Erdarbeiten", VOB Teil C in der jeweils geltenden Fassung (Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln) - zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen des Anschlusses bis zum Revisionsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben hat durch ein Unternehmen, das gegenüber dem MAWV die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat, oder in Eigenarbeit nach Anweisungen des MAWV oder seiner Beauftragten zu erfolgen.

(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch den MAWV in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer vom MAWV festzusetzenden Frist zu beseitigen. Die Abnahme befreit den Anschlussnehmer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.

(4) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der MAWV fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Anschlussnehmers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

(5) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Absatzes 1, so hat sie der Anschlussnehmer auf Verlangen des MAWV auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Anschlussnehmer vom MAWV eine angemessene Frist einzuräumen.
Der Anschlussnehmer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Schmutzwasseranlage dieses erforderlich machen.
Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den MAWV. Die §§ 6 und 7 dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden.

§ 11
Betrieb der Vorbehandlungsanlagen

(1) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Vorbehandlungsanlagen so zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten, dass die Schädlichkeit des Schmutzwassers unter Beachtung und Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Schmutzwassertechnik so gering wie möglich gehalten wird. Fallen wassergefährdende Stoffe an, ist die vorhandene Vorbehandlungsanlage dem Stand der Technik anzupassen.

(2) Die Einleitungswerte gemäß § 8 Absätze 7 und 8 gelten für das behandelte Schmutzwasser, wie es aus den Vorbehandlungsanlagen ohne nachträgliche Verdünnung abfließt. Es sind Probeentnahmemöglichkeiten und erforderlichenfalls Probeentnahmeschächte einzubauen.

(3) Die in Vorbehandlungsanlagen anfallenden Leichtstoffe, Feststoffe oder Schlämme sind rechtzeitig und regelmäßig zu entnehmen. Die Vorbehandlungsanlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Vorbehandlungsanlage ohne weiteres entleert werden kann. Der § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Anlagen mit unzulänglicher Vorbehandlungsleistung sind unverzüglich zu ändern.

(5) Der MAWV kann verlangen, dass eine Person bestimmt und dem MAWV schriftlich benannt wird, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlagen und die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist.

(6) Die Betreiberin oder der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrollen zu gewährleisten, dass die Einleitungswerte gemäß § 8 Absätze 7 und 8 für vorbehandeltes Schmutzwasser eingehalten werden und die in dieser Satzung von der Einleitung ausgenommenen Stoffe nicht in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangen. Über die Eigenkontrollen ist ein Betriebstagebuch zu führen

(7) Wird Schmutzwasser entgegen den Vorschriften eingeleitet, ist der MAWV jederzeit berechtigt, die Einleitung vorübergehend zu untersagen. Die Ausübung des Benutzungsrechtes kann auch untersagt werden, wenn die oder der Benutzungsberechtigte wiederholt gegen Bestimmungen der Satzung verstoßen hat. Die weitere Ausübung des Benutzungsrechts kann vom Nachweis der Gefahrlosigkeit des Abwassers abhängig gemacht werden.

§ 12
Abscheider

(1) Der Anschlussnehmer eines Grundstücks, auf dem Öle, Fette und Leichtflüssigkeiten, insbesondere Benzin und Benzol, anfallen oder gelagert werden, oder auf dem sich Garagen, mehrgeschossige Stellplätze oder Waschplätze für Kraftfahrzeuge befinden, die mit Abläufen versehen sind, hat Vorrichtungen zur Rückhaltung dieser Stoffe aus dem Schmutzwasser (Abscheider) gemäß DIN 1986 - "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke" Teil 1 bis 4  in der jeweils gültigen Fassung und Teil 30 bis 33 in der jeweils gültigen Fassung (alle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln) – auf eigene Kosten zu schaffen. Das direkte Einleiten dieser Stoffe in den Schlammfang und Abscheider ist nicht zulässig.

(2) Sind Anlagen der in Absatz 1 genannten Art nicht mit Abläufen versehen oder liegen sie im Einzugsbereich von Abläufen, die nicht durch Abscheider gesichert sind, müssen sie durch Wände oder Schwellen von mindestens 3 cm Höhe an den Begrenzungen der Anlagen gesichert sein. Wasserzapfstellen dürfen sich in diesen Fällen nicht innerhalb der Anlagen befinden.

(3) Der Einbau, die Größe und der Betrieb dieser Einrichtungen bestimmt sich für Benzinabscheider nach DIN 1999 - "Abscheideanlagen für Leichtflüssigkeiten", Teil 1 bis 6 in der jeweils gültigen Fassung (alle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln) - für Fettabscheider nach DIN 4040 - "Abscheideanlagen für Fette", Teil 1 und 2 in der jeweils gültigen Fassung (beide Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln) und für Heizölabscheider nach DIN 4043 - "Sperren für Leichtflüssigkeiten (Heizölsperre)", in der jeweils gültigen Fassung (Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln).

(4) Die Reinigung und Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern haben die Anschlussnehmer entsprechend der in der Abfallentsorgungssatzung des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) getroffenen Regelung auf ihre oder seine Kosten durchführen zu lassen.

(5) Störungen an Leichtflüssigkeitsabscheidern sind von dem Anschlussnehmer des Grundstücks unverzüglich zu beseitigen. Sie oder er hat die Störung und ihre Beseitigung unverzüglich dem MAWV anzuzeigen. Die oder der Anzeigenpflichtige haftet für jeden Schaden, der dem MAWV durch eine Störung an einem solchen Abscheider entsteht.

§ 13 
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Den Bediensteten oder Beauftragten des MAWV ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage zu den Schmutzwasservorbehandlungsanlagen und zu den Schmutzwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Schmutzwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.

(2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Schmutzwasserbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein.

(3)  Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen sowie verfügbare Arbeitskräfte, Unterlagen und vorhandene Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.

§ 14
Sicherung gegen Rückstau

(1) Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutzwasserabläufe usw. müssen gemäß DIN 1986 - "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke", Teil 1 bis 4 in der jeweils gültigen Fassung und Teil 30 bis 33 in der jeweils gültigen Fassung (alle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln) – durch den Anschlussnehmer auf dessen Kosten gegen Rückstau abgesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.

(2) Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z.B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Schmutzwasserhebeanlage von dem Anschlussnehmer auf seine Kosten bis über die Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche Schmutzwasseranlage zu leiten.

(3) Abscheider, deren Wasserspiegel unter der festgelegten Rückstauebene liegen, sind gegen Rückstau abzusichern. Es kann von Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden, wenn keine wassergefährdenden Stoffe anfallen oder aufgrund der geringen Anfallmengen keine Beeinträchtigung der Abscheideanlage zu befürchten ist.

III. Besondere Vorschriften für die dezentrale Schmutzwasseranlage

§ 15
Bau, Betrieb, Überwachung

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslose Gruben, Kleinkläranlagen) sind von dem Anschlussnehmer gemäß DIN 19 - "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke", Teil 1 bis 4 in der jeweils gültigen Fassung und Teil 30 bis 33 in der jeweils gültigen Fassung (alle: Beuth-Verlag GmbH Berlin und Köln) - und DIN 4261 - "Kleinkläranlagen", Teil 1 bis 4 in der jeweils gültigen Fassung (alle: Beuth-Verlag GmbH Berlin und Köln) – auf seine Kosten zu errichten und zu betreiben.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Schlauchlänge von maximal 40 m entleert werden kann.

(3) Für die Überwachung gilt § 13 sinngemäß.

§ 16
Einbringungsverbote

In die Grundstücksentwässerungsanlage dürfen die im § 8 Absätze 4, 5 und 7 aufgeführten Stoffe nicht eingeleitet werden.

§ 17
Entsorgung

(1) Der Anschlussnehmer hat jegliches auf dem Grundstück anfallendes Schmutzwasser dem MAWV oder seinem Beauftragten zu überlassen. Die Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben werden vom MAWV oder durch ein von ihm autorisiertes Unternehmen regelmäßig entleert bzw. entschlammt. Zu diesem Zweck ist den Beauftragten des MAWV ungehindert Zutritt zu gewähren. Das anfallende Schmutzwasser sowie der anfallende, nicht separierte Fäkalschlamm werden einer Behandlungsanlage zugeführt. 

 (2) Hat der Anschlussnehmer sein Schmutzwasser satzungswidrig nicht dem MAWV überlassen, hat er auf jeden Fall einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung seines Schmutzwassers zu erbringen. Die Überlassungspflicht nach Abs. 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.

(3) Im Einzelnen gilt für die Entleerungshäufigkeit:

a) Abflusslose Sammelgruben werden bei Bedarf und bei entsprechender Notwendigkeit, mindestens jedoch einmal im Jahr, geleert. Die abflusslosen Sammelgruben sind so zu entleeren, dass jegliches Schmutzwasser auf dem Grundstück des Anschlussnehmers ordnungsgemäß vom MAWV entsorgt wird. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig - mindestens eine Woche vorher - beim MAWV oder dessen Beauftragten die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen.
b) Kleinkläranlagen werden bei Bedarf entschlammt, wobei in der Regel jedoch Mehrkammer-Absetzgruben mindestens einmal jährlich und Mehrkammer-Ausfaulgruben in mindestens zweijährigem Abstand zu entschlammen sind.

(4) Der Anschlussnehmer vereinbart mit dem MAWV bzw. seinem Beauftragten rechtzeitig einen Entsorgungstermin.
Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann.

(5) Der Inhalt der Grundstücksentwässerungsanlagen geht mit der Abfuhr in das Eigentum des MAWV über. Der MAWV ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Gegenstände gefunden, sind sie nicht als Fundsache zu behandeln.


IV. Schlussvorschriften

§ 18
Maßnahmen an der öffentlichen Schmutzwasseranlage
 

Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten des MAWV oder mit dessen Zustimmung betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Schmutzwasseranlagen sind unzulässig (z. B. Entfernen von Schachtabdeckungen). 

§ 19
Mitteilungs- und Duldungspflichten

(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 3 Absatz 1), so hat der Anschlussnehmer dies unverzüglich dem MAWV mitzuteilen.

(2) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche Schmutzwasseranlage, so ist der MAWV unverzüglich - mündlich oder fernmündlich, anschließend zudem schriftlich - zu unterrichten.

(3) Der Anschlussnehmer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Anschlusskanal unverzüglich - mündlich oder fernmündlich, anschließend zudem schriftlich - dem MAWV mitzuteilen.

(4) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse an einem Grundstück ist dem MAWV sowohl von dem Veräußerer als auch von dem Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(5) Wenn Art und Menge des Schmutzwassers sich erheblich ändern (z.B. bei Produktionsumstellungen), so hat der Anschlussnehmer dies unverzüglich schriftlich dem MAWV mitzuteilen.

(6) Der Anschlussnehmer hat dem MAWV und seinem Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen, die der MAWV zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers benötigt. Der Anschlussnehmer hat dem MAWV und seinem Beauftragten Zugang zu den Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück des Anschlussnehmers und zu Anlagen, die zur Entwässerung des Grundstücks benötigt werden, zu gewähren und den entsprechenden Zugang zu dulden.

 

§ 20
Einleiterkataster

(1) Der MAWV führt ein Kataster über Einleitungen von Schmutzwasser aus gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben in die öffentliche Schmutzwasseranlage.

(2) Bei Einleitungen im Sinne des Absatzes 1 sind dem MAWV mit dem Entwässerungsantrag nach § 7 bei bestehenden Anschlüssen auf Anforderung, die schmutzwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Auf Anforderung des MAWV hat der Anschlussnehmer weitere für die Erstellung des Einleiterkatasters erforderliche Auskünfte zu geben, insbesondere über die Zusammensetzung des Schmutzwassers, den Schmutzwasseranfall und ggf. die Vorbehandlung von Schmutzwasser.

 

§ 21
Altanlagen

(1) Anlagen, die der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers dienten und nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der Anschlussnehmer innerhalb von zwei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Schmutzwasser nicht mehr benutzt werden können.

(2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt der MAWV den Anschluss auf Kosten des Anschlussnehmers.

 

§ 22
Vorhaben des Bundes und des Landes

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Vorhaben des Bundes und des Landes, soweit die gesetzlichen Regelungen nicht entgegenstehen.

 

§ 23
Befreiungen

(1) Der MAWV kann von Bestimmungen in §§ 6 ff. dieser Satzung, soweit sie keine Ausnahme vorsehen, Befreiung erteilen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

 

§ 24
Einstellung der Entsorgung

(1) Der MAWV ist berechtigt, die Einleitung von Abwasser zu verhindern, wenn der Anschlussnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die fristlose Einstellung der Entsorgung erforderlich ist, um

1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren.
2.  zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder die Einleitbedingungen des Abwassers gemäß § 8 Absatz 4, 5 und 7 nicht eingehalten werden.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Abgabenschuld, ist der MAWV berechtigt, die Entsorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, Belange des Umweltschutzes, insbesondere der Schutz des Grundwassers dem entgegenstehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt.
Der MAWV kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Entsorgung androhen.

(3) Der MAWV hat die Entsorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Anschlussnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Entsorgung ersetzt hat.

 

§ 25
Haftung

(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Schmutzwasser oder sonstige Stoffe in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher den MAWV von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte in diesem Zustand gegen den MAWV geltend machen.

(2) Wer entgegen § 18 unbefugt Einrichtungen von Schmutzwasseranlagen betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für entstehende Schäden.

(3) Der Anschlussnehmer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem MAWV durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

(4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung den Verlust der Halbierung der Abwasserabgabe (§ 9 Absatz 5 AbwAG) verursacht, hat dem MAWV den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(5) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(6) Gegen Überschwemmungsschäden als Folge von

a) Rückstau in der öffentlichen Schmutzwasseranlage, z. B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze;
b) Betriebsstörungen,  z. B.  Ausfall eines Pumpwerks;
c) Behinderungen des Schmutzwasserflusses, z.B. bei Kanalbruch oder Verstopfung;
d) zeitweiliger Stillegung der öffentlichen Schmutzwasseranlage, z.B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten,
e) hat der Anschlussnehmer sein Grundstück und seine Gebäude selbst zu schützen. Einen Anspruch auf Schadensersatz hat er nur, soweit die eingetretenen Schäden vom MAWV schuldhaft verursacht worden sind. Anderenfalls hat der Anschlussnehmer den MAWV von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihm geltend machen.

(7) Wenn bei der dezentralen Entsorgung trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung in Folge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten die Entsorgung erst verspätet durchgeführt werden kann oder eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der Anschlussnehmer keinen Anspruch auf Ersatz evtl. dadurch bedingter Schäden.

§ 26
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Absatz 2 der Gemeindeordnung Brandenburg vom 15.10.93 (GVBl. S. 398) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Ordnungswidrigkeiten-gesetzes vom 19.02.1987 (BGBl. I, S. 602) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 3 Absatz 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche Schmutzwasseranlage anschließen lässt;
2. § 3 Absatz 3 sein Grundstück nicht nach dem vom MAWV vorgeschriebenen Verfahren entwässert;
3. § 3 Absatz 5 das bei ihm anfallende Schmutzwasser nicht in die öffentliche Schmutzwasseranlage ableitet;
4. § 7 den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Schmutzwasseranlage oder die Änderung der Entwässerungsgenehmigung nicht beantragt;
5. ohne dem nach § 7 genehmigten Entwässerungsantrag die Anlage ausführt;
6. §§ 8 und 16 Schmutzwasser einleitet, das einem Einleitungsverbot unterliegt oder Schmutzwasser einleitet, das nicht den Einleitungswerten entspricht;
7. § 10 Absatz 3 die Grundstücksentwässerungsanlage oder auch Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt;
8. § 10 Absatz 4 die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt;
9. § 11 die Vorbehandlungsanlage nicht ordnungsgemäß betreibt und unterhält;
10. § 12 seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
11. § 13 die Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage be- oder verhindert, insbesondere den Bediensteten oder Beauftragten des MAWV nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;
12. § 17 Absatz 1 das Schmutzwasser nicht dem MAWV oder seinem Beauftragten überlässt, die Entleerung behindert, oder dem Beauftragten kein Zugang gewährt,
13. § 17 Absatz 2 den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung nicht erbringt,
14. § 17 Absatz 3 die Anzeige der notwendigen Gruben- bzw. Hauskläranlagenentleerung unterlässt;
15. § 18 die öffentliche Schmutzwasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;
16. § 19 seine Mitteilungspflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.
17. § 19 Absatz 6 seiner Duldungspflicht nicht nachkommt

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden. 


§ 27
Beiträge und Gebühren

(1) Für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage werden Beiträge und für die Benutzung der zentralen und dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlagen werden Benutzungsgebühren nach der jeweiligen Satzung erhoben. Die Kosten für die Grundstücksanschlüsse lässt sich der MAWV erstatten. Die Beiträge, Kostenerstattungen und Gebühren werden je in einer eigenen Satzung festgelegt.

(2) Für die Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen werden Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostensatzung erhoben.

§ 28
Widerruf

Eine bestandskräftige Entwässerungsgenehmigung kann unter den Voraussetzungen der § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) widerrufen werden.

§ 29
Hinweis auf archivmäßige Verwahrung

Die DIN-Normen und sonstigen gesetzlichen Regelungen, auf die in dieser Satzung verwiesen wird, sind beim MAWV gesichert und werden archivmäßig verwahrt und können dort während der Bürostunden eingesehen werden.

 

§ 30
Datenschutz

Zur Erfüllung der Pflichten aus dieser Satzung ist die Verarbeitung personen- und grundstücksbezogener Daten erforderlich und gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig.

§ 31
Übergangsregelung

(1) Die vor Inkrafttreten der Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt. Die Mitgliedsgemeinden können jeweils für ihr Gemeindegebiet beauftragt werden, im Namen des MAWV die mit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges und der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung verbundenen Aufgaben wahrzunehmen sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu treffen

(2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist, ist der Entwässerungsantrag gemäß § 7 dieser Satzung spätestens zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.

 

§ 32
Sprachform

Sämtliche in der männlichen Form gebrauchten Personenbezeichnungen gelten auch in der weiblichen Sprachform.

 

§ 33
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.

Königs Wusterhausen, 06. Dezember 2010

Albrecht
Verbandsvorsteher

Anlage 1 zu § 8 Abs. 11

Analyse- und Messverfahren

Nr. Parameter/Titel Verfahren
(1) Allgemeine Verfahren
 

1. Homogenisierung der Probe für alle Parameter, die in der Originalprobe (Gesamtprobe) bestimmt werden

DIN 38402-A30
  2. Leitfähigkeit DIN EN 27888-C8
  3. pH-Wert
DIN 38404 -C5
  4. Temperatur
DIN 38404 -C4
(2)
Analyseverfahren
 
  1. Anionen

  Borat-Bor
DIN 38405-D17
  Chlorid
DIN EN ISO 10304-2
  Cyanid (leicht freisetzbar)
DIN 38405-S13-2
  Cyanid DIN 14403-D6
  Fluorid
DIN 38405-D4-2
  Nitrat-Stickstoff
DIN EN ISO 10304-D20
  Gesamt-Stickstoff
(als Summe von Ammonium-, Nitrit und Nitrat-Stickstoff)
DIN EN 12260-H34
  Phosphor, gesamt
DIN EN ISO 11885-E22
  Sulfat
DIN EN ISO 10304-E22
  Sulfid, gelöst
DIN 38405-D26
  Sulfit
DIN EN ISO 10304-3
  Selen
DIN 38405-D23-3
 
2. Kationen
 
  Aluminium
DIN EN ISO 11885-E22
  Ammonium-Stickstoff
DIN EN ISO 11732
  Antimon
DIN 38405-D32
  Arsen
DIN EN ISO 11969-D18
  Barium
DIN 38406-E22
  Blei
DIN EN ISO 11885-E22
  Cadmium
DIN EN ISO 11885-E22
  Calcium
DIN EN ISO 11885-E22
  Chrom, gesamt
DIN EN ISO 11885-E22
  Chrom
DIN 38405-D24
  Cobalt
DIN EN ISO 11885-E22
  Eisen
DIN EN ISO 11885-E22
  Kupfer
DIN EN ISO 11885-E22
  Nickel
DIN EN ISO 11885-E22
  Quecksilber
DIN EN 1483-E12
  Silber
DIN EN ISO 11885-E22
  Thallium
DIN EN ISO 11885-E22
  Vanadium
DIN EN ISO 11885-E22
  Zink
DIN EN ISO 11885-E22
  Zinn
DIN EN ISO 11885-E22
  Titan
DIN EN ISO 11885-E22

3. Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter
DIN EN 872-H33
  Abfiltrierbare Stoffe
DIN EN ISO 9562- H14
  Adsorbierbare organische gebundene Halogene (AOX) (als CI)
DIN 38409- H41
  Chemischer Suaerstoffbedarf
unter Abzug des durch H202 verursachten CSB-Anteils
DIN 38409- H41
  Organisch gebundener Kohlenwasserstioff, gesamt (TOC)
EN 1484-H3
  Biochemischer Suaerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) DIN 38409- H51
  Biologische Abbaubarkeit (Eliminierbarkeit von der filtrierten Probe, bestimmt als CSB oder DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad))
DIN 38409-H41
  Wasserstoffperoxid DIN 38409-H15
  Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) DEV V H 56 (Entwurf)
  Kohlenwasserstoffe (H53) DIN EN ISO 9377-2
  Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe DIN 38409-H19
  Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion DIN EN ISO 14402-H37
  Chlor, gesamt DIN EN ISO 7393-G 4-2
  Chlor, freies DIN EN ISO 7393-G 4-2
  Hexachlorbenzol DIN 38407-F2
  LHKW
Trichlorethen
1,1,1 Trichlorethan
Tetrachlorethen
Trichlormethan
Tetrachlormethan
Dichlormethan
EN ISO 10301-F4
  Hydrazin DIN 38413-P1
  Tenside, anionische  DIN 38409-H23-1
  Tenside, nichtionische  DIN 38409-H23-2
  Tenside, kationische  DIN 38409-H20
  Bismut Komplexierungsindex (IBik)  DIN 38409-H26
  Anilin  DIN 38409-16-F16
  Hexachlorcyclohexan (HCH) DIN 38409-F4
  Hexychlorbutadien (HCBd) EN ISO 38409-F4
  Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin"Drine" DIN 38407-F2
  AOX – Bestimmung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (Fklüchtige organisch gebundene Hologene – als CI) in der Originalprobe DIN ISO 9562-H14
  1,2 Dichlorethan EN ISO 10301-F4
  Trichlorbenzol als Summe der drei Isomere DIN 38407-F2
  Endosulfan DIN 38407-2F2
  Benzol und Derivate (Homogene) DIN 38407-F9-2
  Sulfid- und Merkaptan-Schwefel nach Analyse-verfahren Nr. 7
  Absetzbare Stoffe einschl. Hydroxide DIN 38409-H9
  BTEX DIN EN ISO 15680
  Phenol DIN 38409-H16
  PAK EPA 8270

4. Biologisches Testverfahren  
  Fischgiftigkeit GF DIN 38409-L31
  Daphniengiftigkeit GD DIN 38412-L30
  Algengiftigkeit GA DIN 38412-L33


Für weitere Stoffe können Grenzwerte festgelegt werden, wenn dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Umwelt erforderlich ist.

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