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Schmutzwasserbeitragssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 13 vom 16.05.2012, im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming Nr. 14 vom 11.05.2012 und im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 4 vom 15.05.2012

Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I. S. 202, 207), der §§ 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I, S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I. 202, 206), der §§ 1, 2, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I, S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2009 (GVBl. I. 160)  hat die Verbandsversammlung des MAWV in ihrer Sitzung am 03. Mai 2012  diese Satzung beschlossen.

Inhaltsverzeichnis

§ 1
Allgemeines

(1) Der MAWV betreibt nach Maßgabe der Schmutzwasserbeseitigungssatzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers

a)  eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Gebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes Alt-Schadow (WAVAS) mit den Gemeinden Märkische Heide für die Ortsteile Plattkow, Pretschen, Hohenbrück-Neu Schadow und Alt-Schadow, Krausnick-Groß Wasserburg, Storkow für die Ortsteile Limsdorf und Kehrigk, Märkisch Buchholz, Münchehofe, Unterspreewald und Tauche für den Ortsteil Werder (Entsorgungsgebiet WAVAS),
b)  eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet des MAWV,
c)  eine rechtlich selbstständige Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung im Gebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes Alt-Schadow (WAVAS) mit den Gemeinden Märkische Heide für die Ortsteile Plattkow, Pretschen, Hohenbrück-Neu Schadow und Alt-Schadow, Krausnick-Groß Wasserburg, Storkow für die Ortsteile Limsdorf und Kehrigk, Märkisch Buchholz, Münchehofe, Unterspreewald und Tauche für den Ortsteil Werder (Entsorgungsgebiet WAVAS),
d) eine rechtlich selbstständige Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet,

als jeweils öffentliche Einrichtung.

(2)  Der MAWV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge zur Deckung seines Aufwandes für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage ausschließlich der Kosten für den Grundstücksanschluss (Schmutzwasserbeiträge).

§ 2
Grundsatz

(1) Der Verband erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Schmutzwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung Schmutzwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile.

(2)  Der Schmutzwasserbeitrag deckt nicht die Kosten für den Grundstücksanschluss.

§ 3
Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und für die

a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen,
c) bereits eine bauliche oder gewerbliche Nutzung besteht.

 (2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Befindet sich das Grundstück im Außenbereich, unterliegt es der Beitragspflicht, soweit für dieses die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung besteht und dem Grundstück dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der Eintragung im Grundbuch - der dem selben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann und selbstständig an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden kann.

§ 4
Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird für die Schmutzwasserbeseitigung nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet. Dabei ist die ermittelte Grundstücksfläche im Sinne des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes mit einem Faktor je Vollgeschoss zu multiplizieren.
Zur Ermittlung des Beitrages werden für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 25 % der anrechenbaren Grundstücksfläche in Ansatz gebracht (Vollgeschossmaßstab).
Als Vollgeschoss gelten alle oberirdischen Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse), gelten nicht als Vollgeschoss.

(2) Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt

a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
b) bei Grundstücken, die über die Grenzen eines Bebauungsplanes in den Außenbereich (§ 35 BauGB) hineinreichen, die Fläche, für die im Bebauungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;
c) bei Grundstücken, die über die Grenzen eines Bebauungslanes, der eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festsetzt, in den unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) hineinreichen, die gesamte Fläche des Grundstückes;
d) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks;
d) bei Grundstücken, die über die sich nach Buchstabe a) bis c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Flächen, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes baulich oder gewerblich nutzbar sind;
e) bei Grundstücken, die vom unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB in den Außenbereich gemäß § 35 BauGB übergehen, diejenige Fläche des Grundstückes, die im unbeplanten Innenbereich liegt;
f) bei Grundstücken, die über die sich nach Buchstabe a) bis c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes baulich oder gewerblich nutzbar sind;
g) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Schmutzwasseranlage anzuschließenden Baulichkeiten (gemessen an den Außenmauern) dividiert durch die Grundflächenzahl 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeit verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. Sollte die so ermittelte Fläche im Einzelfall dem wirtschaftlichen Vorteil nicht entsprechen, wird die anrechenbare Grundstücksfläche, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes baulich oder gewerblich nutzbar ist, zu Grunde gelegt.

(3) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1 gilt

a) soweit ein Bebauungsplan besteht,

aa) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, ist tatsächlich eine höhere Zahl von Vollgeschossen vorhanden, ist diese zu Grunde zu legen,
bb) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. von § 11 Absatz 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen kaufmännisch gerundet,
cc) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse  noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen kaufmännisch gerundet,
dd) die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenen Vollgeschosse, wenn aufgrund vorhandener Bebauung oder aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe aa), die Gebäudehöhe nach Buchstabe bb) oder die Baumassenzahl nach Buchstabe cc) überschritten werden,
ee) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z. B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Friedhöfe), die Zahl von einem Vollgeschoss;

b) soweit kein Bebauungsplan besteht,

aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
mindestens jedoch die Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse,
bb) bei unbebauten Grundstücken die Zahl der baurechtlich zulässigen Vollgeschosse,
cc) wenn es in der näheren Umgebung an einer Bebauung fehlt, anhand derer die überwiegende Zahl der Vollgeschosse ermittelt werden kann, die Zahl der Vollgeschosse, die nach Bauplanungsrecht auf dem jeweiligen Grundstück zulässig wäre, mindestens jedoch die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
dd) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss, mindestens jedoch die Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse,
ee) bei Grundstücken, auf denen nur ein Vollgeschoss besteht, obwohl die vorhandene Gebäudehöhe die Errichtung mehrerer Vollgeschosse erlauben würde, die Zahl der Vollgeschosse, die sich ergibt, wenn man lit. a) bb) entsprechend anwendet.
ff) bei Grundstücken, die in sonstiger Weise ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung genutzt werden (z. B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Friedhöfe), die Zahl von einem Vollgeschoss, mindestens jedoch die Zahl der Vollgeschosse, die planungsrechtlich zulässig sind.

c) soweit in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe noch die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene  Berechnungswert nach Buchstabe b) aa) bis dd),

 (4) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB), wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

§ 5
Beitragssatz

Der Beitragssatz für die erstmalige Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung beträgt

  • im Entsorgungsgebiet WAVAS   3,45 €
  • im übrigen Verbandsgebiet     3,24 €

je Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche.

§ 6
Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

(2)  Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7
Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem wirksamen Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Im Falle des § 3 Absatz 2 Satz 1 entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeit.

§ 8
Vorausleistungen

Auf die künftige Beitragsschuld können Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung darf 60 % der späteren Beitragsschuld nicht übersteigen. Die Vorausleistungen werden nach dem für den Beitrag geltenden Maßstab erhoben. § 6 gilt entsprechend. Eine entrichtete Vorausleistung wird bei der Erhebung des endgültigen Beitrages gegenüber dem endgültigen Beitragsschuldner verrechnet.

§ 9
Veranlagung und Fälligkeit

Der Schmutzwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das Gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung.

§ 10
Ablösung durch Vertrag

(1)  In den Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.

(2) Die Höhe des Ablösungsbeitrages ist nach Maßgabe des in den §§ 4 und 5 bestimmten Beitragsmaßstabes und Beitragssatzes zu ermitteln.

(3)  Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

§ 11
Auskunfts- und Duldungspflicht

(1)  Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben dem MAWV und dessen Beauftragten die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2)  Der MAWV und dessen Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.

§ 12
Anzeigepflicht

(1)  Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück mit Auswirkungen auf die Abgabepflicht ist dem MAWV sowohl von dem Veräußerer als auch von dem Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(2)  Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat die oder der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für sie oder ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

§ 13
Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß der Vorschriften der Datenschutzgesetze beim MAWV bzw. bei den Mitgliedsgemeinden zulässig.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 11 Absatz 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
2. entgegen § 12 Absatz 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt,
3.  entgegen § 12 Absatz 2 nicht schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen,
4.  entgegen § 12 Absatz 2 die Neuschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt,

(2)       Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 15
Sprachform

Sämtliche in der männlichen Form gebrauchten Personenbezeichnungen gelten auch in der weiblichen Form.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft.

Königs Wusterhausen, 07. Mai 2012

Albrecht
Verbandsvorsteher

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