Satzung über die Entsorgung von Niederschlagswasser (Niederschlagswasserentsorgungssatzung) des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)
Bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 20 vom 05.10.2000 und im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming Nr. 41 vom 26.09.2000.
Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I 1993, S. 398) in der Fassung vom 07.04.1999 (GVBl. I, S. 90), des § 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 19.12.1991 (GVBl. I, S. 685) in der Fassung vom 07.04.99 (GVBl. I S. 90) und der §§ 64 ff. des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13.07.1994 (GVBl. I, S. 302) in der Fassung vom 22.12.1997 (GVBl. I, S. 168) hat die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes in ihrer Sitzung am 26.08.2000 diese Satzung beschlossen.
I. Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Allgemeines
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
- § 4 Anschluss- und Benutzungszwang
- § 5 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
- § 6 Einleitungsbedingungen
- § 7 Entwässerungsgenehmigung
- § 8 Niederschlagswasserentwässerungsantrag
II. Besondere Bestimmungen
- § 9 Niederschlagswassergrundstücksanschluss
- § 10 Niederschlagswassergrundstücksentwässerungsanlage
- § 11 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
- § 12 Sicherung gegen Rückstau
III. Schlussvorschriften
- § 13 Maßnahmen an der öffentlichen Niederschlagswasserentsorgungsanlage
- § 14 Anzeigepflichten
- § 15 Altanlagen
- § 16 Vorhaben des Bundes und des Landes
- § 17 Haftung
- § 18 Zwangsmittel
- § 19 Ordnungswidrigkeiten
- § 20 Gebühren
- § 21 Übergangsregelung
- § 22 Hinweis auf archivmäßige Verwahrung
- § 23 In-Kraft-Treten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
1) Die Abwasserbeseitigungspflicht des MAWV erfasst gleichzeitig das Sammeln, Ableiten und Behandeln von Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen. Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Dachflächen, welches ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verrieselt, verregnet oder unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden kann.
2) Der MAWV betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in seinem Verbandsgebiet anfallenden Niederschlagswassers selbstständige Anlagen zur Niederschlagwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Der MAWV kann die Niederschlagswasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige Nutzungsberechtigte sowie Baulastträger öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, die anfallendes Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasserentsorgungsanlage einleiten, einleiten können oder einleiten müssen. Sie gilt für die Baulastträger öffentlicher Straßen, Wege und Plätze nur insoweit, als diese Satzung nicht geltendem Recht widerspricht.
4) Der MAWV bedient sich zur Aufgabenerfüllung der Niederschlagswasserentsorgungsanlagen, die sich im Eigentum der Mitgliedsstädte und Gemeinden befinden. Er bedient sich weiterhin der Niederschlagswasserentsorgungsanlagen, die durch die Mitgliedsstädte und Gemeinden nach dem 01.01.1999 errichtet werden. Sämtliche Niederschlagswasserentsorgungsanlagen im Verbandsgebiet bilden eine einzige öffentliche Einrichtung im Rechtssinne, sofern sie dem Verband zur Aufgabendurchführung zur Verfügung gestellt werden.
5) Der MAWV ist zuständig für den Betrieb und die laufende Unterhaltung der öffentlichen Niederschlagswasserentsorgungsanlagen einschließlich der Straßeneinläufe und deren Anschlussleitungen und bestimmt den Zeitpunkt ihrer Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben in Abstimmung mit den Eigentümern der Niederschlagswasserentsorgungsanlagen und auf deren Kosten.
6) Der § 23 Absatz 5 des Brandenburgischen Straßengesetzes in der Fassung vom 10.06.1999 gilt nicht für solche Anlagen in Straßen, deren Straßenbaulastträger die Mitgliedsgemeinden des Verbandes sind. Für solche Anlagen gilt, dass die Mitglieder diese Anlagen allein finanzieren und dem Verband darüber hinaus gemäß der Abgabensatzung zur Niederschlagswasserentsorgung Kommunalabgaben entrichten.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1) Die Niederschlagswasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Speichern, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Niederschlagswasser.
2) Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
3) Zur öffentlichen Einrichtung zählen die in den Mitgliedskommunen des Verbandes gelegenen Niederschlagswasserentsorgungsanlagen einschließlich Straßeneinläufen dazugehörige Reinigungs- und Rückhaltesysteme und deren Anschlussleitungen zum Sammler. Die öffentliche Niederschlagswasserentsorgung umfasst insbesondere die Niederschlags- und bedingt die Mischwasserkanäle, die Niederschlagswasser-Rückhaltebecken, die Niederschlagswasser-Pumpstationen, zugehörige Einrichtungen und die Vorflutzuläufe sowie offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, wenn ihnen wasserrechtlich die Gewässereigenschaft entzogen ist und sie zur Aufnahme des Niederschlagswassers dienen.
4) Grundstücksanschlusskanäle sind die Kanäle von der Abzweigstelle des öffentlichen Kanals bis zur Grundstücksgrenze des zu entsorgenden Grundstücks.
Hausanschlusskanäle sind die Kanäle, die sich auf dem zu entsorgenden Grundstück befinden. Zu den Hausanschlusskanälen gehören auch Revisionsschächte Grundstücks- und Hausanschlusskanäle sind nicht Teil der öffentlichen Einrichtung.
5) Grundstücksentwässerungsanlagen: sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück dienen. Sie gehören nicht zur öffentlichen Einrichtung.
6) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich rechtlichen Sinne. Mehrere selbständig nicht baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke, gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind, die Grundstücke aneinander grenzen und sie nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind.
§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des MAWV liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung (§ 6) berechtigt, vom MAWV den Anschluss seines Grundstückes an die bestehende öffentliche Niederschlagswasserentsorgungseinrichtung nach Maßgabe dieser Satzung zu verlangen.
2) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserentsorgung angeschlossen werden können.
3) Wenn der Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Einrichtung aus technischen, betrieblichen, topographischen oder ähnlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, unverhältnismäßig hohe Aufwendungen oder Kosten verursacht, kann der MAWV den Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Aufwendungen im öffentlichen Bereich zu tragen.
4) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Niederschlagswasser- Entsorgungsanlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in die öffentliche Einrichtung einzuleiten (Benutzungsrecht), wenn und soweit nicht anderweitig Rechtsvorschriften die Einleitung einschränken oder verbieten.
§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang
1) Niederschlagswasser ist dort wo eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen zu versickern. Vorrang vor der Ableitung hat immer die dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser.
Jeder Grundstückseigentümer ist erst dann verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück mit Gebäuden so bebaut ist und/oder die Grundstücksfläche ganz oder teilweise so versiegelt worden ist, dass Niederschlagswasser auf seinem Grundstück nicht mehr versickert und das Erfordernis besteht, technische Voraussetzungen der Ableitung über die öffentlichen Anlagen zu schaffen sind (Anschlusszwang).
2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung (§ 6) verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in die öffentliche Einrichtung einzuleiten (Benutzungszwang).
§ 5
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
1) Von der Verpflichtung gem. § 4 Absatz 1 zum Anschluss oder zur Benutzung des öffentlichen Niederschlagswasserkanals wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn eine andere Niederschlagswasserentsorgung durch den Grundstückseigentümer nachgewiesen wird und ein gesammeltes Fortleiten von Niederschlagswasser zur Verhütung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim MAWV einzureichen.
2) Die Befreiung kann befristet unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 6
Einleitungsbedingungen
1) Das gesamte Niederschlagswasser darf vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung nur über die Grundstücksentsorgungsanlage in die öffentliche Einrichtung geleitet werden.
2) Bei vorhandenen Trennsystemen ist Niederschlagswasser in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal einzuleiten.
3) Ist zu erkennen, dass von dem Grundstück unzulässigerweise Schmutzwasser oder andere Fremdstoffe in die öffentliche Einrichtung der Niederschlagswasserentsorgung eingeleitet wird, ist der MAWV berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden in der Entsorgungsanlage zu beseitigen, Untersuchungen des Niederschlagswassers vorzunehmen und Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen. Die Feststellung einer unzulässigen Einleitung und die daraus begründeten Maßnahmen werden dem Grundstückseigentümer bzw. dem Nutzungsberechtigten unverzüglich bekanntgegeben und in Rechnung gestellt.
4) Grund,- Drain- und Kühlwasser dürfen nur mit Zustimmung des MAWV unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes in die öffentliche Einrichtung eingeleitet werden.
5) Sofern mit dem Niederschlagswasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mit abgeschwemmt werden können, ist dem Grundstücksanschlusskanal ein entsprechender Abscheider vorzuschalten, der eine Einleitung der Leichtflüssigkeiten in die öffentliche Niederschlagsentsorgungsanlage sicher verhindert.
6) Die Abscheider müssen vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Der MAWV kann den Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung und Wartung verlangen.
7) Der MAWV kann die Einleitung von Niederschlagswasser mit wassergefährdender Belastung (Schmutzfracht) versagen oder von einer Vorbehandlung oder Rückhaltung abhängig machen und an besondere Bedingungen knüpfen. Das Einleitungsrecht beschränkt sich auf die Menge und Zusammensetzung des Niederschlagswassers, die Grundlage der Genehmigung waren.
8) Der MAWV kann eine Rückhaltung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück fordern, wenn die zulässigen Abflussmengen über das vorhandene Kanalsystem nicht abgeführt werden können.
§ 7
Entwässerungsgenehmigung
1) Der MAWV erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasseranlage und deren Benutzung (Entwässerungsgenehmigung). Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Niederschlagswasserentwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder des Anschlusses an die Niederschlagswasserentsorgungsanlage bedürfen einer Änderungsgenehmigung.
2) Entwässerungsgenehmigungen sind vom Grundstückseigentümer schriftlich beim MAWV zu beantragen (Entwässerungsantrag).
3) Der MAWV entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist.
4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.
5) Der MAWV kann die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen.
6) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit der MAWV sein Einverständnis erteilt hat.
7) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag jeweils höchstens um zwei Jahre verlängert werden.
§ 8
Niederschlagswasserentwässerungsantrag
1) Der Entwässerungsantrag ist beim MAWV einzureichen, wenn die Entwässerungsgenehmigung/ Änderungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlichwird.
2) Der Antrag für den Anschluss an die zentrale Niederschlagswasserentsorgung hat zu enthalten:
a) Erläuterungsbericht mit
- einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung
- Angaben über die Größe und Befestigungsart der Entwässerungsflächen.
b) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden Angaben:
- Straße und Hausnummer,
- Gebäude und befestigte Flächen
- Grundstücks- und Eigentumsgrenzen,
- Lage der Haupt- und Anschlusskanäle,
- Gewässer, soweit vorhanden oder geplant,
- in der Nähe der Niederschlagswasserkanäle vorhandener Baumbestand,
c) Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlagen sowie Schnitt- und Grundrisszeichnungen,
d) Angaben über etwaige eigene Abwasseranlagen,
e) Darstellungen über Niederschlagswasserleitungen mit gestrichelten Linien. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren.
Dabei sind vorhandene Anlagen schwarz, neue Anlagen rot und abzubrechende Anlagen gelb kenntlich zu machen. Die für Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf nicht verwendet werden.
II. Besondere Bestimmungen
§ 9
Niederschlagswassergrundstücksanschluss
1) Jedes Grundstück muss, wenn die Voraussetzungen nach § 4 gegeben sind, einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasserentsorgungsanlage haben. Die Lage und lichte Weite des Anschlusskanals und die Anordnung des Revisionsschachtes auf dem zu entwässernden Grundstück bestimmt der MAWV, berechtigte Interessen des Grundstückseigentümers sind hierbei zu berücksichtigen.
2) Der MAWV kann den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss ausnahmsweise zulassen. Voraussetzung dafür ist, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Baulast oder einer Grunddienstbarkeit gesichert haben.
3) Der MAWV kann den Grundstücksanschlusskanal und den Hausanschlusskanal einschließlich des Revisionsschachtes auf dem zu entwässernden Grundstück herstellen oder herstellen lassen, wenn der Grundstückseigentümer seiner dementsprechenden Verpflichtung nicht nachkommt oder sonst ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht.
4) Ergeben sich bei der Ausführung des Grundstücksanschlusses unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen vom genehmigten Plan erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer den dadurch für die Anpassung an seine Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Aufwand zu tragen. Der Grundstückseigentümer kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernisse und Aufwand, die durch solche Änderungen des Grundstücksanschlusses beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.
5) Der MAWV hat den Grundstücksanschluss zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer, wenn die Reinigung durch sein Verschulden erforderlich geworden ist.
6) Der Grundstückseigentümer/Erbbau- bzw. Nutzungsberechtigte darf den Grundstücksanschluss ohne Genehmigung nicht verändern oder verändern lassen.
§ 10
Niederschlagswassergrundstücksentwässerungsanlage
1) Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist vom Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden Regeln der Technik und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben.
2) Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen von Abflussleitungen sowie das Verfüllen der Rohrgräben bis zum Revisionsschacht hat nach DIN 18300 zu erfolgen und darf nur von Unternehmen durchgeführt werden, die gegenüber dem MAWV die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben oder in Eigenleistung nach Anweisung des MAWV oder seiner Beauftragten.
3) Die an das öffentliche Kanalnetz anzuschließende Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch den MAWV oder dessen Beauftragten in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Über das positive Abnahmeergebnis wird ein Abnahmeschein ausgefertigt, welcher die Inbetriebnahme der Anlage erlaubt. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Der Abnahmeschein befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.
4) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu halten. Werden Mängel festgestellt, so kann der MAWV vom Grundstückseigentümer fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.
5) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Absatz 1, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen des MAWV auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Als angemessen gilt ein Zeitraum von maximal 6 Monaten. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Niederschlagswasserentsorgungsanlage das erforderlich machen. In diesem Fall kann er jedoch Kostenerstattung vom Verursacher beanspruchen.
§ 11
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
1) Dem MAWV oder seinem Beauftragten ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu der Anlage und zu den Niederschlagswasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Niederschlagswasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.
2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage müssen zugänglich sein.
3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.
§ 12
Sicherung gegen Rückstau
Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau selbst zu sichern. Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Regenwasserabläufe usw. müssen gemäß DIN 1986 gegen Rückstau abgesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden oder müssen der DIN 1997 1 bzw. 2 entsprechen.
III. Schlussvorschriften
§ 13
Maßnahmen an der öffentlichen Niederschlagswasserentsorgungsanlage
Einrichtungen der öffentlichen Abwasseranlage dürfen nur von Beauftragten des MAWV oder mit dessen Zustimmung betreten werden. Eingriffe in die öffentliche Abwasseranlage sind nur in Abstimmung mit dem MAWV oder dessen Beauftragen zulässig (z. B. Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlaufrosten).
§ 14
Anzeigepflichten
1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 4 Absatz 1), so hat der Grundstückseigentümer diese unverzüglich dem MAWV mitzuteilen.
2) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in eine der öffentlichen Niederschlagswasseranlagen, so ist der MAWV unverzüglich zu unterrichten.
3) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Anschlusskanal unverzüglich dem MAWV oder dessen Beauftragte mitzuteilen.
4) Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich dem MAWV schriftlich mitzuteilen. In gleicher Weise ist auch der neue Eigentümer verpflichtet, den Übergang anzuzeigen und mitzuteilen, ab wann er in die Gebührenpflicht eintritt. Spätestens mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats obliegt ihm diese Pflicht, versäumt er die Mitteilung haftet er für die Gebühren, die seit dem Zeitpunkt des Überganges entstehen.
§ 15
Altanlagen
1) Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Niederschlagswasserentsorgungsanlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers dienten und die nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von drei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr benutzt werden können.
2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt der MAWV den Anschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers.
§ 16
Vorhaben des Bundes und des Landes
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Vorhaben des Bundes und des Landes, soweit sie den gesetzlichen Regelungen nicht entgegenstehen.
§ 17
Haftung
1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher.
2) Wer entgegen § 13 unbefugt Einrichtungen von Niederschlagswasserentsorgungsanlagen betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für entstandene Schäden.
3) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem MAWV durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.
4) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
5) Bei Überschwemmungsschäden als Folge von
a) Rückstau in der öffentlichen Niederschlagsentwässerungsanlage z. B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze;
b)Betriebsstörungen z. B. bei Ausfall eines Pumpwerkes;
c)Behinderungen des Abwasserabflusses z. B. bei Kanalbruch oder Verstopfung;
d)zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Abwasseranlage z. B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten;
hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, insoweit die eingetretenen Schäden vom MAWV oder dessen Beauftragten vorsätzlich oder fahrlässig schuldhaft verursacht worden sind.
§ 18
Zwangsmittel
1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach §§ 17 und 20 des Brandenburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 18. Juni 1992 (GVBl. S. 661) ein Zwangsgeld bis zu DM 100.000,00 angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.
2) Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Ankündigung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.
3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GO) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 4 Absatz 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentlichen Niederschlagswasseranlagen anschließen lässt;
2. § 4 Absatz 2 das bei ihm anfallende Niederschlagswasser nicht in die öffentlichen Niederschlagswasserentsorgungsanlagen ableitet;
3. § 6 Absatz 2 das Niederschlagswasser in den Schmutzwasserkanal ableitet;
4. § 7 den Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage oder die Änderung der Entwässerungsgenehmigung nicht beantragt:
5. dem nach § 8 genehmigten Entwässerungsantrag den Anschluss nicht vornimmt;
6. § 8 Abwasser einleitet, das einem Einleitungsverbot unterliegt;
7. § 10 Absatz 3 die Grundstücksentwässerungsanlage oder auch Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt;
8. § 10 Absatz 4 die Entwässerungsanlage seines Grundstückes nicht ordnungsgemäß betreibt;
9. § 12 Beauftragten des MAWV nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;
10. § 13 die öffentliche Niederschlagswasserentsorgungsanlage betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;
11. § 14 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt;
2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu DM 1.000,- geahndet werden.
§ 20
Gebühren
1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung von Niederschlagswasser erhebt der MAWV Gebühren nach der Abgabensatzung zur Niederschlagswasserentsorgung.
2) Für die Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen für Niederschlagswasser werden Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostensatzung erhoben.
§ 21
Übergangsregelung
1) Die vor In-Kraft-Treten der Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.
2) Soweit mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an die öffentliche Niederschlagswasserentsorgungsanlage angeschlossen ist, ist der Entwässerungsantrag gemäß § 8 dieser Satzung spätestens zwei Monate nach ihrem In-Kraft-Treten einzureichen.
§ 22
Hinweise auf archivmäßige Verwahrung
Die DIN-Normblätter (erschienen in der Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln), auf die in dieser Satzung Bezug genommen wird, sind beim MAWV archivmäßig gesichert hinterlegt.
§ 23
In-Kraft-Treten
1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.06.1997 in Kraft.
2) Die Niederschlagswasserentsorgungssatzung vom 20.03.1997 tritt gleichzeitig außer Kraft
Wagner Zimmermann-Stellmach
