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Satzungen > Lesefassung der Wasserversorgungsgebührensatzung

Lesefassung der Wasserversorgungsgebührensatzung vom 02.12.2010 einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 24.11.2011

Albrecht
Verbandsvorsteher

Inhaltsverzeichnis

§ 1
Allgemeines

1) Der MAWV betreibt nach Maßgabe der Wasserversorgungssatzung jeweils eine rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtung

a)zur zentralen Wasserversorgung im Versorgungsgebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes Alt-Schadow (WAVAS) mit den Gemeinden Märkische Heide für die Ortsteile Plattkow, Pretschen, Hohenbrück-Neu Schadow und Alt-Schadow, Krausnick-Groß Wasserburg, Storkow für die Ortsteile Limsdorf und Kehrigk, Märkisch Buchholz, Münchehofe, Unterspreewald und Tauche für den Ortsteil Werder (Versorgungsgebiet WAVAS).
b)zur zentralen Wasserversorgung im übrigen Verbandsgebiet des MAWV.

2) Der MAWV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage.

§ 2
Grundsatz

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung wird eine Wasserbenutzungsgebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind oder diese in ähnlicher Weise in Anspruch nehmen. Gebührenbestandteil ist auch das vom Verband zu entrichtende Wassernutzungsentgelt.

§ 3
Gebührenmaßstäbe

1) Die Benutzungsgebühr wird aus einer Mengengebühr und einer Grundgebühr gebildet, soweit sie für die Wasserentnahme zutreffend ist.

2) Die Mengengebühr wird nach der tatsächlich entnommenen und durch geeichte und von dem MAWV zugelassenen Wassermengenmesser ermittelten Wassermenge berechnet. Berechnungseinheit für diese Gebühr ist 1 m³  Wasser.

3) Die Grundgebühr wird auf der Basis der eingebauten Wasserzählergrößen und Anschlussweiten als monatliche Grundgebühr pro angefangenen Monat der Inanspruchnahme erhoben.

4) Hat ein Wassermengenzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge vom MAWV oder dessen Beauftragten unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

 

§ 4
Gebührensatz

1) Die Mengengebühr im Verbandsgebiet des MAWV beträgt für jeden vollen Kubikmeter Wasser

a)im Versorgungsgebiet WAVAS: ab dem 01.01.2012 1,46 €
b)und im übrigen Verbandsgebiet des MAWV: ab dem 01.01.2012 1,37 €

2) Die Grundgebühr beträgt auf der Basis der Wasserzählergrößen für jeden auf einem Grundstück befindlichen Anschluss:

a) im Versorgungsgebiet WAVAS

Wasserzählergröße Grundgebühr in €/Monat
Qn 2,5 (bis einschließlich Qn 5) 6,74
Qn 6 16,18
Qn 10 29,96
Qn 15 40,45
Qn 25 68,41
Qn 40 107,86
Qn 60 161,78
Qn 150 404,46
Qn 250 674,10

Für Grundstücke ohne Wasserzähler wird die Grundgebühr für einen Wasserzähler mit einer Nennleistung Qn 2,5 erhoben, es sei denn, auf dem Grundstück fällt so viel Trinkwasser an, so dass der Einbau eines größeren Zählers erforderlich wäre. In diesem Fall gelten die obigen Grundgebühren entsprechend Abs. 2 a) Satz 1.

 

b) im übrigen Verbandsgebiet des MAWV (mit Ausnahme des Versorgungsgebietes WAVAS)

Wasserzählergröße Grundgebühr in €/Monat
Qn 2,5 (bis einschließlich Qn 5) 2,30
Qn 6 5,52
Qn 10 9,20
Qn 15 13,80
Qn 25 23,01
Qn 40 36,81
Qn 60 55,22
Qn 150 138,05
Qn 250 230,08

Für Grundstücke ohne Wasserzähler wird die Grundgebühr für einen Wasserzähler mit einer Nennleistung Qn 2,5 erhoben, es sei denn, auf dem Grundstück fällt so viel Trinkwasser an, so dass der Einbau eines größeren Zählers erforderlich wäre. In diesem Fall gelten die obigen Grundgebühren entsprechend Abs. 2 b) Satz 1. 

 

3) Das über Standrohre entnommene Wasser wird nach der Mengengebühr gemäß Absatz 1 berechnet. Im Verbandsgebiet des MAWV verwendete Standrohre dürfen nur vom MAWV bzw. seinem Betriebsführer ausgeliehen werden.

§ 5
Gebührenpflichtige

1) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage Eigentümer des Grundstücks ist, dem Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführt wird. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.

Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Gebührenpflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind. Ist der Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzer nicht zu ermitteln, so tritt an deren Stelle der sonstige Grundstücksnutzer.

2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

3) Im Falle des § 4 Absatz 3 ist der Benutzer des Standrohres gebührenpflichtig.

4) Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge auf den neuen Grundstückseigentümer über. Dies gilt für die Gebührenpflichtigen gem. Absatz 1 Satz 2 - 5 entsprechend. 

 

§ 6
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

Die Benutzungsgebührenpflicht (Mengen- und Grundgebührenpflicht) entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist oder aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage Wasser entnommen wird.

Sie erlischt, sobald der Hausanschluss beseitigt wird. Die Mengengebührenpflicht erlischt darüber hinaus auch dann, wenn die Entnahme von Wasser endet.

§ 7
Erhebungszeitraum

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht.

 

§ 8


Entstehung, Veranlagung und Fälligkeit

1) Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit diesem Zeitpunkt.

2) Die Veranlagung zu den Gebühren erfolgt durch den MAWV, der sich dazu der DNWAB GmbH in Königs Wusterhausen bedienen kann. Die Veranlagung erfolgt durch Bescheid, der dem Gebührenschuldner bekannt zu geben ist. Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

3) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnende Gebühr werden zweimonatliche Vorauszahlungen erhoben. Die Höhe wird durch Bescheid festgesetzt. Diese werden regelmäßig mit dem Gebührenbescheid nach Absatz 2 auf der Grundlage der Vorjahresdaten festgesetzt. Sie sind fällig in Höhe eines Betrages, der einem Sechstel des Vorjahresbetrages entspricht, jeweils zum 15. des 2., 4., 6., 8. und 10. Monats nach Bekanntgabe des Bescheides.

4) Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der zwei-monatlichen Vorauszahlung diejenige Wassermenge zugrundegelegt, die der pauschalierten personenbezogenen Durchschnittsmenge entspricht bzw. den Erfahrungswerten vergleichbarer Gebührenpflichtigen. Die Höhe wird durch Bescheid festgesetzt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

 

§ 9
Umsatzsteuer

Alle in dieser Satzung genannten Gebühren enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer, so dass Bruttopreise angegeben sind. 

§ 10
Auskunfts- und Duldungspflicht

1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem MAWV und dessen Beauftragten die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2) Der MAWV und dessen Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.

 

§ 11
Anzeigepflicht

1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück mit Auswirkungen auf die Abgabenpflicht ist dem MAWV sowohl von dem Veräußerer als auch von dem Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat die oder der Abgabepflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht auch dann, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

 

§ 12
Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß der Vorschriften der Datenschutzgesetze beim MAWV bzw. bei deren Mitgliedsgemeinden zulässig.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

1)  Ordnungswidrig im Sinne von § 15 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

  1. entgegen § 10 Absatz 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
  2. entgegen § 10 Absatz 2 verhindert, dass der MAWV und dessen Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln können und die dazu erforderliche Hilfe verweigert,
  3. entgegen § 11 Absatz 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt,
  4. entgegen § 11 Absatz 2 nicht schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen,
  5. entgegen § 11 Absatz 2 die Neuschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt.

2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 5.000,00 geahndet werden.

 

§ 14
Sprachform

Sämtliche in der männlichen Form gebrauchten Personenbezeichnungen gelten auch in der weiblichen Sprachform.

§ 15


Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.
Königs Wusterhausen
Albrecht
Verbandsvorsteher

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