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Satzungen > Lesefassung der Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Lesefassung der Verwaltungskostensatzung vom 06.05.2010 einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 14.10.2010

Albrecht
Verbandsvorsteher

Inhaltsverzeichnis

  • § 1 Allgemeines
  • § 2 Kostentarif
  • § 3 Gebühren
  • § 4 Rechtsbehelfsgebühr
  • § 5 Gebührenbefreiungen
  • § 6 Auslagen
  • § 7 Kostenschuldner
  • § 8 Entstehung der Kostenschuld
  • § 9 Fälligkeit der Kostenschuld und Vorschuss
  • § 10 Säumniszuschlag
  • § 11 Anwendung des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg
  • § 12 Inkrafttreten
  • Anlage Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung

§ 1 Allgemeines

(1)
Für Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis des MAWV, im nachfolgenden Zweckverband genannt,
werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen, im nachfolgenden Kosten, erhoben, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.

(2)
Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.

(3)
Die Erhebung der Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 2 Kostentarif

Die Höhe der Kosten bemisst sich unbeschadet des § 6 nach dem Kostentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3 Gebühren

(1)
Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen. Die Gebühr ist auf volle EURO abgerundet festzusetzen.

(2)
Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.

(3)
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit

a)teilweise abgelehnt,

b)
zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,

so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.

(4)
Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so bleibt die Gebühr außer Ansatz.

§ 4 Rechtsbehelfsgebühr

(1)
Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf 10 bis 50 v. H. der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war.

(2)
Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurück-genommen, so wird keine Gebühr erhoben.

(3)
Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben derjenigen Person beruht, die den Rechtsbehelf eingelegt hat.

§ 5 Gebührenbefreiungen

(1)
Gebühren werden nicht erhoben für

1.
mündliche Auskünfte,

2.
Verwaltungstätigkeiten, zu denen

a)
das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände Anlass gegeben haben (wie z. B. Amtshilfeersuchen u. ä.), sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 des KAG für das Land Brandenburg auf dem Gebiet der Bauplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt,

b)
die Bundesrepublik und die anderen Länder Anlass gegeben haben, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

c)
die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts Anlass gegeben haben, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient, es sei denn, dass die Gebühr einer Dritten oder einem Dritten zur Last zu legen ist.

(2)
Von der Erhebung einer Gebühr kann außer den in Absatz 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

§ 6 Auslagen

(1)
Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Kontrollen vor Ort sind einer Verwaltungstätigkeit gleichgestellt. Auslagen hat die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen an der Verwaltungstätigkeit beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 15,00 € übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer an der Verwaltungstätigkeit beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden.

(2)
Als Auslagen werden insbesondere erhoben:

1.
Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für Leistungen von Sachverständigen; wird durch Bedienstete des Verbandes zugestellt, so werden die für die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben,

2.
Telegrafen- und Fernschreibgebühren sowie Gebühren für Ferngespräche,

3.
Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

4.
Sachverständigengebühren,

5.
bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,

6.
Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,

7.
Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,

8.
Schreibgebühren für Abschriften.

(3)
Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 15,00 € übersteigen.

§ 7 Kostenschuldnerin und Kostenschuldner

(1)
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet:

1.
wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat (Schuldübernahme),

3.
wer für die Kostenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.

(2)
Kostenschuldnerin bzw. Kostenschuldner nach § 4 ist derjenige bzw. diejenige, der/die den Rechtsbehelf eingelegt hat.

(3)
Kostenschuldnerinnen bzw. Kostenschuldner sind Gesamtschuldner/innen.

§ 8 Entstehung der Kostenschuld

(1)
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang beim Zweckverband, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.

(2)
Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 6, Absatz 2, Ziffer 1 bis 8 mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Verwaltungstätigkeit.

§ 9 Fälligkeit der Kostenschuld und Vorschuss

(1)
Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an die Kostenschuldnerin bzw. den Kostenschuldner fällig.

(2)
Eine Verwaltungstätigkeit kann von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.

(1)
Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Kosten oder/und Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins von Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50,00 € übersteigt. Dieses gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(2)
Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50,00 € nach unten abgerundet.

(3)
Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt:

  • · bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Zweckverband zuständige Kasse der Tag des Einganges,
  • · bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Zweckverband zuständigen Kasse oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.

§ 11 Anwendung des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg

Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 07.07.2009, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Seite 246, sinngemäß in der jeweils gültigen Fassung, Anwendung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung der Satzung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung vom 11.04.2002 in der Fassung der ersten Änderungssatzung außer Kraft.

Anlage zur Verwaltungskostensatzung

Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung (§ 2) des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Gebühren (§ 3 der Verwaltungskostensatzung) und Pauschalbeträge für Auslagen (§ 6 Absatz 2 der Verwaltungskostensatzung)

Nr. Gegenstand EURO
1. Erklärung zur Abwasserbeseitigung je Vorgang 20,00
  Abflusslose Sammelgruben  
  Kleinkläranlagen  
2. Abnahme Gartenwasserzähler  
  Abnahme Gartenwasserzähler mit voller An- und Abfahrt 62,34
  Abnahme Gartenwasserzähler mit anteiliger An- und Abfahrt 51,63
  Abnahme Gartenwasserzähler ohne An- und Abfahrt 40,92
  Leerfahrt/Nichtabnahme aus technischen Gründen sowie wegen fehlender Unterlagen mit voller An- und Abfahrt 47,81
  Leerfahrt/Nichtabnahme aus technischen Gründen sowie wegen fehlender Unterlagen mit anteiliger An- und Abfahrt 37,10
  Leerfahrt/Nichteinhaltung des abgestimmten Termins mit voller An- und Abfahrt 43,79
  Leerfahrt/Nichteinhaltung des abgestimmten Termins mit anteiliger An- und Abfahrt 33,08
3. Widerspruchsbearbeitung Anschluss- und Benutzungszwang je Vorgang 20,00
  Widerspruchsbearbeitung Anschluss- und Benutzungszwang mit Vorortbesichtigung je Vorgang 50,00
4. Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung je Vorgang 20,00
  Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung mit Vorortbesichtigung je Vorgang 50,00
5. Genehmigung zur Einleitung von Schmutzwasser (Entwässerungsgenehmigung gewerblicher Art) in die öffentliche Abwasseranlage nach § 6 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung 50,00
6. Bearbeitung von Anträgen zur Beseitigung und Umnutzung alter Anlagen nach § 21 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung  
  je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit 20,00
7. Befreiung bzw. Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei der Wasserversorgung je Vorgang 20,00
  Befreiung bzw. Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei der Wasserversorgung mit Vorortbesichtigung je Vorgang 50,00
8. Erteilen einer Leitungsauskunft mit Eintragung Leitungsbestand 40,00

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