Verwaltungskostensatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)
Lesefassung der Verwaltungskostensatzung vom 06.05.2010 einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 14.10.2010
Albrecht
Verbandsvorsteher
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Allgemeines
- § 2 Kostentarif
- § 3 Gebühren
- § 4 Rechtsbehelfsgebühr
- § 5 Gebührenbefreiungen
- § 6 Auslagen
- § 7 Kostenschuldner
- § 8 Entstehung der Kostenschuld
- § 9 Fälligkeit der Kostenschuld und Vorschuss
- § 10 Säumniszuschlag
- § 11 Anwendung des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg
- § 12 Inkrafttreten
- Anlage Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung
§ 1 Allgemeines
(1)
Für
Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis des MAWV, im nachfolgenden
Zweckverband genannt,
werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen, im
nachfolgenden Kosten, erhoben, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten
beantragt ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.
(2)
Kosten
werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit
gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor
der Entscheidung zurückgenommen wird.
(3)
Die
Erhebung der Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
§ 2 Kostentarif
Die Höhe der Kosten bemisst sich unbeschadet des § 6 nach dem Kostentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 Gebühren
(1)
Ist
für den Ansatz von Gebühren durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und
Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes
sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit
zu berücksichtigen. Die Gebühr ist auf volle EURO abgerundet festzusetzen.
(2)
Werden
mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so
ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
(3)
Wird
ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit
a)teilweise abgelehnt,
b)
zurückgenommen,
bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,
so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.
(4)
Wird
ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis,
so bleibt die Gebühr außer Ansatz.
§ 4 Rechtsbehelfsgebühr
(1)
Soweit
ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über
den Rechtsbehelf 10 bis 50 v. H. der Gebühr, die für die angefochtene
Entscheidung anzusetzen war.
(2)
Wird
dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurück-genommen,
so wird keine Gebühr erhoben.
(3)
Wird
der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben, so sind die gezahlten
Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung
allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben derjenigen Person beruht,
die den Rechtsbehelf eingelegt hat.
§ 5 Gebührenbefreiungen
(1)
Gebühren
werden nicht erhoben für
1.
mündliche
Auskünfte,
2.
Verwaltungstätigkeiten,
zu denen
a)
das
Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände Anlass gegeben haben (wie z. B.
Amtshilfeersuchen u. ä.), sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen
Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit
im Sinne des § 4 Absatz 2 des KAG für das Land Brandenburg auf dem Gebiet der
Bauplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt,
b)
die
Bundesrepublik und die anderen Länder Anlass gegeben haben, soweit Gegenseitigkeit
gewährleistet ist,
c)
die
Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts Anlass gegeben
haben, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung
kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient, es sei denn, dass die
Gebühr einer Dritten oder einem Dritten zur Last zu legen ist.
(2)
Von
der Erhebung einer Gebühr kann außer den in Absatz 1 genannten Fällen ganz oder
teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
§ 6 Auslagen
(1)
Werden
bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit Auslagen
notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat die Kostenschuldnerin
oder der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr
nicht zu entrichten ist. Kontrollen vor Ort sind einer Verwaltungstätigkeit
gleichgestellt. Auslagen hat die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner
auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen an der Verwaltungstätigkeit
beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich
zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 15,00 € übersteigen.
Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer an der Verwaltungstätigkeit
beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen
werden.
(2)
Als
Auslagen werden insbesondere erhoben:
1.
Postgebühren
für Zustellungen und Nachnahmen sowie für Leistungen von Sachverständigen; wird
durch Bedienstete des Verbandes zugestellt, so werden die für die Zustellungen
durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben,
2.
Telegrafen-
und Fernschreibgebühren sowie Gebühren für Ferngespräche,
3.
Kosten
öffentlicher Bekanntmachungen,
4.
Sachverständigengebühren,
5.
bei
Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,
6.
Beträge,
die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
7.
Kosten
der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
8.
Schreibgebühren
für Abschriften.
(3)
Beim
Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften
im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den
Betrag von 15,00 € übersteigen.
§ 7 Kostenschuldnerin und Kostenschuldner
(1)
Zur
Zahlung der Kosten ist verpflichtet:
1.
wer zu
einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat oder zu wessen Gunsten sie
vorgenommen wird,
2.
wer
die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr
mitgeteilte Erklärung übernommen hat (Schuldübernahme),
3.
wer
für die Kostenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.
(2)
Kostenschuldnerin
bzw. Kostenschuldner nach § 4 ist derjenige bzw. diejenige, der/die den
Rechtsbehelf eingelegt hat.
(3)
Kostenschuldnerinnen bzw. Kostenschuldner sind Gesamtschuldner/innen.
§ 8 Entstehung der Kostenschuld
(1)
Die
Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang
beim Zweckverband, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Verwaltungstätigkeit
oder mit der Rücknahme des Antrages.
(2)
Die
Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu
erstattenden Betrages, in den Fällen des § 6, Absatz 2, Ziffer 1 bis 8 mit der
Beendigung der gebührenpflichtigen
Verwaltungstätigkeit.
§ 9 Fälligkeit der Kostenschuld und Vorschuss
(1)
Die
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an die Kostenschuldnerin
bzw. den Kostenschuldner fällig.
(2)
Eine
Verwaltungstätigkeit kann von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der
Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht
werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu
erstatten.
(1)
Werden
bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Kosten oder/und Auslagen
nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag
von eins von Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser
50,00 € übersteigt. Dieses gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht
rechtzeitig entrichtet werden.
(2)
Für
die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle
50,00 € nach unten abgerundet.
(3)
Als
Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt:
- · bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Zweckverband zuständige Kasse der Tag des Einganges,
- · bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Zweckverband zuständigen Kasse oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.
§ 11 Anwendung des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg
Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 07.07.2009, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Seite 246, sinngemäß in der jeweils gültigen Fassung, Anwendung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung der Satzung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung vom 11.04.2002 in der Fassung der ersten Änderungssatzung außer Kraft.
Anlage zur Verwaltungskostensatzung
Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung (§ 2) des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)
Gebühren (§ 3 der Verwaltungskostensatzung) und Pauschalbeträge für Auslagen (§ 6 Absatz 2 der Verwaltungskostensatzung)
| Nr. | Gegenstand | EURO |
|---|---|---|
| 1. | Erklärung zur Abwasserbeseitigung je Vorgang | 20,00 |
| Abflusslose Sammelgruben | ||
| Kleinkläranlagen | ||
| 2. | Abnahme Gartenwasserzähler | |
| Abnahme Gartenwasserzähler mit voller An- und Abfahrt | 62,34 | |
| Abnahme Gartenwasserzähler mit anteiliger An- und Abfahrt | 51,63 | |
| Abnahme Gartenwasserzähler ohne An- und Abfahrt | 40,92 | |
| Leerfahrt/Nichtabnahme aus technischen Gründen sowie wegen fehlender Unterlagen mit voller An- und Abfahrt | 47,81 | |
| Leerfahrt/Nichtabnahme aus technischen Gründen sowie wegen fehlender Unterlagen mit anteiliger An- und Abfahrt | 37,10 | |
| Leerfahrt/Nichteinhaltung des abgestimmten Termins mit voller An- und Abfahrt | 43,79 | |
| Leerfahrt/Nichteinhaltung des abgestimmten Termins mit anteiliger An- und Abfahrt | 33,08 | |
| 3. | Widerspruchsbearbeitung Anschluss- und Benutzungszwang je Vorgang | 20,00 |
| Widerspruchsbearbeitung Anschluss- und Benutzungszwang mit Vorortbesichtigung je Vorgang | 50,00 | |
| 4. | Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung je Vorgang | 20,00 |
| Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung mit Vorortbesichtigung je Vorgang | 50,00 | |
| 5. | Genehmigung zur Einleitung von Schmutzwasser (Entwässerungsgenehmigung gewerblicher Art) in die öffentliche Abwasseranlage nach § 6 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung | 50,00 |
| 6. | Bearbeitung von Anträgen zur Beseitigung und Umnutzung alter Anlagen nach § 21 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung | |
| je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit | 20,00 | |
| 7. | Befreiung bzw. Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei der Wasserversorgung je Vorgang | 20,00 |
| Befreiung bzw. Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei der Wasserversorgung mit Vorortbesichtigung je Vorgang | 50,00 | |
| 8. | Erteilen einer Leitungsauskunft mit Eintragung Leitungsbestand | 40,00 |
