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Satzungen > Lesefassung der Verbandssatzung

Lesefassung der Verbandssatzung vom 04.09.2008 einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 29.01.2009, der 2. Änderungssatzung vom 06.05.2010, der 3. Änderungssatzung vom 02.12.2010 und der 4. Änderungssatzung vom 16.06.2011

Inhaltsverzeichnis:

§ 1
Verbandsmitglieder, Name, Rechtsform, Sitz

1) Verbandsmitglieder sind die Gemeinde Bestensee, die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow (ür den Ortsteil Groß Kienitz), die Stadt Königs Wusterhausen, die Gemeinde Schönefeld, die Stadt Mittenwalde (mit den Ortsteilen Brusendorf, Gallun Ragow, Schenkendorf, Telz), die Stadt Zossen (für den Ortsteil Schöneiche), die Gemeinde Wildau, die Gemeinde Zeuthen, die Gemeinde Eichwalde, die Gemeinde Schulzendorf, die Gemeinde Heidesee (für die Ortsteile Friedersdorf, Gussow, Gräbendorf, Bindow, Dolgenbrodt und Dannenreich), die Gemeinden Krausnick-Groß Wasserburg, Märkisch Buchholz, Münchehofe, die Gemeinde Märkische Heide (für die Ortsteile Alt-Schadow, Hohenbrück-Neu Schadow, Plattkow und Pretschen), die Stadt Storkow (für die Ortsteile Kehrigk und Limsdorf), die Gemeinde Tauche (für den Ortsteil Werder), die Gemeinde Unterspreewald sowie die Berliner Wasserbetriebe. Das Verbandsgebiet umfasst mit Ausnahme der Gemeinden Blankenfelde-Mahlow, Heidesee, Märkische Heide und Tauche, den Städten Mittenwalde, Zossen und Storkow das Gebiet der Verbandsmitglieder. Nicht umfasst ist das Gebiet der Berliner Wasserbetriebe. In der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow umfasst das Verbandsgebiet lediglich den Ortsteil Groß Kienitzund in der Stadt Zossen lediglich den Ortsteil Schöneiche. In der Gemeinde Heidesee umfasst das Verbandsgebiet die Ortsteile Friedersdorf, Gussow, Gräbendorf, Bindow, Dolgenbrodt und Dannenreich. In der Gemeinde Heidesee umfasst das Verbandsgebiet die Ortsteile Friedersdorf, Gussow, Gräbendorf, Bindow, Dolgenbrodt und Dannenreich. In der Stadt Mittenwalde umfasst das Verbandsgebiet das Gebiet des Verbandsmitgliedes mit Ausnahme der Ortsteile Motzen und Töpchin. In der Gemeinde Märkische Hiede umfasst das Verbandsgebiet lediglich die Ortsteile Alt-Schadow, Hohenbrück-Neu Schadow, Plattkow und Pretschen. In der Gemeinde Tauche umfasst das Verbandsgebiet lediglich den Ortsteil Werder und in der Stadt Storkow die Ortsteile Kehrigk und Limsdorf. Die Verbandsmitglieder ergeben sich ebenfalls aus der Anlage 1 zur Satzung, die Bestandteil der Satzung ist.

2) Der Name des Zweckverbandes lautet: „Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband“ (MAWV)

3) Der Sitz des Zweckverbandes ist Königs Wusterhausen, Köpenicker Straße 25.

4) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Er dient dem öffentlichen Wohl und strebt nicht an, Gewinne zu erzielen.

5) Der Verband führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen des Landes Brandenburg und einem Durchmesser von 35 mm. Die Umschrift des Siegels enthält den Namen des Verbandes und des Landkreises.

6) Die Verbandsmitglieder treten mit ihrem Beitritt alle Restitutionsansprüche (Vermögenswerte und Verbindlichkeiten), die Ihnen bezüglich des vom Verband nach § 2 Absatz 3 dieser Satzung zu übernehmenden Vermögens zustehen, an den Verband ab.

§ 2
Aufgaben des Verbandes

Der Zweckverband hat im Gebiet seiner Verbandsmitglieder folgende Aufgaben:

1) Der Verband hat die Wasserversorgungsanlagen, einschließlich der Anlagen zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserverteilung und die Ortsnetze sowie die Sonderanlagen vorzuhalten, zu planen, zu errichten und zu betreiben, die für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Verbraucher in seinem Gebiet mit Trinkwasser und Brauchwasser erforderlich sind.

Der Verband kann Nichtmitgliedern öffentlich-rechtliche Verträge zur Wasserversorgung anbieten. Die Bereitstellung von Brauchwasser ist ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vorhandenen Einrichtungen möglich. Der Verband hat ebenfalls die Hausanschlüsse zu planen, zu errichten und zu betreiben.

2) Der Verband hat die Abwasseranlagen, einschließlich der Ortskanäle sowie Sonderbauwerke zu planen, zu errichten, vorzuhalten und zu betreiben, die für eine den gesetzlichen Bestimmungen, den Regeln der Technik als Mindestanforderung und den jeweiligen Behördenauflagen entsprechende Abwasserbeseitigung in seinem Gebiet erforderlich sind. Die Errichtung von Anlagen und deren zeitliche und räumliche Abläufe bedürfen der Abstimmung mit der jeweiligen Gemeinde, damit die Realisierung deren Vorhaben nicht entgegensteht. Der Verband hat ebenfalls die Grundstücksanschlüsse zu planen, zu errichten und zu betreiben. Der Verband kann Nichtmitgliedern öffentlich-rechtliche Verträge zur Schmutzwasserentsorgung anbieten und auf dieser Grundlage Schmutzwasser für Nichtmitglieder entsorgen.

3) Der Verband übernimmt mit Vollzug der Kommunalisierung von der Potsdamer Wasserversorgung und Abwasserbehandlung GmbH i. L. unentgeltlich und steuerfrei deren Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke sowie deren übriges Vermögen mit allen Aktiva und Passiva, die seinem Aufgabenbereich zuzuordnen sind. Die hiernach zu übernehmenden Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung ergeben sich aus den Bestandsdokumentationen (u. a. Bestandspläne), die nach ihrer Fertigstellung durch die PWA an den MAWV übergeben werden. Analoge Übernahmebedingungen gelten für kommunale Anlagen.

4) Soweit einzelne Mitglieder über Anlagen der Wasserversorgung oder der Abwasserentsorgung verfügen, die ohne Eigenmitteleinsatz (Eigenkapital und Fremdkapital) des Verbandsmitgliedes erstellt wurden, werden diese mit In-Kraft-Treten dieser Verbandssatzung unentgeltlich auf den Verband übertragen. Die Anlagen, die von Verbandsmitgliedern auf eigene Kosten errichtet wurden bzw. bis zur Gründung des Zweckverbandes noch errichtet werden sowie bereits erfolgte Planungen, sind durch vertragliche Vereinbarung durch den Zweckverband zu übernehmen.

5) Der Verband kann auch Anlagen Dritter zur öffentlichen Trinkwasserversorgung käuflich erwerben, pachten oder auf vertraglicher Basis betreiben. Der Verband kann auch Anlagen Dritter zur öffentlichen Trinkwasserversorgung und öffentlichen Schmutzwasserentsorgung käuflich erwerben, pachten oder auf vertraglicher Basis betreiben.

6) Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Wasserversorgung und zur Ab-wasserentsorgung und die hiermit verbundenen Befugnisse und Verpflichtungen gegenüber Verbrauchern, Einleitern und Dritten gehen in vollem Umfang auf den Verband über.

7) Der Verband hat das Recht, anstelle der Verbandsmitglieder Satzungen für den übertragenen Aufgabenbereich zu erlassen oder, soweit dies zweckmäßiger ist, seine Leistungen auf privatrechtlicher Basis mit den Verbrauchern oder Einleitern zu regeln und abzurechnen.

8) Der Verband verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen, soweit die Grundsätze dieser Satzung dem nicht entgegenstehen. Zur technischen und teilweise kaufmännischen Betriebsführung bedient er sich der Dahme-Nuthe Wasser-, Abwasserbetriebsgesellschaft mbH.

9) Zur Erfüllung vorgenannter Aufgaben ist der Verband berechtigt, privatrechtliche Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder sich an Ihnen zu beteiligen. Gleichfalls kann er zur Förderung seiner Zielsetzungen mit anderen Zweckverbänden, anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Dritten Verträge schließen.

10) Alte Wasserrechte (Nutzungsgenehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Befugnisse) der Mitglieder gehen per Vertrag auf den Verband über.

§ 3
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

1) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes aus dem Verband ist auf dessen Antrag zulässig. Für die Beschlussfassung gelten die Regelungen des § 9 Absatz 3 dieser Satzung. Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Mitglieder nach § 5 Absatz 3 können die Mitgliedschaft mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.

2) Der Austritt eines Verbandsmitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss bis zum 30. Juni des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Verbandsvorsteher erklärt werden. Das ausscheidende Mitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes weiter.

3) Das ausscheidende Verbandsmitglied hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen örtlichen Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke, die der Verband zur Erfüllung seiner verbleibenden Aufgaben nicht braucht, zum Verkehrswert gegen Verrechnung erbrachter Leistungen zu übernehmen, ausgenommen davon sind erhaltene Fördermittelzuwendungen. Wird dieser Wert vom ausscheidenden Mitglied nicht anerkannt, ist der Wert von einem unabhängigen Sachverständigen bindend festzustellen. Soweit der Verband die Vermögensgegenstände unentgeltlich erhalten hat, sind sie dem ausscheidenden Mitglied unentgeltlich zu übertragen. Das ausscheidende Verbandsmitglied tritt in seine Rechte nach § 2 Absatz 10 dieser Satzung wieder ein.

4) Scheidet ein Verbandsmitglied mit einer Teilaufgabe (Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung) aus dem Verband aus, so gelten die Regelungen aus § 3 Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 4
Organe des Zweckverbandes

Organe des Zweckverbandes sind:

a) die Verbandsversammlung,
b) der Verbandsvorstand und
c) der Verbandsvorsteher.

§ 5
Verbandsversammlung

1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet in die Verbandsversammlung einen Vertreter. Er nimmt das Stimmrecht des ihn entsendenden Verbandsmitgliedes wahr.

2) Die Zahl der Stimmen der Verbandsmitglieder richtet sich – mit Ausnahme der Berliner Wasserbetriebe – nach deren Einwohnerzahlen und wo zutreffend nach den Einwohnern der zugehörigen Ortsteile.
Jedes Verbandsmitglied hat je angefangene 1.000 Einwohner eine Stimme. Für die Einwohnerzahlen ist die amtliche Einwohnerstatistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum 30. Juni des Vorjahres maßgeblich. Bei Ortsteilen gelten die Einwohnerzahlen des zuständigen Einwohnermeldeamtes zum 30. Juni des Vorjahres.
Die Berliner Wasserbetriebe (Anstalt des öffentlichen Rechts) haben vier Stimmen. Danach haben die Verbandsmitglieder die in der Anlage 2, die Bestandteil der Satzung ist, genannten Stimmenzahlen.

3) Werden neben den Gemeinden andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts (GKG § 4 Absatz 2) Mitglieder des Zweckverbandes, ist die Stimmenzahl des jeweiligen Mitgliedes in der Verbandssatzung festzulegen. Diese Mitglieder dürfen insgesamt nicht mehr als 25 % der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung auf sich vereinigen.

4) Jedes Verbandsmitglied kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben.

5) Die amtsfreien Gemeinden werden in der Verbandsversammlung durch ihren Bürgermeister vertreten. Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neubestellten Vertreter weiter aus.

6) Die Vertreter in der Verbandsversammlung von amtfreien Gemeinden werden im Fall der Verhinderung durch ihren allgemeinen Stellvertreter im Amt vertreten.

7) Für jeden sonstigen Vertreter in der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen.

§ 6
Aufgaben der Verbandsversammlung

1) Die Verbandsversammlung überwacht die Angelegenheiten des Verbandes und hat insbesondere folgende Angelegenheiten zu beschließen:

  1. Wirtschaftsplan,
  2. Festsetzung der Verbandsumlage,
  3. Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Verbandsvorstehers,
  4. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen,
  5. Veräußerung, Belastung und Erwerb von Grundstücken und sonstigen Vermögensteilen mit einem Wert über 125.000,00 Euro, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt,
  6. Genehmigung von Anschaffungen und Vorhaben mit einer finanziellen Tragweite von über 250.000,00 Euro,
  7. Aufnahme von Darlehen,
  8. Übernahme von Bürgschaften,
  9. Einstellung, Eingruppierung und Kündigung von Mitarbeitern ab Entgeltgruppe 6 TVöD. Außerordentliche Kündigungen in berechtigten Fällen unterliegen nicht dieser Festlegung.
  10. Festsetzung von Grundsätzen für Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und den Vorsitzenden der Verbandsversammlung,
  11. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
  12. Geschäftsordnung der Verbandsversammlung,
  13. Aufnahme neuer Verbandsmitglieder,
  14. Austritt von Verbandsmitgliedern,
  15. Auflösung des Verbandes und Aufteilung des Verbandsvermögens.
  16. Beteiligung privater Dritter an wirtschaftlichen Unternehmen, die die Trinkwasserver- und/oder Abwasserentsorgung im Verbandsgebiet zur Aufgabe haben.

§ 7
Einberufung der Verbandsversammlung

1) Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen. Sie muss zusammentreten, wenn ein Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

2) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die Geschäftsordnung kann für Eilfälle eine kürzere Ladungsfrist vorsehen, auf die Abkürzung sowie die Dringlichkeit ist in der Ladung hinzuweisen.

§ 8
Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit

1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung und die anwesenden Vertreter der Gemeinden wenigstens die Hälfte der in der Sitzung vertretenen Stimmen erreichen.

2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal ordnungsgemäß zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, ist sie ohne Rücksicht auf die in der Sitzung vertretene Stimmenzahl beschlussfähig; auf die Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die anwesenden Vertreter der Gemeinden müssen auch in diesem Fall wenigstens die Hälfte der in der Sitzung vertretenen Stimmen erreichen.

3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interesse Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

§ 9
Beschlussfassung

1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.

2) Beschlüsse zu Aufgabenänderungen des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung sowie einer einstimmigen Beschlussfassung.

3) Der Beitritt, das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Auflösung des Verbandes, die Entscheidung nach § 6 Abs. 1 Nr. 16 dieser Satzung sowie die Änderungen des Maßstabes, nach dem die Verbandsmitglieder nach § 16 Abs. 1 und 2 dieser Satzung zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.

4) Sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl.

5) Die Abwahl des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.

§ 10
Wahlen

1) Gewählt wird geheim. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Verbandsmitglieder erhält. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder, findet zwischen den Personen mit den beiden höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Versammlungsleiter zieht.

2) Bei Personenwahlen hat jedes Verbandsmitglied eine Stimme.

§ 11
Beschlussniederschrift

Über die Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu unterschreiben ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung.

§ 12
Verbandsvorstand

1) Die Verbandsversammlung bildet einen Verbandsvorstand. Er besteht aus dem Verbandsvorsteher und 2 von der Verbandsversammlung gewählten weiteren Mitgliedern aus der Verbandsversammlung..

2) Für die 2 weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes werden durch die Verbandsversammlung Stellvertreter aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder der Verbandsversammlung gewählt.

3) Die stellvertretenden Vorstandsmitglieder können an allen Sitzungen des Verbandsvorstandes teilnehmen. Stimmrecht haben sie nur, wenn das Vorstandsmitglied, deren Stellvertreter sie sind, verhindert ist. Ist auch der Vertreter verhindert, so wird das Stimmrecht durch ein anderes stellvertretendes Vorstandsmitglied ausgeübt.

4) Den Vorsitz im Verbandsvorstand führt der Verbandsvorsteher.

5) Der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zur Sitzung ein. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn dies zwei Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.

6) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche oder berechtigte Interesse Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Wird die Vorstandssitzung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal ordnungsgemäß über den selben Gegenstand einberufen, ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die in der Sitzung vertretene Stimmenzahl beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.

8) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben bei Abstimmungen im Verbandsvorstand jeweils eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf „Ja“ und „Nein“ lautenden Stimmen gefasst.

9) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen.

10) Dem Vorstand obliegen die folgenden Aufgaben:

  1. Beratung der Beschlüsse in Vorbereitung der Sitzung der Verbandsversammlung
  2. Genehmigung von Anschaffungen und Vorhaben mit einer finanziellen Tragweite von über 150.000,00 bis 250.000,00 Euro
  3. in einzelnen, von der Verbandsversammlung dem Vorstand zugewiesenen Fällen.

§ 13
Wahl, Stellung und Aufgaben des Verbandsvorstehers

1) Die Verbandsversammlung wählt einen Verbandsvorsteher sowie seinen Stellvertreter. Der Verbandsvorsteher ist hauptamtlich, sein Stellvertreter ehrenamtlich tätig.

2) Der Verbandsvorsteher wird auf die Dauer von acht Jahren gewählt, mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

3) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes, stellt den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss auf, bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.

Soweit die Verbandssatzung nicht die Zuständigkeit der Verbandsversammlung bzw. des Verbandsvorstandes vorsieht, ist der Verbandsvorsteher für die Durchführung der Geschäfte zuständig.

4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung oder des Vorstandes aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsteher im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für den Verband. Die Entscheidung ist dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

5) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Zweckverbandes. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers.

6) Der Verbandsvorsteher ist zuständig für die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter des Verbandes, soweit ihm diese Befugnis übertragen worden ist.

7) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher oder von seinem Vertreter und einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Angestellten des Verbandes oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder seinem Vertreter bzw. einem Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Erklärungen, die nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, binden den Zweckverband nicht.

Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung und für Geschäfte im Zuständigkeitsbereich des Verbandsvorstehers genügt die Unterschrift des Verbandsvorstehers oder seines Vertreters.

8) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter können gemäß den gesetzlichen Vorschriften vorzeitig abgewählt werden. Für den Antrag auf Abwahl ist die Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung erforderlich. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung der Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Dem Verbandsvorsteher und seinem Stellvertreter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bis zum Ablauf seiner Wahlzeit übt er sein Amt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers aus.

§ 14
Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit

1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften berechnet. Der Verbandsvorsteher ist hauptamtlich, sein Stellvertreter ist ehrenamtamtlich tätig.

2) Der Zweckverband kann im Rahmen der Gesetze Angestellte und Arbeiter hauptamtlich einstellen.

§ 15
Wirtschaftsführung

Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften über Eigenbetriebe entsprechend. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16
Verbandsumlagen, Beiträge, Gebühren

1) Der Zweckverband erhebt von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfes nicht ausreichen. Die Berliner Wasserbetriebe (Anstalt des öffentlichen Rechts) werden nicht zur Umlage herangezogen, da die übrigen Verbandsmitglieder den Restbetrag der Umlage übernehmen.

2) Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl der einzelnen Mitgliedsgemeinde zur Zahl der Einwohner aller Mitgliedsgemeinden ins Verhältnis gesetzt. Für die Einwohnerzahlen ist die amtliche Einwohnerstatistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg vom 30.06. des Vorjahres maßgebend. Bei Ortsteilen gelten die Einwohnerzahlen des zuständigen Einwohnermeldeamtes zum 30.06. des Vorjahres.

3) Der Zweckverband erhebt Beiträge und Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes.

4) Die Einziehung der in Absatz 3 genannten Beiträge und Gebühren kann von einem Dritten im Namen des Zweckverbandes wahrgenommen werden

§ 17
Bekanntmachungen

1) Die Verbandsatzung und ihre Änderungen werden von der Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald bekannt gemacht. Der Zweckverband macht die Verbandssatzung und ihre Änderungen zusätzlich im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree bekannt.

2) Sonstige Satzungen des Zweckverbandes macht dieser im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald, im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree bekannt. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile nach Satz 1 dadurch ersetzt werden, dass sie im Verwaltungsgebäude des Verbandes für zwei Wochen ausgelegt werden. Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung in groben Zügen umschrieben wird. Auf die Ersatzbekanntmachung ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 hinzuweisen.

3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung werden in den Tageszeitungen „Märkische Allgemeine“ in den Lokalausgaben „Dahme-Kurier“ und „„Zossener Rundschau“, der "Märkischen Oderzeitung" Oder-Spree Journal in der Lokalausgabe Beeskow sowie der "Lausitzer Rundschau" Regionalausgabe Lübben eine Woche vor der Sitzung der Verbandsversammlung bekannt gemacht.

Gleiches gilt für die Sitzungen des Verbandsvorstandes, mit der Maßgabe, dass die Frist gemäß Absatz 3 Satz 1 auf 2 Tage verkürzt wird.

4) Alle anderen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald, im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree.

5) Soweit es für das Inkrafttreten von Satzungen auf die Bekanntmachung in den vorgenannten Amtsblättern ankommt, gilt das Datum der zuletzt erfolgten Bekanntmachung.

§ 18
Abwicklung bei Auflösung des Zweckverbandes

1) Die Auflösung des Verbandes kann von der Verbandsversammlung nur mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl beschlossen werden. Öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt.

2) Im Falle der Auflösung werden verbleibende Verbindlichkeiten und noch vorhandenes Verbandsvermögen an die Verbandsmitglieder aufgeteilt, die dem Verband bei der Beschlussfassung über die Auflösung angehören. Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der Hausanschlüsse zur Zeit der Beschlussfassung über die Auflösung und nach näherer Abstimmung der Verbandsversammlung vorzunehmen.
Die Berliner Wasserbetriebe (Anstalt des öffentlichen Rechts) erhalten im Falle der Auflösung den Wert des in den Verband eingebrachten Anlagevermögens abzüglich der Abschreibungen zurück (Restbuchwert). Die vom MAWV finanzierten Wertsteigerungen an dem Wasserwerk Eichwalde werden den Berliner Wasserbetrieben (Anstalt des öffentlichen Rechts) nicht ausgeglichen. Die Berliner Wasserbetriebe (Anstalt des öffentlichen Rechts) übernehmen im Übrigen keine Verbindlichkeiten des Verbandes.

§ 19
Inkrafttreten

Anlage 1 zur Satzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes

Gründungsmitglieder des Verbandes seit dem 01.05.1994

  • Brusendorf
  • Gallun
  • Groß Kienitz
  • Kiekebusch
  • Königs Wusterhausen
  • Ragow
  • Rotberg
  • Schenkendorf
  • Schöneiche
  • Selchow
  • Senzig
  • Waßmannsdorf
  • Wildau
  • Zeuthen

Mitgliederaufnahmen

Mitgliedsaufnahme durch Beschluss am Mitglied seit Mitgliedsname Beschluss-Nr.
06.05.1994 22.07.1994 Großziethen 05/94
06.05.1994 22.07.1994 Niederlehme 06/94
06.05.1994 22.07.1994 Bestensee 07/94
30.05.1994 22.07.1994 Eichwalde 08/94
30.05.1994 22.07.1994 Diepensee 09/94
05.08.1994 05.08.1994 Schulzendorf 33/94
03.05.1995 17.05.1995 Telz 14/95
27.04.1996 28.06.1996 Waltersdorf 114/96
26.08.2000 24.11.2000 Berliner Wasserbetriebe (Anstalt des öffentlichen Rechts) 03/14/00
08.08.2002 01.09.2002 Wernsdorf 02/09/02
12.12.2002 01.01.2003 Kablow 03/19/02
11.09.2003 01.10.2003 Pätz 02/08/03
11.09.2003 01.01.2004 Zeesen 02/09/03
11.09.2003 01.01.2004 Mittenwalde 02/10/03
27.12.2004 01.01.2005 Schönefeld für den Ortsteil Schönefeld 04/37/04
10.03.2005 01.04.2005 Königs Wusterhausen für den Ortsteil Zernsdorf 01/01/05
08.12.2005 01.01.2006 Heidesee für die Ortsteile Friedersdorf, Gussow, Gräbendorf, Bindow, Dolgenbrodt, Dannenreich 04/30/05
04.09.2008 01.10.2008 Märkische Heide für die Ortsteile Plattkow, Pretschen, Hohenbrück-Neu Schadow, Alt-Schadow, Krausnick-Groß Wasserburg, Storkow für die Ortsteile Limsdorf und Kehrigk, Märkisch Buchholz, Münchehofe, Unterspreewald und Tauche für den Ortsteil Werder 02/05/08

Anlage 2 - Stimmzahlen

Lfd. Nr. Mitglieder Einwohner
per 30.06.2010
Stimmenzahl
1 Bestensee 6.681 7
2 Blankenfelde-Mahlow
für den Ortsteil Groß Kienitz
297 1
3 Königs Wusterhausen 34.002 35
4 Schönefeld 13.144 14
5 Mittenwalde (2.192 Einwohner)
mit den Ortsteilen Brusendorf (404 Einwohner), Gallun (616 Einwohner), Ragow (1.798 Einwohner), Schenkendorf (1.122 Einwohner), Telz (403 Einwohner)
6.535 7
6 Zossen
für den Ortsteil Schöneiche
543 1
7 Wildau 9.914 10
8 Zeuthen 10.316 11
9 Eichwalde 6.161 7
10 Schulzendorf 7.670 8
11 Heidesee
für die Ortsteile Friedersdorf (1.915 Einwohner), Gussow (441 Einwohner), Gräbendorf (698 Einwohner), Bindow (900 Einwohner), Dolgenbrodt (349 Einwohner), Dannenreich (320 Einwohner)
4.623 5
12 Krausnick-Groß Wasserburg 625 1
13 Märkisch Buchholz 788 1
14 Märkische Heide
für die Ortsteile Alt-Schadow (259 Einwohner), Hohenbrück-Neu Schadow (229 Einwohner), Plattkow (64 Einwohner), Pretschen (294 Einwohner)
846 1
15 Münchehofe 497 1
16 Storkow
für die Ortsteile
Kehrigk (354 Einwohner), Limsdorf (299 Einwohner)
653 1
17 Tauche
für den Ortsteil Werder
96 1
18 Unterspreewald 849 1
19 Berliner Wasserbetriebe   4

Gesamtanzahl Einwohner: 104.240
Gesamtanzahl Stimmen: 117

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