Lesefassung der Schmutzwassergebührensatzung vom 02.12.2010 einschließlich der 1. Ände-rungssatzung vom 24.11.2011
Albrecht
Verbandsvorsteher
Inhaltsverzeichnis
I. Zentrale Schmutzwassergebühren
- § 2 Grundsatz
- § 3 Gebührenmaßstäbe
- § 4 Gebührensatz
- § 5 Gebührenpflichtige
- § 6 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
- § 7 Erhebungszeitraum
- § 8 Veranlagung, Entstehung und Fälligkeit
II. Dezentrale Schmutzwassergebühr
- § 9 Grundsatz
- § 10 Gebührenmaßstäbe
- § 11 Gebührensatz
- § 12 Gebührenpflichtige
- § 13 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
- § 14 Erhebungszeitraum
- § 15 Veranlagung, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
III. Gemeinsame Vorschriften
- § 16 Auskunfts- und Duldungspflicht
- § 17 Anzeigepflicht
- § 18 Datenverarbeitung
- § 19 Ordnungswidrigkeiten
- § 20 Sprachform
- § 21 Inkrafttreten
§ 1
Allgemeines
1) Der MAWV betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers
a) eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes Alt-Schadow (WAVAS) mit den Gemeinden Märkische Heide für die Ortsteile Plattkow, Pretschen, Hohenbrück-Neu Schadow und Alt-Schadow, Krausnick-Groß Wasserburg, Storkow für die Ortsteile Limsdorf und Kehrigk, Märkisch Buchholz, Münchehofe, Unterspreewald und Tauche für den Ortsteil Werder (Entsorgungsgebiet WAVAS).
b) eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet des MAWV,
c) eine rechtlich selbstständige Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes Alt-Schadow (WAVAS) mit den Gemeinden Märkische Heide für die Ortsteile Plattkow, Pretschen, Hohenbrück-Neu Schadow und Alt-Schadow, Krausnick-Groß Wasserburg, Storkow für die Ortsteile Limsdorf und Kehrigk, Märkisch Buchholz, Münchehofe, Unterspreewald und Tauche für den Ortsteil Werder (Entsorgungsgebiet WAVAS),
d) eine rechtlich selbstständige Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet
als jeweils öffentliche Einrichtung.
2) Der MAWV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
a) Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage (zentrale Schmutzwassergebühr),
b) seit dem 01.07.2000 Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage (dezentrale Schmutzwassergebühr).
I. Zentrale Schmutzwassergebühren
§ 2
Grundsatz
Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung wird eine Schmutzwassergebühr für die Grundstücke erhoben, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder in diese entwässern. Gebührenbestandteil ist auch die vom Verband zu entrichtende Abwasserabgabe.
§ 3
Gebührenmaßstäbe
1) Die Schmutzwassergebühr wird nach der Schmutzwassermenge berechnet, die im Erhebungszeitraum in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gelangt. Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Schmutzwasser.
2) Als in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gelangt gelten:
a) die dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
b) die auf dem Grundstück gewonnene bzw. angefallene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge (z. B. aus privaten Wasserversorgungsanlagen),
c) die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge bei Bestehen einer geeichten und von dem MAWV zugelassenen Schmutzwassermengenmesseinrichtung.
3) Die Wassermenge nach Absatz 2 Buchstabe b) und
die Schmutzwassermenge nach Absatz 2 Buchstabe c) hat der Gebührenpflichtige
dem MAWV für die abgelaufene Ableseperiode innerhalb des folgenden Monats
schriftlich anzuzeigen, sofern der Verband oder die nach Absatz 3 zuständige
Stelle diese nicht selbst abliest.
Sie ist durch Wasserzähler bzw.
Schmutzwassermengenmesseinrichtungen nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige
auf seine Kosten einbauen lassen muss. Die Wasserzähler bzw.
Schmutzwassermengenmesseinrichtungen müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes
entsprechen und vom Verband oder einem von diesen beauftragten Dritten
verplombt werden.
4) Hat ein Wasserzähler oder eine Schmutzwassermengenmesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge vom MAWV unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Schmutzwassermenge des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Geschätzt wird auch, wenn die Ablesung des Wasserzählers nicht ermöglicht wird. Geschätzt wird die angefallene Schmutzwassermenge auch im Falle des Abs. 2 b), wenn kein Wasserzähler zur Messung der entnommenen Wassermenge vorhanden ist.
5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf dieses Zeitraumes innerhalb eines Monats beim Verband einzureichen. Für den Nachweis gilt Absatz 3 Sätze 2 – 3 sinngemäß. Der MAWV kann von den Gebührenpflichtigen zum Nachweis der eingeleiteten oder abzusetzenden Schmutzwassermenge amtliche Gutachten verlangen, sofern kein ausreichender Nachweis geführt wird. Die Kosten hierfür trägt grundsätzlich der Gebührenpflichtige.
6) Bei Gebührenpflichtigen mit Großviehhaltung in landwirtschaftlichem Voll- oder Nebenerwerb hat der MAWV abweichend von Absatz 4 die Wassermenge, die in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gelangt, pauschal nach der durchschnittlichen Wassermenge vergleichbarer privater Haushalte im Gebiet der Mitgliedsgemeinden als Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr festzusetzen.
7) Sofern einzelne Gebührenschuldner nach der Schmutzwasserbeseitigungssatzung unzulässige Schadstoffeinleitungen vornehmen und sich dadurch die vom Verband zu zahlende Abwasserabgabe erhöht (Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten sowie Verlust der Abgabenermäßigung) werden dem Gebührenschuldner die erhöhten Kosten voll auferlegt.
§ 4
Gebührensatz
1) Die Schmutzwassermengengebühr im Entsorgungsgebiet WAVAS beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser
ab dem 01.01.2012 4,68 €
Die Grundgebühr im Entsorgungsgebiet WAVAS beträgt
pro Monat und je Anschluss und Nenndurchfluss (Qn) bis 2,5 15,00
€
pro Monat und je Anschluss und Nenndurchfluss (Qn) bis 6,0 36,00 €
pro Monat und je Anschluss und Nenndurchfluss (Qn) bis 10 60,00 €
pro Monat und je Anschluss und Nenndurchfluss (Qn) bis 15 90,00 €
pro Monat und je Anschluss und Nenndurchfluss (Qn) bis 25 150,00 €
pro Monat und je Anschluss und Nenndurchfluss (Qn) bis 40 240,00 €
pro Monat und je Anschluss und Nenndurchfluss (Qn) bis 60 360,00 €
pro Monat und je Anschluss und Nenndurchfluss (Qn) bis 150 900,00 €
pro Monat und je Anschluss und Nenndurchfluss (Qn) bis 250 1.500,00
€
Für Grundstücke ohne Wasserzähler wird die monatliche Grundgebühr für einen Anschluss und Nenndurchfluss bis Qn 2,5 erhoben, es sei denn, auf dem Grundstück fällt so viel Schmutzwasser an, so dass der Einbau eines größeren Zählers erforderlich wäre. In diesem Fall gelten die obigen Grundgebühren entsprechend Abs. 2 b) Satz 1.
2) Die Schmutzwassermengengebühr im übrigen Zweckverbandsgebiet (außer Entsorgungsgebiet WAVAS ) beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser
ab dem 01.01.2012 3,05 €
3) Für Schmutzwasser, das gegenüber häuslichem Schmutzwasser eine höhere Verschmutzung aufweist, wird zur Schmutzwassergebühr ein Zuschlag erhoben.
4) Voraussetzungen für die Festsetzung des Zuschlages ist, dass
a) das eingeleitete Schmutzwasser einen biologischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5 ) von über 500 mg/l oder einen chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von über 1.000 mg/l aufweist und
b) die jährliche Einleitungsmenge an Schmutzwasser mindestens 3.000 m³ beträgt.
5) Der Zuschlag (Z) in EURO pro m³ errechnet sich nach folgender Formel:
Z = Schmutzwassergebühr
x (0,5 x gemessener BSB5-500
500
+
0,5 x gemessener CSB-1000) x V
1000
Dabei gibt V den Faktor des Anteils der
verschmutzungsabhängigen Kosten an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung
wieder. Er beträgt 1,5.
Ist einer der beiden Summanden im Klammerausdruck der Formel
negativ, so wird er bei der Berechnung des Zuschlages nicht berücksichtigt.
Der so errechnete Zuschlag wird auf volle Cent abgerundet.
6) Der Berechnung wird die BSB5- und CSB-Konzentration zugrunde gelegt, die vom
Verband aufgrund eines Messprogramms mit Mischproben über den
Produktionszeitraum von einer Woche für jede Einleitungsstelle ermittelt wird.
Die Untersuchungsergebnisse beziehen sich auf Schmutzwasser in der nicht
abgesetzten, homogenisierten Probe.
Wird während des Messprogramms an der gleichen
Einleitungsstelle auch Niederschlagswasser eingeleitet, so wird die Messung
verworfen, sobald die Niederschlagsmenge mehr als 10 % der eingeleiteten
Schmutzwassermenge beträgt.
7) Es werden aufgrund dieser Satzung zum Zweck der Berechnung des Zuschlages folgende Festsetzungen getroffen:
a) Die gemessenen BSB5- und CSB - Konzentrationen werden jährlich neu festgesetzt.
b) Bei mehreren Einleitungsstellen ins Kanalnetz wird der Zuschlag für jede Einleitungsstelle gesondert berechnet. Die gebührenpflichtige Wassermenge wird im Verhältnis der bei der Messung ermittelten Wassermengen auf die einzelnen Einleitungsstellen verteilt.
8) Macht der Gebührenpflichtige geltend, dass sich durch Veränderungen an den Entwässerungseinrichtungen oder durch Umstellungen in der Produktion die BSB5- oder CSB-Konzentrationen im Schmutzwasser oder die mengenmäßige Verteilung des Gesamtabflusses auf einzelne Einleitungsstellen geändert hat, so führt der Verband vor Ablauf des in Absatz (6) genannten Zeitpunktes auf Antrag und auf Kosten des Gebührenschuldners eine erneute Messung durch. Die Messergebnisse werden der Gebührenschuld ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt.
§ 5
Gebührenpflichtige
1) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage Eigentümer des Grundstücks ist. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.
Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Gebührenpflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind. Ist der Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzer nicht zu ermitteln, so tritt an deren Stelle der sonstige Grundstücksnutzer.
2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
3) Beim Wechsel des Grundstückseigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge auf den neuen Grundstückseigentümer über. Dies gilt für die Gebührenpflichtigen gem. Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 6
Entstehung
und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt werden kann. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Schmutzwasser endet.
§ 7
Erhebungszeitraum
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht.
§ 8
Entstehung, Veranlagung und Fälligkeit
1) Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit diesem Zeitpunkt.
2) Die Veranlagung zu den Gebühren erfolgt durch den MAWV, der sich dazu der DNWAB GmbH in Königs Wusterhausen bedienen kann. Die Veranlagung erfolgt durch Bescheid, der dem Gebührenschuldner bekannt zu geben ist. Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
3) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums endgültig abzurechnende Gebühr werden zweimonatlich Vorauszahlungen erhoben. Die Höhe wird durch Bescheid festgesetzt. Diese werden regelmäßig mit dem Gebührenbescheid nach Absatz 2 auf der Grundlage der Vorjahrsdaten festgesetzt. Sie sind fällig in Höhe eines Betrages, der einem Sechstel des Vorjahresbetrages entspricht, jeweils zum 15. des 2., 4., 6., 8. und 10. Monats nach Bekanntgabe des Bescheides.
4) Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Laufe
eines Kalenderjahres, so wird der Vorauszahlung diejenige Schmutzwassermenge
zugrunde gelegt, die der pauschalierten personenbezogenen Durchschnittsmenge
entspricht bzw. den Erfahrungswerten vergleichbarer Gebührenpflichtiger. Die
Höhe wird durch Bescheid festgesetzt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
II. Dezentrale Schmutzwassergebühren
§ 9
Grundsatz
Für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung wird eine Schmutzwassergebühr für die Grundstücke erhoben, die in die dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung entwässern.
§ 10
Gebührenmaßstäbe
Die Schmutzwassergebühr wird nach der tatsächlich entnommenen und durch Messeinrichtungen am Abfuhrfahrzeug ermittelten Schmutzwassermenge berechnet, die im Erhebungszeitraum in die dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gelangt.
§ 11
Gebührensatz
1) Entsorgungsgebiet WAVAS
a) Die für die Inanspruchnahme der dezentralen
öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zu zahlende Schmutzwassergebühr
beträgt je angefangenen halben Kubikmeter
-
aus abflusslosen Gruben abgefahrenen
Schmutzwassers 3,47 €
-
aus Kleinkläranlagen abgefahrenen Klärschlamms 33,33 €
Die Gebühr beinhaltet auch die Abfuhrkosten.
b) Die Grundgebühr für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwassereinrichtung für Grundstücke mit Wasserzählern (mit Ausnahme Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen) beträgt bis einschließlich
|
Zählernennleistung |
Grundgebühr in €/Monat |
|
Qn 2,5 |
6,75 |
|
Qn 6 |
16,20 |
|
Qn 10 |
27,00 |
|
Qn 15 |
40,50 |
|
Qn 25 |
67,50 |
|
Qn 40 |
108,00 |
|
Qn 60 |
162,00 |
|
Qn 150 |
405,00 |
|
Qn 250 |
675,00 |
Für Grundstücke ohne Wasserzähler wird die monatliche Grundgebühr für
eine Zählernennleistung Qn 2,5 erhoben, es sei denn, auf dem Grundstück fällt
so viel Schmutzwasser an, so dass der
Einbau eines größeren Zählers erforderlich wäre. In diesem Fall gelten die obigen
Grundgebühren entsprechend Abs. 2 b) Satz 1.
Die Grundgebühr ist bei der Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben zu entrichten, wenn die auf einem Grundstück anfallenden Fäkalien in eine Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.
2) im übrigen Verbandsgebiet des MAWV
a) Die für die Inanspruchnahme der dezentralen
öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zu zahlende Schmutzwassergebühr
beträgt je angefangenen halben Kubikmeter
-
aus abflusslosen Gruben abgefahrenen
Schmutzwassers 4,17
- aus
Kleinkläranlagen abgefahrenen Klärschlamms 15,30 €
Die Gebühr beinhaltet auch die Abfuhrkosten.
b) Die Gebührensätze nach § 11 Absatz 2 a) schließen
die Verwendung von Schläuchen bis zu einer Länge von 10 m ein. Soweit die
Verwendung von Schlauchlängen über dieses Maß hinaus erforderlich ist, wird für
jede weitere 3 m Schlauchlänge ein Zuschlag von 2,00 € pro Entleerung erhoben.
c) Für Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der
Entsorgung von Schmutzwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen oder Klärschlamm
aus Kleinkläranlagen infolge vergeblicher Anfahrt, Verstößen gegen § 15 Absatz
2 Schmutzwasserbeseitigungssatzung, Havarie- und Notdiensten erhebt der
Zweckverband Zusatzgebühren.
Die Zusatzgebühr für Mehraufwendungen beträgt für jede angefangene Stunde:
- an Werktagen (Montag bis Freitag) 56,34 €
- am Sonnabend 56,34 €
- an Sonn- und Feiertagen 80,06 €
§ 12
Gebührenpflichtige
Für die Gebührenpflicht gilt § 5 entsprechend.
§ 13
Entstehung
und Beendigung der Gebührenpflicht
1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung.
2) Die Gebührenpflicht endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Grundstücksschmutzwasseranlage außer Betrieb genommen wird. Dieser Termin ist dem Verband schriftlich mitzuteilen.
§ 14
Erhebungszeitraum
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht.
§ 15
Entstehung,
Veranlagung und Fälligkeit der Gebühr
1) Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit diesem Zeitpunkt.
2) Die Veranlagung zu den Gebühren erfolgt durch den MAWV, der sich dazu der DNWAB GmbH in Königs Wusterhausen bedienen kann. Die Veranlagung erfolgt durch Bescheid, der dem Gebührenschuldner bekannt zu geben ist. Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
3) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums endgültig abzurechnende Gebühr werden zweimonatlich Vorauszahlungen erhoben. Die Höhe wird durch Bescheid festgesetzt. Diese werden regelmäßig mit dem Gebührenbescheid nach Absatz 2 auf der Grundlage der Vorjahresdaten festgesetzt. Sie sind fällig in Höhe eines Betrages, der einem Sechstel des Vorjahresbetrages entspricht, jeweils zum 15. des 2., 4., 6., 8. und 10. Monats nach Bekanntgabe des Bescheides.
4) Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Vorauszahlung diejenige Schmutzwassermenge zugrunde gelegt, die der pauschalierten personenbezogenen Durchschnittsmenge entspricht bzw. den Erfahrungswerten vergleichbarer Gebührenpflichtiger. Die Höhe wird durch Bescheid festgesetzt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
III. Gemeinsame Vorschriften
§ 16
Auskunfts- und
Duldungspflicht
1) Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben dem MAWV und dessen Beauftragten die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2) Der MAWV und dessen Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.
§ 17
Anzeigepflicht
1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück mit Auswirkungen auf die Abgabepflicht ist dem MAWV sowohl von dem Veräußerer als auch von dem Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat die oder der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für sie oder ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
§ 18
Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß der Vorschriften der Datenschutzgesetze beim MAWV bzw. bei den Mitgliedsgemeinden zulässig.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 dem MAWV nicht die
Wassermenge für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden
Monats schriftlich anzeigt oder falsche Angaben macht,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 keinen Wasserzähler
einbauen lässt,
3. entgegen § 16 Absatz 1 die für die Festsetzung
und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
4. entgegen § 17 Absatz 1 den Wechsel der
Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich
anzeigt,
5. entgegen § 17 Absatz 2 nicht schriftlich
anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der
Abgabe beeinflussen,
6. entgegen § 17 Absatz 2 die Neuschaffung,
Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt,
2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 20
Sprachform
Sämtliche in der männlichen Form gebrauchten Personenbezeichnungen gelten auch in der weiblichen Form.
§ 21
Inkrafttreten
ab dem 01.01.2010 5,32 €
e) im übrigen Verbandsgebiet des MAWV
ab dem 01.01.2009 3,11 €
1) Für Schmutzwasser, das gegenüber häuslichem Schmutzwasser eine höhere Verschmutzung aufweist, wird zur Schmutzwassergebühr ein Zuschlag erhoben.
2) Voraussetzungen für die Festsetzung des Zuschlages ist, dass
a) das eingeleitete Schmutzwasser einen biologischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von über 500 mg/l oder einen chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von über 1.000 mg/l aufweist und
b) die jährliche Einleitungsmenge an Schmutzwasser mindestens 3.000 m³ beträgt.
3) Der Zuschlag (Z) in EURO (DM) pro m³ errechnet sich nach folgender Formel:
Z = Schmutzwassergebühr x (0,5 x [gemessener BSB5-500 / 500])
+ 0,5 x (gemessener CSB-1000 / 1000) x V
Dabei gibt V den Faktor des Anteils der verschmutzungsabhängigen Kosten an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung wieder. Er beträgt 1,5.
Ist einer der beiden Summanden im Klammerausdruck der Formel negativ, so wird er bei der Berechnung des Zuschlages nicht berücksichtigt.
Der so errechnete Zuschlag wird auf volle Cent (Pfennig) abgerundet.
4) Der Berechnung wird die BSB5- und CSB-Konzentration zugrunde gelegt, die vom Verband aufgrund eines Messprogramms mit Mischproben über den Produktionszeitraum von einer Woche für jede Einleitungsstelle ermittelt wird. Die Untersuchungsergebnisse beziehen sich auf Schmutzwasser in der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe. Wird während des Messprogramms an der gleichen Einleitungsstelle auch Niederschlagswasser eingeleitet, so wird die Messung verworfen, sobald die Niederschlagsmenge mehr als 10 % der eingeleiteten Schmutzwassermenge beträgt.
5) Es werden aufgrund dieser Satzung zum Zweck der Berechnung des Zuschlages folgende Festsetzungen getroffen:
a) Die gemessenen BSB5- und CSB - Konzentrationen werden jährlich neu festgesetzt.
b) Bei mehreren Einleitungsstellen ins Kanalnetz wird der Zuschlag für jede Einleitungsstelle gesondert berechnet. Die gebührenpflichtige Wassermenge wird im Verhältnis der bei der Messung ermittelten Wassermengen auf die einzelnen Einleitungsstellen verteilt.
6) Macht der Gebührenpflichtige geltend, dass sich durch Veränderungen an den Entwässerungseinrichtungen oder durch Umstellungen in der Produktion die BSB5- oder CSB-Konzentrationen im Schmutzwasser oder die mengenmäßige Verteilung des Gesamtabflusses auf einzelne Einleitungsstellen geändert hat, so führt der Verband vor Ablauf des in Absatz 6) genannten Zeitpunktes auf Antrag und auf Kosten des Gebührenschuldners eine erneute Messung durch. Die Messergebnisse werden der Gebührenschuld ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt.
§ 5
Gebührenpflichtige
1) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage Eigentümer des Grundstücks ist. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.
Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
Die Gebührenpflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind. Ist der Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzer nicht zu ermitteln, so tritt an deren Stelle der sonstige Grundstücksnutzer.
2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
3) Beim Wechsel des Grundstückseigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge auf den neuen Grundstückseigentümer über. Dies gilt für die Gebührenpflichtigen gem. Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 6
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt werden kann. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Schmutzwasser endet.
§ 7
Erhebungszeitraum
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht.
§ 8
Entstehung, Veranlagung und Fälligkeit
1) Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit diesem Zeitpunkt.
2) Die Veranlagung zu den Gebühren erfolgt durch den MAWV, der sich dazu der DNWAB GmbH in Königs Wusterhausen bedienen kann. Die Veranlagung erfolgt durch Bescheid, der dem Gebührenschuldner bekannt zu geben ist. Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
3) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums endgültig abzurechnende Gebühr werden zweimonatlich Vorauszahlungen erhoben. Die Höhe wird durch Bescheid festgesetzt. Diese werden regelmäßig mit dem Gebührenbescheid nach Absatz 1 auf der Grundlage der Vorjahrsdaten festgesetzt. Sie sind fällig in Höhe eines Betrages, der einem Sechstel des Vorjahresbetrages entspricht, jeweils zum 15. des 2., 4., 6., 8. und 10. Monats nach Bekanntgabe des Bescheides.
4) Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Vorauszahlung diejenige Schmutzwassermenge zugrunde gelegt, die der pauschalierten personenbezogenen Durchschnittsmenge entspricht bzw. den Erfahrungswerten vergleichbarer Gebührenpflichtiger. Die Höhe wird durch Bescheid festgesetzt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
II. Dezentrale Schmutzwassergebühr
§ 9
Grundsatz
Für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung wird seit dem 01.07.2000 eine Schmutzwassergebühr für die Grundstücke erhoben, die in die dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung entwässern. Die Regelungen über die Erhebung von dezentralen Schmutzwassergebühren (§§ 20 - 25) gelten seit dem 01.07.2000.
§ 10
Gebührenmaßstäbe
Die Schmutzwassergebühr wird nach der tatsächlich entnommenen und durch Messeinrichtungen am Abfuhrfahrzeug ermittelten Schmutzwassermenge berechnet, die im Erhebungszeitraum in die dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gelangt. Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist 0,5 cbm Schmutzwasser oder 0,5 cbm Fäkalschlamm.
§ 11
Gebührensatz
a) Entsorgungsgebiet WAVAS
1) Die für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zu zahlende Schmutzwassergebühr beträgt je angefangenen halben Kubikmeter
- aus abflusslosen Gruben abgefahrenen Schmutzwassers: 3,77 €
- aus Kleinkläranlagen abgefahrenen Klärschlamms: 63,33 €
- aus abflusslosen Gruben abgefahrenen Schmutzwassers: 3,47 €
- aus Kleinkläranlagen abgefahrenen Klärschlamms: 33,33 €
Die Gebühr beinhaltet auch die Abfuhrkosten.
2) Die Grundgebühr für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwassereinrichtung für Grundstücke mit Wasserzählern (mit Ausnahme Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen) beträgt bis einschließlich
| Zählernennleistung | Grundgebühr in €/Monat |
| Qn 2,5 | 10,23 |
| Qn 6 | 24,55 |
| Qn 10 | 40,92 |
| Qn 15 | 61,38 |
| Qn 25 | 102,30 |
| Qn 40 | 163,68 |
| Qn 60 | 245,52 |
| Qn 150 | 613,80 |
| Qn 250 | 1.023,00 |
10,23 €/Monat
b) im übrigen Verbandsgebiet des MAWV einschließlich der Entsorgungsgebiete Heidesee, Friedersdorf und Mittenwalde
1) Die für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zu zahlende Schmutzwassergebühr beträgt je angefangenen halben Kubikmeter
- aus abflusslosen Gruben abgefahrenen Schmutzwassers 4,17 €
- aus Kleinkläranlagen abgefahrenen Klärschlamms 15,30 €
Die Gebühr beinhaltet auch die Abfuhrkosten.
2) Die Gebührensätze nach Punkt b) § 11 Absatz (1) schließen die Verwendung von Schläuchen bis zu einer Länge von 10 m ein. Soweit die Verwendung von Schlauchlägnen über dieses Maß hinaus erforderlich ist, wird für jede weitere 3 m Schlauchlänge ein Zuschlag von 2,00 € pro Entleerung erhoben.
3) Für Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Schmutzwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen oder Klärschlamm infolge vergeblicher Anfahrt, Verstößen gegen § 15 Absatz 2 Schmutzwasserbeseitigungssatzung, Havarie- u. Notdiensten erhebt der Zweckverband Zusatzgebühren.
- an Werktagen (Montag bis Freitag): 56,34 Euro
- am Sonnabend: 56,34 Euro
- an Sonn- und Feiertagen: 80,06 Euro
§ 12
Gebührenpflichtige
Für die Gebührenpflicht gilt § 5 entsprechend.
§ 13
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung.
2) Die Gebührenpflicht endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Grundstücksschmutzwasseranlage außer Betrieb genommen wird. Dieser Termin ist dem Verband schriftlich mitzuteilen.
§ 14
Erhebungszeitraum
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht.
§ 15
Entstehung, Veranlagung und Fälligkeit der Gebühr
1) Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit diesem Zeitpunkt.
2) Die Veranlagung zu den Gebühren erfolgt durch den MAWV, der sich dazu der DNWAB GmbH in Königs Wusterhausen bedienen kann. Die Veranlagung erfolgt durch Bescheid, der dem Gebührenschuldner bekannt zu geben ist. Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
3) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums endgültig abzurechnende Gebühr werden zweimonatlich Vorauszahlungen erhoben. Die Höhe wird durch Beescheid festgesetzt. Diese werden regelmäßig mit dem Gebührenbescheid nach Absatz 2 auf der Grundlage der Vorjahrsdaten festgesetzt. Sie sind fällig in Höhe eines Betrages, der einem Sechstel des Vorjahresbetrages entspricht, jeweils zum 15. des 2., 4., 6., 8. und 10. Monats nach Bekanntgabe des Bescheides.
4) Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Vorauszahlung diejenige Schmutzwassermenge zugrunde gelegt, die der pauschalierten personenbezogenen Durchschnittsmenge entspricht bzw. den Erfahrungswerten vergleichbarer Gebührenpflichtiger. Die Höhe wird durch Bescheid festgesetzt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
III. Gemeinsame Vorschriften
§ 16
Auskunfts- und Duldungspflicht
1) Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben dem MAWV und dessen Beauftragten die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2) Der MAWV und dessen Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.
§ 17
Anzeigepflicht
1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück mit Auswirkungen auf die Abgabepflicht ist dem MAWV sowohl von dem Veräußerer als auch von dem Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat die oder der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für sie oder ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
§ 18
Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß der Vorschriften der Datenschutzgesetze beim MAWV bzw. bei den Mitgliedsgemeinden zulässig.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 dem MAWV nicht die Wassermenge für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats schriftlich anzeigt oder falsche Angaben macht,
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 keinen Wasserzähler einbauen lässt,
- entgegen § 16 Absatz 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
- entgegen § 17 Absatz 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt,
- entgegen § 17 Absatz 2 nicht schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen,
- entgegen § 17 Absatz 2 die Neuschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt,
2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 20
Sprachform
Sämtliche in der männlichen Form gebrauchten Personenbezeichnungen gelten auch in der weiblichen Form.
§ 21
Inkrafttreten
