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Lesefassung der Abgabensatzung zur Niederschlagswasserentsorgung

vom 26.08.2000 einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 11.04.2002, der 2. Änderungssatzung vom 26.11.2009 und der 3. Änderungssatzung vom 06.05 2010

 

Albrecht
Verbandsvorsteher

I. Allgemeines

II. Grundstücksanschlüsse

III. Gebühren

IV. Gemeinsame Vorschriften

I. Allgemeines

§ 1
Allgemeines

1) Der MAWV betreibt die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über Entsorgung von Niederschlagswasser (Niederschlagswasserentsorgungssatzung).

2) Der MAWV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

a) Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung

b) Kostenerstattungen für Haus- und Grundstücksanschlüsse an die öffentliche Niederschlagswasserentsorgung (Aufwendungsersatz).

II. Grundstücksanschlüsse

§ 2
Kostenerstattungsanspruch

1) Wird für ein Grundstück ein oder ein weiterer Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche ein weiterer eigener Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung hergestellt (zusätzlicher Grundstücksanschluss), so sind die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung dieses Haus- und Grundstücksanschlusses in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme ist beendet, wenn der jeweilige Haus- und Grundstücksanschluss betriebsfertig hergestellt bzw. beseitigt ist.

3) Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

4) Kostenerstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers die Erbbauberechtigte oder der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 26.11.2001 (BGBl. I, S. 3138, 3182) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
Die Erstattungspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Erstattungspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

5) Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner.

§ 3
Vorausleistungen

Auf die künftige Kostenerstattung können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahmen begonnen worden ist. Eine entrichtete Vorausleistung wird bei der Erhebung des endgültigen Kostenerstattungsbetrages gegenüber dem endgültigen Schuldner verrechnet. Die Vorausleistung soll 60 % der späteren Kostenerstattung nicht übersteigen.

§ 4
Ablösung durch Vertrag

1) In den Fällen, in denen die Erstattungspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.

III. Gebühren

§ 5
Grundsatz

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung von Niederschlagswasser erhebt der MAWV zur Deckung der Kosten nach § 6 Absatz 2 KAG Benutzungsgebühren. Gebührenbestandteil ist auch die durch den Verband zu entrichtende Abwasserabgabe.

§ 6
Gebührenpflichtige

1) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer sowie der Baulastträger von öffentlichen Straßen und Plätzen. Dem Grundstückseigentümer gleichgestellt sind sonstige dinglich Berechtigte, wie Erbbauberechtigte sowie Pächter und sonstige Nutzer der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung von Niederschlagswasser. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Der MAWV ist auch berechtigt, denjenigen als gebührenpflichtig heranzuziehen, der die mit der öffentlichen Niederschlagsbeseitigungseinrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt.

2) Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Verpflichteten über. Versäumt der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung an den MAWV, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung anfallen, neben dem neuen Verpflichteten.

§ 7
Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht für eine Leistungsperiode, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen ist bzw. das anfallende und gesammelte Niederschlagswasser von öffentlichen Straßen und Plätzen der öffentlichen Einrichtung zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluß beseitigt oder die Zuführung von Niederschlagswasser endet.

§ 8
Erhebungszeitraum, Veranlagung und Fälligkeit

1) Der Erhebungszeitraum umfasst 12 aufeinanderfolgende Monate und ist in der Regel an das Kalenderjahr gebunden, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht. Die Benutzungsgebühr ist als Jahresgebühr ausgebildet und wird mit dem Gebührenbescheid erlassen.

2) Die Veranlagung zu den Gebühren erfolgt durch den MAWV oder dessen Beauftragten und wird dem Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines Bescheides bekanntgemacht. Der MAWV kann Abschlagszahlungen festlegen.

3) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die angegebene Stelle zu zahlen. Ist ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben abgefordert werden.

4) Es können vor der endgültigen Abrechnung Vorauszahlungen bis zur Höhe eines Sechstels der Gebühren verlangt werden, die jeweils im Vorjahr zu zahlen waren.

§ 9
Gebührenmaßstab

1) Die Arbeitsgebühr wird für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung von Niederschlagswasser erhoben. Die Gebühr wird nach der Niederschlagsmenge in Kubikmeter berechnet, die im Erhebungszeitraum in die öffentliche Einrichtung gelangen.

2) Bemessungsgröße für die Ermittlung der Gebühr sind bei angeschlossenen Grundstücken die befestigte oder versiegelte Grundstücksfläche sowie die Dachflächen der Gebäude. Bei Straßen und Plätzen die Fläche des Straßenkörpers bzw. des Platzes.

3) Als in die öffentliche Einrichtung gelangt gelten grundsätzlich die auf dem Grundstück oder Straßenkörper angefallenen Niederschlagsmengen pro Jahr, multipliziert mit den Abflussbeiwerten gemäß der Oberflächenversiegelung wie folgt:

Die abgeleitete Menge ist nach folgender Formel zu ermitteln:

V = b * v * A
V = Niederschlagsspende von 0,590 m³/m² * a
b(1)-(11) = Abflussbeiwert (DIN 1986-2)

  1. Steildach > 3° Neigung 1,0
  2. Flachdach < 3° Neigung 0,8
  3. Schwarzdecken 1,0
  4. Betonflächen 1,0
  5. Pflaster mit Fugenverguss 0,8
  6. Pflaster ohne Fugenverguss 0,6
  7. Betonplatten/Betonsteinpflaster im Sand verlegt 0,7
  8. Schotterdeckschichten 0,0
  9. Sand- und Kieswege 0,0
  10. teilbefestigte Flächen, Sport- und Spielplätze und dergleichen 0,3
  11. Park-, Garten-, Rasenflächen 0,0

v = Niederschlagsspende von 0,590 m³/m² * a
A = Größe der Fläche, von der die Ableitung des Niederschlagswassers erfolgt in m²

4) Niederschlagsmengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Einrichtungen gelangten, werden auf Antrag abgesetzt.

5) Der MAWV kann vom Abgabenpflichtigen zum Nachweis der eingeleiteten oder abzusetzenden Niederschlagsmengen amtliche Gutachten verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Gebührenpflichtige oder, sofern das Gutachten zu einer gleichbleibenden oder niedrigeren Einstufung führt, der MAWV. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

§ 10
Gebührensätze

1) Die Höhe der Gebühren beträgt bei Ableitung von Niederschlagswasser von einem Grundstück je m³: 1,96 Euro

2) Für Straßen und öffentliche Plätze 1) beträgt die pauschalierte Gebühr bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Straßenbreite von 8 m und einem Abflussbeiwert von 0,90 pro lfd. m. Straße im Jahr: 7,20 Euro

¹ Gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 1 Brandenburgisches Straßengesetz gehören zu der öffentlichen Straße der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützwände, Lärmschutzanlagen, die Fahrbahn, Trenn, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Parkplätze, Parkbuchten und Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen (unselbständige Parkflächen, unselbständige Rastplätze), Bushaltebuchten sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang im wesentlichen mit der Fahrbahn gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege) und die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche.

IV. Gemeinsame Vorschriften

§ 11
Auskunfts- und Duldungspflicht

1) Die Abgabenpflichtigen, ihre Vertreter und Nutzer des Grundstücks haben dem MAWV und dessen Beauftragten die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2) Der MAWV und dessen Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.

§ 12
Anzeigepflicht

1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück mit Auswirkungen auf die Abgabenpflicht ist dem MAWV sowohl vom bisherigen als auch vom neuen Abgabenpflichtigen innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem MAWV schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

1) Nach § 3 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung (BbgVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I, S. 286) in Verbindung mit dem § 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I, S. 194) sowie der §§ 14 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I, S. 174 und § 145 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.2004 (GVBl. I, S. 50) und des § 47 (Nr. 4) des Entgnungsgesetzes vom 19.10.1992 (GVBl. I, S. 430) handelt ordnungswidrig im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes und kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 und 12 dieser Satzung die für die Abgabenberechnung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte des MAWV das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. 

2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 14
Datenverarbeitung

Zur Ermittlung des Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgabe nach dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender hierfür erforderlicher personen- und grund-stücksbezogener Daten gemäß den Vorschriften der Datenschutzgesetze beim MAWV zulässig: Grundstückseigentümer/Nutzer, Grundstückgröße, Katasterbezeichnung, Anschrift des Eigentümers/Nutzers, Angaben zur Bebauung des Grundstückes.

§ 15
Inkrafttreten

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