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Satzungen > 1. Änderungssatzung zur Niederschlagswasserentsorgungssatzung

1. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Niederschlagswasser (Niederschlagswasserentsorgungssatzung) des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 20 vom 05.10.2000 und im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming Nr. 41 vom 26.09.2000

Auf der Grundlage der §§ 3, 5 und 15 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.1994 (GVBl. I S. 230) sowie des § 66 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13.07.1994 (GVBl. I S. 302) hat die Verbandsversammlung des MAWV in ihrer Sitzung am 26.08.2000 folgende Änderungssatzung über die Entsorgung von Niederschlagswasser beschlossen.

I.

1. § 1 Abs. 3 lautet nunmehr:

„Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige Nutzungsberechtigte sowie Baulastträger öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, die anfallendes Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasserentsorgungsanlage einleiten, einleiten können oder einleiten müssen. Sie gilt für die Baulastträger öffentlicher Straßen, Wege und Plätze nur insoweit, als diese Satzung nicht geltendem Recht widerspricht".

 2. § 1 Abs. 4 lautet nunmehr:

„Der MAWV bedient sich zur Aufgabenerfüllung der Niederschlagswasserentsorgungsanlagen, die sich im Eigentum der Mitgliedsstädte und Gemeinden befinden. Er bedient sich weiterhin der Niederschlagswasserentsorgungsanlagen, die durch die Mitgliedsstädte und Gemeinden nach dem 01.01.1999 errichtet werden.

Sämtlich Niederschlagswasserentsorgungsanlagen im Verbandsgebiet bilden eine einzige öffentliche Einrichtung im Rechtssinne, sofern sie dem Verband zur Aufgabendurchführung zur Verfügung gestellt werden".

 3. § 1 Abs. 5 lautet nunmehr:

„Der MAWV ist zuständig für den Betrieb und die laufende Unterhaltung der öffentlichen Niederschlagswasserentsorgungsanlagen einschließlich der Straßeneinläufe und deren Anschlussleitungen und bestimmt den Zeitpunkt ihrer Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben in Abstimmung mit den Eigentümern der Niederschlagswasserentsorgungsanlagen und auf deren Kosten".

 4. § 1 Abs. 6 lautet nunmehr:

„Der § 23 Abs. 5 des Brandenburgischen Straßengesetzes in der Fassung vom 01.07.1994 gilt nicht für solche Anlagen in Straßen, deren Straßenbaulastträger die Mitgliedsgemeinden des Verbandes sind. Für solche Anlagen gilt, dass die Mitglieder diese Anlagen alleine finanzieren und dem Verband darüber hinaus gemäß der Abgabensatzung zur Niederschlagswasserentsorgung Kommunalabgaben entrichten".

5. § 2 Abs. 3 lautet nunmehr:

„Zur öffentlichen Einrichtung zählen die in den Mitgliedskommunen des Verbandes gelegenen Niederschlagswasserentsorgungsanlagen einschließlich Straßeneinläufen dazugehörige Reinigungs- und Rückhaltesysteme und deren Anschlussleitungen zum Sammler. Die öffentliche Niederschlagswasserentsorgung umfasst insbesondere die Niederschlags- und bedingt die Mischwasserkanäle, die Niederschlagswasser-Rückhaltebecken, die Niederschlagswasser-Pumpstationen, zugehörige Einrichtungen und die Vorflutzuläufe sowie offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, wenn ihnen wasserrechtlich die Gewässereigenschaft entzogen ist und sie zur Aufnahme des Niederschlagswassers dienen.

 6. § 2 Abs. 4 lautet nunmehr:

„Grundstücksanschlusskanäle sind die Kanäle von der Abzweigstelle des öffentlichen Kanals bis zur Grundstücksgrenze des zu entsorgenden Grundstücks.

Hausanschlusskanäle sind die Kanäle, die sich auf dem zu entsorgenden Grundstück befinden. Zu den Hausanschlusskanälen gehören auch Revisionsschächte, Grundstücks- und Hausanschlusskanäle sind nicht Teil der öffentlichen Einrichtung".

 7. § 4 Abs. 1 lautet nunmehr:

„Niederschlagswasser ist dort, wo eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, zu versickern. Vorrang vor der Ableitung hat immer die dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser.

Jeder Grundstückseigentümer ist erst dann verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück mit Gebäuden so bebaut ist und/oder die Grundstücksfläche ganz oder teilweise so versiegelt worden ist, dass Niederschlagswasser auf seinem Grundstück nicht mehr versickert und das Erfordernis besteht, technische Voraussetzungen der Ableitung über die öffentlichen Anlagen zu schaffen sind (Anschlusszwang)".

 8. § 9 Abs. 3 lautet nunmehr:

„Der MAWV kann den Grundstücksanschlusskanal und den Hausanschlusskanal einschließlich des Revisionsschachtes auf dem zu entwässernden Grundstück herstellen oder herstellen lassen, wenn der Grundstückseigentümer seiner dementsprechenden Verpflichtung nicht nachkommt oder sonst ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht".

 9. § 1 Abs. 1 lautet nunmehr:

„Die Abwasserbeseitigungspflicht des MAWV erfasst gleichzeitig das Sammeln, Ableiten und Behandeln von Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen. Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Dachflächen, welches ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verrieselt, verregnet oder unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden kann.

 II.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Königs Wusterhausen, 08.09.2000                          Königs Wusterhausen, 07.09.2000

Wagner                                                                Zimmermann-Stellmach           
Vorsitzender der Verbandsversammlung                 Verbandsvorsteher

 

 

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