Verbandssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)
§ 1
Verbandsmitglieder, Name, Rechtsform, Sitz
1) Die Gemeinden, aufgeführt in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, haben gemeinsam auf der Grundlage der in ihren Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse diese Satzung vereinbart und beschlossen nach den § § 1 und 4 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 19.12.1991, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Nr. 47 vom 30. Dezember 1991, einen Zweckverband zu bilden.
2) Der Name des Zweckverbandes lautet: „Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband“ (MAWV).
3) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Er dient dem öffentlichen Wohl.
4) Der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Rechtsnachfolger des Märkischen Abwasser- und Wasserverbandes.
5) Sitz des Zweckverbandes ist Königs Wusterhausen.
6) Der Verband führt ein Dienstsiegel, das aus dem Wappen des Landes Brandenburg und dem Namen des Verbandes in der Kreisumschrift besteht. Der Durchmesser des Siegels beträgt 3,5 cm.
7) Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der dem Verband angehörenden Städte und Gemeinden.
8) Die Verbandsmitglieder treten mit ihrem Beitritt alle Restitutionsansprüche (Vermögenswerte und Verbindlichkeiten), die Ihnen bezüglich des vom Verband nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung zu übernehmenden Vermögens zustehen, an den Verband ab.
§ 2
Aufgaben des Verbandes
1) Der Zweckverband hat im Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden folgende Aufgaben:
2) Der Verband hat die Wasserversorgungsanlagen, einschließlich der Anlagen zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserverteilung und die Ortsnetze sowie die Sonderanlagen vorzuhalten, zu planen, zu errichten und zu betreiben, die für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Verbraucher in seinem Gebiet mit Trinkwasser und Brauchwasser erforderlich sind. Der Verband kann Nichtmitgliedern öffentlich-rechtliche Verträge zur Wasserversorgung anbieten. Die Bereitstellung von Brauchwasser ist ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vorhandenen Einrichtungen möglich.
3) Der Verband hat die Abwasseranlagen, einschließlich der Ortskanäle sowie Sonderbauwerke zu planen, zu errichten, vorzuhalten und zu betreiben, die für eine den gesetzlichen Bestimmungen, den Regeln der Technik als Mindestanforderung und den jeweiligen Behördenauflagen entsprechende Abwasserbeseitigung in seinem Gebiet erforderlich sind
4) Der Verband übernimmt mit Vollzug der Kommunalisierung von der Potsdamer Wasserversorgung und Abwasserbehandlung GmbH i. L. unentgeltlich und steuerfrei deren Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke sowie deren übriges Vermögen mit allen Aktiva und Passiva, die seinem Aufgabenbereich zuzuordnen sind. Die hiernach zu übernehmenden Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung ergeben sich aus den Bestandsdokumentationen (u.a. Bestandspläne), die nach ihrer Fertigstellung durch die PWA dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt werden. Analoge Übernahmebedingungen gelten für kommunale Anlagen.
5) Soweit einzelne Mitglieder über Anlagen der Wasserversorgung oder der Abwasserentsorgung verfügen, die ohne Eigenmitteleinsatz (Eigenkapital und Fremdkapital) des Verbandsmitgliedes erstellt wurden, werden diese mit In-Kraft-Treten dieser Verbandssatzung unentgeltlich auf den Verband übertragen.
Die Anlagen, die von Verbandsmitgliedern auf eigene Kosten errichtet wurden bzw. bis zur Gründung des Zweckverbandes noch errichtet werden, sind durch vertragliche Vereinbarung durch den Zweckverband zu übernehmen.
6) Der Verband kann auch Anlagen Dritter zur öffentlichen Trinkwasserversorgung käuflich erwerben, pachten oder auf vertraglicher Basis betreiben.
7) Soweit der Verband seine Aufgaben unmittelbar selbst erfüllt, ist er zur Übernahme der für seine Aufgaben derzeit noch von der Potsdamer Wasserversorgung und Abwasserentsorgung GmbH i. L. eingesetzten Mitarbeiter nach Maßgabe des § 613 a BGB verpflichtet.
8) Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Wasserversorgung und zur Abwasserentsorgung und die hiermit verbundenen Befugnisse und Verpflichtungen gegenüber Verbrauchern, Einleitern und Dritten gehen in vollem Umfang auf den Verband über.
9) Der Verband hat das Recht, anstelle der Verbandsmitglieder Satzungen für den übertragenen Aufgabenbereich zu erlassen oder, soweit dies zweckmäßiger ist, seine Leistungen auf privatrechtlicher Basis mit den Verbrauchern oder Einleitern zu regeln und abzurechnen.
10) Der Verband verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen, soweit die Grundsätze dieser Satzung dem nicht entgegenstehen.
11) Zur Erfüllung vorgenannter Aufgaben ist der Verband berechtigt, privatrechtliche Unternehmungen zu gründen, zu erwerben oder sich an Ihnen zu beteiligen. Gleichfalls kann er zur Förderung seiner Zielsetzungen mit anderen Zweckverbänden, anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder privaten Dritten Verträge schließen.
12) Alte Wasserrechte (Nutzungsgenehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Befugnisse) der Mitglieder gehen per Vertrag auf den Verband über.
§ 3
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
1) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes aus dem Verband ist auf dessen Antrag zulässig,
wenn die Verbandsversammlung dem Antrag mit einfacher Mehrheit der nach der Satzung
vorhandenen Stimmenanteile zustimmt.
Das Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde ist erforderlich.
2) Der Austritt eines Verbandsmitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß bis zum 30. Juni des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Verbandsvorsteher erklärt werden. Das ausscheidende Mitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes weiter.
3) Das ausscheidende Verbandsmitglied hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen örtlichen Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke, die der Verband zur Erfüllung seiner verbleibenden Aufgaben nicht braucht, zum Verkehrswert zu übernehmen. Wird dieser Wert vom ausscheidenden Mitglied nicht anerkannt, ist der Wert von einem unabhängigen Sachverständigen bindend festzustellen. Soweit der Verband die Vermögensgegenstände unentgeltlich erhalten hat, sind sie dem ausscheidenden Mitglied unentgeltlich zu übertragen.
4) Scheidet ein Verbandsmitglied mit einer Teilaufgabe (Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung) aus dem Verband aus, so gelten die Regelungen aus § 3 Abs. 1 - 3 entsprechend.
§ 4
Organe des Zweckverbandes sind:
a) die Verbandsversammlung
b) der Verbandsvorstand
c) der Verbandsvorsteher
§ 5
Verbandsversammlung
1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet in die Verbandsversammlung einen Vertreter. Er nimmt das Stimmrecht des ihn entsendenden Verbandsmitgliedes wahr.
2) Die Stimmenzahl in der Verbandsversammlung richtet sich nach der Zahl der Einwohner der
jeweiligen Gemeinde.
Jedes Verbandsmitglied hat je angefangene 1.000 Einwohner eine Stimme. Maßgebend ist
diejenige Einwohnerzahl, die bei der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen
und Kreistages galt.
3) Werden neben den Gemeinden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts (GKG § 4 Abs. 2) Mitglieder
des Zweckverbandes, ist die Stimmenzahl des jeweiligen Mitgliedes in der Verbandssatzung
festzulegen.
Diese Mitglieder dürfen nicht mehr als 25 % der Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen.
4) Jedes Verbandsmitglied kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben.
5) Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu bestimmen.
6) Die Vertreter und ihre Stellvertreter werden für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen
aus deren Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes gewählt.
Sie bleiben bis zur Bestimmung ihrer Nachfolger in der neuen Wahlperiode im Amt. Sie verlieren
ihr Amt, wenn ihre Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung vorzeitig endet. In diesem
Fall bestellt das Verbandsmitglied für die Verbandsversammlung bis zum Ende der Wahlperiode
einen anderen Vertreter oder einen anderen Stellvertreter.
7) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Vertreters eines Mitglieds aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden der Verbandsversammlung und einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
§ 6
Aufgaben der Verbandsversammlung
1) Die Verbandsversammlung überwacht die Angelegenheiten des Verbandes und hat insbesondere folgende Angelegenheiten zu beschließen:
- Haushaltsplan, Haushaltssatzung, Stellenplan und Wirtschaftsplan,
- Festsetzung der Verbandsumlage,
- Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und Entgegennahme der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Verbandsvorstandes und des Verbandsvorstehers,
- Erlaß, Änderung und Aufhebung von Satzungen,
- Veräußerung, Belastung und Erwerb von Grundstücken und sonstigen Vermögensteilen soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt,
- Genehmigung von Anschaffungen und Vorhaben mit einer finanziellen Tragweite von über 500.000,-- DM,
- Aufnahme und Gewährung von Darlehen,
- Übernahme von Bürgschaften,
- Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Mitarbeitern
- Wahl der Geschäftsführer auf Vorschlag des Vorstandes,
- Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer,
- Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
- Geschäftsordnung des Verbandes und seiner Organe,
- Aufnahme neuer Verbandsmitglieder,
- Austritt von Verbandsmitgliedern,
- Auflösung des Verbandes und Aufteilung des Verbandsvermögens.
§ 7
Einberufung der Verbandsversammlung
1) Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf mindestens aber zweimal im Jahr zusammen. Sie muss zusammentreten, wenn es ein Viertel der Vertreter in der Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsteher unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
2) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Geschäftsordnung kann für Eilfälle eine kürzere Ladungsfrist vorsehen; auf die Abkürzung sowie die Dringlichkeit ist in der Ladung hinzuweisen.
§ 8
Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit
1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Vertreter anwesend ist und kein Vertreter eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung rügt.
2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweitenmal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.
3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche oder berechtigtes Interesse Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.
§ 9
Beschlussfassung
1) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, sowohl mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen als auch mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2) Eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ist bei Beschlüssen nach § 6 Abs.1 Nr. 14, 15 und zur Änderung dieser Satzung erforderlich.
3) Eine Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl ist für die Auflösung des Zweckverbandes nach § 6 Abs.1 Nr. 16 bzw. § 19 erforderlich.
§ 10
Wahlen
1) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst durch Stimmzettel. Verlangt ein Vertreter geheime Wahl, ist geheim zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Versammlungsleiter zieht.
2) Bei Personalwahlen hat jeder Vertreter einer Mitgliedsgemeinde nur eine Stimme.
§ 11
Beschlussniederschrift
Über die Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung und vom Verbandsvorsteher zu unterschreiben ist. Die Niederschrift hat den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und insbesondere die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse festzuhalten.
§ 12
Verbandsvorstand
1) Die Verbandsversammlung bildet einen Verbandsvorstand. Er besteht aus dem Verbandsvorsteher und mindestens 2 von der Verbandsversammlung gewählten weiteren Mitgliedern.
2) Für die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes werden durch die Verbandsversammlung Stellvertreter gewählt.
3) Die stellvertretenden Vorstandsmitglieder können an allen Sitzungen des Verbandsvorstandes teilnehmen. Stimmrecht haben sie nur, wenn das Vorstandsmitglied, deren Stellvertreter sie sind, verhindert ist. Ist auch der Vertreter verhindert, so wird das Stimmrecht durch ein anderes stellvertretendes Vorstandsmitglied ausgeübt.
4) Den Vorsitz im Verbandsvorstand führt der Verbandsvorsteher.
5) Der Verbandsvorsteher lädt zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes ein.
6) Für die Aufgaben und die Rechtsstellung des Verbandsvorstandes gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg § § 55 ff über den Hauptausschuss entsprechend.
§ 13
Wahl, Stellung und Aufgaben des Verbandsvorstehers
1) Die Verbandsversammlung wählt einen Verbandsvorsteher sowie seinen Stellvertreter.
2) Die Wahlzeit für den Verbandsvorsteher und seinen Vertreter richtet sich nach den Bestimmungen über die Wahlzeit für einen hauptamtlichen Bürgermeister. Wiederwahl, auch mehrmalige ist zulässig.
3) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes, bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Zweckverbandes. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers.
4) Der Verbandsvorsteher ist zuständig für die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter des Verbandes, soweit ihm diese Befugnis übertragen worden ist.
5) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher und von seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Angestellten des Verbandes oder einem Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Erklärungen, die nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, binden den Zweckverband nicht.
6) Ist eine Erklärung gegenüber dem Verband abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder einem Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.
§ 14
Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit
1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich
tätig.
Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall
wird nach den für Gemeinden geltenden Vorschriften berechnet. Dem Verbandsvorsteher
wird eine von der Verbandsversammlung festgesetzte Aufwandsentschädigung
gezahlt.
2) Der Zweckverband kann im Rahmen der Gesetze Angestellte und Arbeiter hauptamtlich einstellen.
3) Die Bediensteten des Zweckverbandes sind im Falle seiner Auflösung oder einer Änderung seiner Aufgaben, soweit die Beschäftigungsverhältnisse nicht aufgelöst werden, von den Verbandsmitgliedern anteilig zu übernehmen. Die Regelung, von welchen Verbandsmitgliedern die einzelnen Bediensteten zu übernehmen sind, erfolgt gleichzeitig mit dem Beschluss über die Auflösung oder Aufgabenänderung des Zweckverbandes. Bei der Regelung ist das Verhältnis der Zahl der Einwohner des einzelnen Verbandsmitglieds zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder zugrunde zu legen, soweit nicht die Verbandsmitglieder einvernehmlich etwas anderes bestimmen. Maßgeblich ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Einwohnerzahl zum 30. Juni des Vorjahres.
§ 15
Geschäftsführer
1) Der Verband kann bis zu zwei Geschäftsführer bestellen und ihnen durch Beschluss der Verbandsversammlung Zuständigkeiten und Aufgaben des Verbandsvorstehers übertragen. Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Verbandsvorstandes durch die Verbandsversammlung bestimmt und durch den Verbandsvorsteher eingestellt. Die Höhe der Vergütung wird durch die Verbandsversammlung festgelegt. Liegt eine solche Festlegung nicht vor, ist das Gehalt des Vorgängers zu Grunde zu legen. Eine Abweichung von bis zu zehn Prozent ist zulässig. Wird ein Geschäftsführer von seiner Tätigkeit entbunden, so gilt dies als Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt.
2) Ein Geschäftsführer kann den Verband in Höhe von bis zu 10.000,00 DM verpflichten.
Der § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.
3) Der/die Geschäftsführer hat/haben beratende Stimme in den Sitzungen der Verbandsgremien.
§ 16
Wirtschaftsführung
1) Für die Wirtschaftsführung sowie für das Kassen- und Rechnungswesen des Zweckverbandes gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg entsprechend.
2) Haushaltsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
3) Die Kassengeschäfte werden durch die Verbandskasse erledigt.
4) Dem Verbandsvorsteher obliegt die Kassenaufsicht.
§ 17
Verbandsumlagen, Beiträge, Gebühren
1) Der Zweckverband erhebt von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfes nicht ausreichen.
2) Die Umlage wird nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Verbandsmitgliedes bemessen. Für die zu Grunde zu legenden Einwohnerzahlen gelten die Regelungen des § 5 Abs. 2.
3) Die Festsetzung der Höhe der Verbandsumlage bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
4) Der Zweckverband erhebt Beiträge und Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes.
5) Die Einziehung der in Abs. 4 genannten Beiträge und Gebühren kann einer dritten Person übertragen werden.
6) Die Verbandsversammlung kann übergangsweise festlegen, dass die Erhebung von Beiträgen und Gebühren direkt durch die jeweiligen Mitgliedsgemeinden erfolgt. Ein derartiger Beschluss kann auch in Bezug auf einzelne Mitgliedsgemeinden gefasst werden.
§ 18
Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes werden im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde,
dem Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald („Kreisanzeiger“), bekanntgemacht.
Die Verbandsmitglieder haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die
Veröffentlichung hinzuweisen.
Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile nach Satz 1 dadurch ersetzt werden, dass sie im Verwaltungsgebäude des Verbandes für mindestens zwei Wochen ausgelegt werden. Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung in groben Zügen umgeschrieben wird. Auf die Ersatzbekanntmachung ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 19
Abwicklung bei Auflösung des Zweckverbandes
1) Die Auflösung des Verbandes kann von der Verbandsversammlung nur mit einer Dreiviertelmehrheit ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl beschlossen werden. Öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt.
2) Im Falle der Auflösung werden verbleibende Verbindlichkeiten und noch vorhandenes Verbandsvermögen an die Verbandsmitglieder aufgeteilt, die dem Verband bei der Beschlussfassung über die Auflösung angehören. Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der Hausanschlüsse zur Zeit der Beschlussfassung über die Auflösung und nach näherer Abstimmung der Verbandsversammlung vorzunehmen.
§ 20
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1 zur Satzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes
Gründungsmitglieder des Verbandes
- Brusendorf
- Gallun
- Groß Kienitz
- Kiekebusch
- Königs Wusterhausen
- Ragow
- Rotberg
- Schenkendorf
- Schöneiche
- Selchow
- Senzig
- Waßmannsdorf
- Wildau
- Zeuthen
