Wasserversorgungsbeitragssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) für das Versorgungsgebiet WAVAS
Bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 20 vom 22.06.2011, im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming Nr. 18 vom 30.06.2011 und im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 9 vom 07.07.2011
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Grundsatz
§ 2 Beitragstatbestand
§ 3 Entstehung der Beitragspflicht
§ 4 Beitragspflichtige
§ 5 Beitragsmaßstab
§ 6 Beitragssatz
§ 7 Vorausleistungen
§ 8 Veranlagung und Fälligkeit
§ 9 Ablösung durch Vertrag
§ 10 Auskunfts- und Duldungspflicht
§ 11 Anzeigepflicht
§ 12 Datenverarbeitung
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Inkrafttreten
§ 1 Grundsatz
(1) Der MAWV betreibt nach Maßgabe der Wasserversorgungssatzung jeweils eine rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtung
a) zur zentralen Wasserversorgung im Versorgungsgebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes Alt-Schadow (WAVAS) mit den Gemeinden Märkische Heide für die Ortsteile Plattkow, Pretschen, Hohenbrück-Neu Schadow und Alt-Schadow, Krausnick-Groß Wasserburg, Storkow für die Ortsteile Limsdorf und Kehrigk, Märkisch Buchholz, Münchehofe, Unterspreewald und Tauche für den Ortsteil Werder (Versorgungsgebiet WAVAS).
b) zur zentralen Wasserversorgung im übrigen Verbandsgebiet des MAWV.
(2) Der Verband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung im Versorgungsgebiet WAVAS Wasserversorgungsbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile.
§ 2 Beitragstatbestand
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden können und für die
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen,
c) bereits eine bauliche oder gewerbliche Nutzung besteht.
(2 Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Befindet sich das Grundstück im Außenbereich, unterliegt es der Beitragspflicht, soweit für dieses die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung besteht und dem Grundstück dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht.
(3) Grundstück im Sinne der Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann und selbständig an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff).
§ 3 Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Im Falle des § 2 Absatz 2 entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist.
§ 4 Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird für die öffentliche Wasserversorgung nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet. Dafür ist die aufgrund dieser Satzung ermittelte Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor je Vollgeschoss zu multiplizieren.
(2) Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die gesamte Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht,
b) bei Grundstücken, die über die Grenzen eines Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sowie die nach Buchstabe d) ermittelte Grundstücksfläche
c) bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, die gänzlich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, berichtigt in BGBl. 1998 I S. 137) liegen, die gesamte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche des Grundstückes,
d) bei Grundstücken, die über die sich nach Buchstabe a) bis c) ergebenden Grenzen in den Innenbereich bzw. den Außenbereich hinausreichen, die Flächen, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes baulich oder gewerblich nutzbar sind
e) bei bebauten und an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossenen Baulichkeiten (gemessen an den Außenmauern) sowie die sonstige bevorteilte Grundstückfläche im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes baulich oder gewerblich nutzbar ist.
Als Festlegung eines Bebauungsplanes gelten auch die Regelungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und eines Vorhaben- und Entschließungsplanes.
(3) Der Nutzungsfaktor beträgt
bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss: 1,0; für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0,5 erhöht.
(4) Als Vollgeschoss gelten alle oberirdischen Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse), gelten nicht als Vollgeschoss.
(5) Als zulässige Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1 gilt
a) soweit ein Bebauungsplan besteht
aa) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
bb) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen ausgewiesen ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. von § 11 Absatz 3 BauNVO die durch 2,8 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen kaufmännisch gerundet.
cc) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen kaufmännisch gerundet.
dd) die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenen Vollgeschosse, wenn aufgrund vorhandener Bebauung oder aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe aa), die Gebäudehöhe nach Buchstabe bb) oder die Baumassenzahl nach Buchstabe cc) überschritten wird,
b) soweit kein Bebauungsplan besteht,
aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse
bb) bei unbebauten Grundstücken die Zahl der baurechtlich zulässigen Vollgeschosse,
cc) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss, mindestens jedoch die Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zu- lässigen Vollgeschosse,
dd) bei Grundstücken, auf denen nur ein Vollgeschoss besteht, obwohl die vorhandene Gebäudehöhe die Errichtung mehrerer Vollgeschosse erlauben würde, die Zahl der Vollgeschosse, die sich ergibt, wenn man lit. a) bb) entsprechend anwendet.
c) soweit in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Berechnungswert nach Buchstabe b) aa) bis dd).
(6) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
§ 6 Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer 0,71 Euro pro Quadratmeter beitragspflichtiger Grundstücksfläche.
§ 7 Vorausleistungen
Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahmen begonnen worden ist. Die Vorausleistungen werden nach dem für den Beitrag geltenden Maßstab erhoben. Der § 4 gilt entsprechend. Eine entrichtete Vorausleistung wird bei der Erhebung des endgültigen Beitrages gegenüber dem endgültigen Beitragsschuldner verrechnet. Die Vorausleistung darf 60 % der späteren Beitragsschuld nicht übersteigen.
§ 8 Voranlagung und Fälligkeit
Der Wasserversorgungsbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung.
§ 9 Ablösung durch Vertrag
(1) In den Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.
(2) Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in §§ 4 und 5 bestimmten Beitragsmaßstabes und Beitragssatzes zu ermitteln.
(3) Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
§ 10 Auskunfts- und Duldungspflicht
(1) Die Beitragspflichtigen und ihre Vertreter haben dem MAWV und dessen Beauftragten die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der MAWV und dessen Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.
§ 11 Anzeigepflicht
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück mit Auswirkungen auf die Abgabenpflicht ist dem MAWV sowohl von dem Veräußerer als auch von dem Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat die oder der Abgabepflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für sie oder ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
§ 12 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Gebühren- und Beitragspflichtigen und zur Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Beitragserstattungen nach dieser Satzung ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß der Vorschriften der Datenschutzgesetze beim MAWV bzw. bei deren Mitgliedsgemeinden zulässig.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) entgegen § 10 Absatz 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
b) entgegen § 10 Absatz 2 verhindert, dass der MAWV und dessen Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln können und die dazu erforderliche Hilfe verweigert,
c) entgegen § 11 Absatz 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt,
d) entgegen § 11 Absatz 2 nicht schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen,
e) entgegen § 11 Absatz 2 die Neuschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg festgelegten Höhe geahndet werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.10.2004 in Kraft und im Falle des wirksamen Inkrafttretens der Wasserversorgungsbeitragssatzung vom 15.10.2008 außer Kraft.
Königs Wusterhausen, 17. Juni 2011
Albrecht Dienstsiegel
Verbandsvorsteher
